Definitionen
Beweislastumkehr
§ 280 I 2 BGB · ZivilrechtNach § 280 I 2 BGB wird abweichend vom Grundsatz, dass der Gläubiger alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen hat, das Vertretenmüssen des Schuldners vermutet, sodass dieser die Beweislast dafür trägt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Schuldner muss fehlendes Vertretenmüssen beweisen, nicht der Gläubiger dessen Vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Nora beauftragt den selbstständigen Maler Paul, ihre Zimmerdecke zu streichen und dabei den Holzboden mit Folie abzudecken. 1Paul streicht ohne Folie; Farbe tropft auf den Boden, und Nora bezahlt 300 Euro für die Reinigung. Nora verlangt von Paul die Erstattung dieser Kosten.
Trifft „Beweislastumkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflichtverletzungPaul hält die vereinbarte Pflicht zum Abdecken des Bodens nicht ein.
- 2erfülltVermutetes Vertretenmüssen und Entlastungsbeweis des SchuldnersFür die Verletzung seiner Vertragspflicht muss Paul nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlendes Vertretenmüssen beweisen.
Paul ist bei Nora als Maler angestellt. Nora weist ihn im Rahmen seiner Arbeit an, die Werkstattdecke zu streichen und den Holzboden mit Folie abzudecken. 1Paul streicht ohne Folie; Farbe tropft auf den Boden, und Nora bezahlt 300 Euro für die Reinigung. Nora verlangt von Paul die Erstattung dieser Kosten.
Trifft „Beweislastumkehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPflichtverletzungPaul verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht, die angewiesene Schutzmaßnahme einzuhalten.
- 2fehltVermutetes Vertretenmüssen und Entlastungsbeweis des SchuldnersNach der Sonderregel des § 619a BGB muss Nora als Arbeitgeberin Pauls Vertretenmüssen beweisen.
Typische Fehler
FehlerDem Gläubiger wird auch für das Vertretenmüssen die Beweislast auferlegt.
RichtigNach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss grundsätzlich der Schuldner fehlendes Vertretenmüssen beweisen.
FehlerDie Vermutung wird auch auf Pflichtverletzung und Schaden erstreckt.
RichtigDie Regel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft das Vertretenmüssen; Pflichtverletzung und Schaden muss grundsätzlich der Gläubiger beweisen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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