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Nachstellung

§ 238 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 238 I StGB (Nachstellung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Opfer einer Nachstellung

        Eine andere Person muss Opfer der Handlung sein; Selbstbetroffenheit genügt nicht.

      • b. Tathandlung: Nachstellen

        Unbefugtes, beharrliches Nachstellen durch eine der in § 238 I Nr. 1–8 StGB abschließend aufgezählten Handlungsalternativen.

        • aa. Nr. 1 – Räumliche Annäherung

          Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers, z.B. Auflauern, Verfolgen, Erscheinen am Wohn- oder Arbeitsort.

        • bb. Nr. 2 – Kontaktaufnahme mittels Kommunikationsmittel

          Herstellen von Kontakt durch Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, SMS, soziale Netzwerke u.Ä.).

        • cc. Nr. 3 – Bestellung von Waren/Dienstleistungen unter Identitätsmissbrauch

          Missbrauch personenbezogener Daten des Opfers zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen oder zur Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme.

        • dd. Nr. 4 – Bedrohung des Opfers oder einer nahestehenden Person

          Bedrohung des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person mit einem empfindlichen Übel.

        • ee. Nr. 5–8 – Sonstige vergleichbare Handlungen

          Nrn. 5–8 erfassen weitere Handlungsformen (z.B. Überwachung, Verbreitung von Abbildungen, Einwirken auf Dritte, sonstige vergleichbare Handlungen gem. Nr. 8 als Auffangtatbestand).

      • Fehlen eines rechtfertigenden Grundes; normatives Tatbestandsmerkmal, das die Rechtswidrigkeit auf Tatbestandsebene vorwegnimmt.

      • Wiederholtes, hartnäckiges Handeln, das eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem entgegenstehenden Willen des Opfers zum Ausdruck bringt; mindestens zwei Einzelakte erforderlich, die in einem inneren Zusammenhang stehen.

      • e. Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung

        Konkrete Eignung der Handlung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen (z.B. Änderung von Gewohnheiten, Aufgabe sozialer Kontakte, Umzug); nach h.M. abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt, sodass ein tatsächlicher Eintritt nicht erforderlich ist, wohl aber eine über bloße Belästigung hinausgehende Intensität.

        A.A.: Erfolgsdelikt, das tatsächliche Beeinträchtigung verlangt; abzulehnen, da Wortlaut ('geeignet') auf Eignungsdelikt hindeutet.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich der Beharrlichkeit und der Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung.

      • b. Vorsatz bezüglich Unbefugtheit

        Der Täter muss das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes zumindest billigend in Kauf nehmen; Irrtum über die Unbefugtheit kann § 16 I StGB auslösen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Durch die Unbefugtheit als Tatbestandsmerkmal regelmäßig indiziert; eigenständige Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung, Wahrnehmung berechtigter Interessen) sind auf Tatbestandsebene bereits berücksichtigt, können aber hilfsweise geprüft werden.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit im Regelfall.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; vermeidbarer Verbotsirrtum mildert nach § 49 I StGB.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) o.Ä. regelmäßig fernliegend.

  • IV. Qualifikationen und Strafzumessung
    • 1. § 238 II StGB – Gesundheitsschädigung

      Strafschärfung, wenn der Täter das Opfer, eine ihm nahestehende Person oder einen Dritten durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

    • 2. § 238 III StGB – Todesfolge

      Erfolgsqualifikation; der Tod des Opfers, einer nahestehenden Person oder eines Dritten muss durch die Tat verursacht worden sein; Leichtfertigkeit gem. § 18 StGB erforderlich.

    • 3. Regelbeispiele / Strafzumessung

      Im Übrigen allgemeine Strafzumessungserwägungen gem. § 46 StGB; Konkurrenzen: Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 185, 223, 240 StGB möglich.

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