Schemata
Nachstellung
§ 238 StGBStrafbarkeit des T gem. § 238 I StGB (Nachstellung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Opfer einer Nachstellung
Eine andere Person muss Opfer der Handlung sein; Selbstbetroffenheit genügt nicht.
- b. Tathandlung: Nachstellen
Unbefugtes, beharrliches Nachstellen durch eine der in § 238 I Nr. 1–8 StGB abschließend aufgezählten Handlungsalternativen.
- aa. Nr. 1 – Räumliche Annäherung
Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers, z.B. Auflauern, Verfolgen, Erscheinen am Wohn- oder Arbeitsort.
- bb. Nr. 2 – Kontaktaufnahme mittels Kommunikationsmittel
Herstellen von Kontakt durch Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, SMS, soziale Netzwerke u.Ä.).
- cc. Nr. 3 – Bestellung von Waren/Dienstleistungen unter Identitätsmissbrauch
Missbrauch personenbezogener Daten des Opfers zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen oder zur Veranlassung Dritter zur Kontaktaufnahme.
- dd. Nr. 4 – Bedrohung des Opfers oder einer nahestehenden Person
Bedrohung des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person mit einem empfindlichen Übel.
- ee. Nr. 5–8 – Sonstige vergleichbare Handlungen
Nrn. 5–8 erfassen weitere Handlungsformen (z.B. Überwachung, Verbreitung von Abbildungen, Einwirken auf Dritte, sonstige vergleichbare Handlungen gem. Nr. 8 als Auffangtatbestand).
- c. Unbefugtheit
Fehlen eines rechtfertigenden Grundes; normatives Tatbestandsmerkmal, das die Rechtswidrigkeit auf Tatbestandsebene vorwegnimmt.
Wiederholtes, hartnäckiges Handeln, das eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem entgegenstehenden Willen des Opfers zum Ausdruck bringt; mindestens zwei Einzelakte erforderlich, die in einem inneren Zusammenhang stehen.
- e. Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
Konkrete Eignung der Handlung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen (z.B. Änderung von Gewohnheiten, Aufgabe sozialer Kontakte, Umzug); nach h.M. abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt, sodass ein tatsächlicher Eintritt nicht erforderlich ist, wohl aber eine über bloße Belästigung hinausgehende Intensität.
A.A.: Erfolgsdelikt, das tatsächliche Beeinträchtigung verlangt; abzulehnen, da Wortlaut ('geeignet') auf Eignungsdelikt hindeutet.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich der Beharrlichkeit und der Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung.
- b. Vorsatz bezüglich Unbefugtheit
Der Täter muss das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes zumindest billigend in Kauf nehmen; Irrtum über die Unbefugtheit kann § 16 I StGB auslösen.
- II. Rechtswidrigkeit
Durch die Unbefugtheit als Tatbestandsmerkmal regelmäßig indiziert; eigenständige Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung, Wahrnehmung berechtigter Interessen) sind auf Tatbestandsebene bereits berücksichtigt, können aber hilfsweise geprüft werden.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; keine Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit im Regelfall.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; vermeidbarer Verbotsirrtum mildert nach § 49 I StGB.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) o.Ä. regelmäßig fernliegend.
- IV. Qualifikationen und Strafzumessung
- 1. § 238 II StGB – Gesundheitsschädigung
Strafschärfung, wenn der Täter das Opfer, eine ihm nahestehende Person oder einen Dritten durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- 2. § 238 III StGB – Todesfolge
Erfolgsqualifikation; der Tod des Opfers, einer nahestehenden Person oder eines Dritten muss durch die Tat verursacht worden sein; Leichtfertigkeit gem. § 18 StGB erforderlich.
- 3. Regelbeispiele / Strafzumessung
Im Übrigen allgemeine Strafzumessungserwägungen gem. § 46 StGB; Konkurrenzen: Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 185, 223, 240 StGB möglich.