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Niederlassungsfreiheit

Art. 49 AEUV

Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV

  • A. Anwendbarkeit des Unionsrechts / Sachlicher Anwendungsbereich des AEUV

    Keine rein innerstaatliche Situation; grenzüberschreitender Bezug erforderlich.

  • B. Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Unionsbürger (Art. 49 I AEUV) sowie Gesellschaften i.S.d. Art. 54 AEUV (nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet, Sitz/Hauptverwaltung/Hauptniederlassung in der Union).

    • II. Sachlicher Schutzbereich
      • 1. Selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit

        Tatsächliche und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats durch Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit; Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nach Dauerhaftigkeit und Stabilität der Niederlassung.

      • 2. Primäre und sekundäre Niederlassung

        Primäre Niederlassung: Verlegung des Hauptsitzes in einen anderen Mitgliedstaat. Sekundäre Niederlassung: Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (Art. 49 II AEUV).

      • 3. Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten

        Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), wenn die Maßnahme spezifisch die Niederlassung betrifft (EuGH, Rs. Cadbury Schweppes). Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) nach Weisungsgebundenheit.

  • C. Eingriff (Beschränkung der Niederlassungsfreiheit)
    • I. Diskriminierung

      Unmittelbare Diskriminierung: Anknüpfung an Staatsangehörigkeit oder Sitz. Mittelbare Diskriminierung: Anknüpfung an ein neutrales Merkmal, das typischerweise Ausländer trifft.

    • II. Beschränkung ohne Diskriminierung

      Jede nationale Maßnahme, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit behindern, weniger attraktiv machen oder verbieten kann (EuGH, Rs. Gebhard), auch unterschiedslos anwendbare Regelungen.

    • III. Marktzu­gangshindernis vs. bloße Ausübungsmodalität

      Nach h.M. (EuGH) genügt jede spürbare Behinderung des Marktzugangs; rein hypothetische oder zu ungewisse Beeinträchtigungen scheiden aus.

  • D. Rechtfertigung
    • I. Geschriebene Rechtfertigungsgründe (Art. 52 AEUV)

      Öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Gesundheit der Bevölkerung; nur bei Diskriminierungen und Beschränkungen anwendbar; enge Auslegung.

    • II. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis-Formel / zwingende Erfordernisse)

      Anerkannte Allgemeininteressen, z.B. Verbraucherschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Kohärenz des Steuersystems, Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Berufsaufsicht; nur bei unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen nach h.M., str. bei mittelbarer Diskriminierung.

    • III. Verhältnismäßigkeit
      • 1. Geeignetheit

        Die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen; kohärente und systematische Verfolgung des Ziels erforderlich (EuGH, Rs. Gambelli).

      • 2. Erforderlichkeit

        Kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zielerreichung vorhanden.

      • 3. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

        Belastung darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

  • E. Ergebnis

    Liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff vor, ist die nationale Maßnahme mit Art. 49 AEUV unvereinbar und unanwendbar (Anwendungsvorrang des Unionsrechts).

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