Schemata
Nichtigkeitsklage
Art. 263 AEUVZulässigkeit und Begründetheit der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des Gerichtshofs der EU
Art. 263 I AEUV: Der EuGH (bzw. das EuG gem. Art. 256 AEUV i.V.m. dem Beschluss über die Zuständigkeitsverteilung) ist zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane. Gegen Handlungen des EP, des Rates, der Kommission, der EZB sowie des Europäischen Rates und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
- II. Statthaftigkeit – tauglicher Klagegegenstand
Art. 263 I AEUV: Anfechtbar sind Handlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, d.h. Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse sowie alle sonstigen Rechtsakte mit verbindlicher Außenwirkung. Nicht anfechtbar sind bloße Empfehlungen, Stellungnahmen (Art. 288 V AEUV) und rein interne Maßnahmen ohne Rechtswirkung.
Maßgeblich ist, ob der Rechtsakt die Rechtsstellung des Klägers verbindlich und unmittelbar verändert (EuGH, Rs. 22/70 – AETR). Auf die äußere Form kommt es nicht an; entscheidend ist der materielle Gehalt.
- 2. Abgrenzung: Vorbereitende Maßnahmen und Durchführungsakte
Vorbereitende Maßnahmen (z.B. Empfehlungen der Kommission im Verfahren) sind nicht anfechtbar; anfechtbar ist nur die abschließende Entscheidung. Durchführungsakte der Mitgliedstaaten sind vor nationalen Gerichten anzufechten (Art. 263 IV AEUV a.E.).
- III. Klagebefugnis (Aktivlegitimation)
Art. 263 II–IV AEUV unterscheidet drei Kategorien von Klägern.
- 1. Privilegierte Kläger (Art. 263 II AEUV)
Mitgliedstaaten, Europäisches Parlament, Rat und Kommission sind ohne Nachweis eines besonderen Interesses klagebefugt (unbeschränkte Klagebefugnis).
- 2. Halbprivilegierte Kläger (Art. 263 III AEUV)
Rechnungshof, EZB und Ausschuss der Regionen können klagen, soweit sie die Wahrung ihrer Rechte geltend machen.
- 3. Nicht-privilegierte Kläger – natürliche und juristische Personen (Art. 263 IV AEUV)
Natürliche und juristische Personen können klagen gegen: (a) an sie gerichtete Handlungen, (b) Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen, sowie (c) Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.
- a. Adressatenstellung
Ist der Kläger formeller Adressat des Rechtsakts, ist die Klagebefugnis ohne weiteres gegeben.
Der Unionsrechtsakt muss die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar, d.h. ohne Zwischenschaltung eines Ermessensspielraums eines Mitgliedstaats oder eines anderen Organs, verändern (EuGH, Rs. 69/69 – Alcan).
- c. Individuelle Betroffenheit
Der Kläger muss wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen sein (EuGH, Rs. 25/62 – Plaumann). H.M. hält an dieser engen Formel fest; a.A. (GA Jacobs in Rs. C-50/00 P – UPA) will auf erhebliche Beeinträchtigung abstellen, wurde vom EuGH jedoch nicht übernommen.
- d. Rechtsakt mit Verordnungscharakter ohne Durchführungsmaßnahmen (Art. 263 IV Alt. 3 AEUV)
Seit Lissabon: Rechtsakte mit allgemeiner Geltung unterhalb der Gesetzgebungsebene (d.h. nicht im ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen) können ohne individuelle Betroffenheit angefochten werden, sofern sie keine Durchführungsmaßnahmen erfordern (EuGH, Rs. C-583/11 P – Inuit I).
- IV. Klagefrist
Art. 263 VI AEUV: Die Klage ist binnen zwei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt je nach Fall mit der Bekanntgabe der Maßnahme, ihrer Mitteilung an den Kläger oder dem Tag, an dem der Kläger von ihr Kenntnis erlangt hat. Die Frist ist eine Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung ist nur in engen Grenzen möglich (Art. 45 EuGH-Satzung).
- V. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis wird bei privilegierten Klägern stets vermutet. Bei nicht-privilegierten Klägern entfällt es ausnahmsweise, wenn der Rechtsakt bereits vollständig vollzogen und eine Aufhebung ohne praktische Wirkung wäre; dies ist jedoch restriktiv zu handhaben.
- B. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der angefochtene Rechtsakt an einem der in Art. 263 II AEUV abschließend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet.
Das Organ hat gehandelt, ohne dass ihm die betreffende Kompetenz durch die Verträge übertragen wurde (Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 II EUV). Hierunter fällt auch die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage.
- II. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Wesentliche Formvorschriften sind solche, deren Verletzung die Rechtmäßigkeit des Verfahrens oder den Inhalt des Rechtsakts beeinflusst haben kann. Dazu zählen insbesondere: Begründungspflicht (Art. 296 II AEUV), Anhörungspflichten, Beteiligung des Parlaments sowie Veröffentlichungs- und Notifizierungspflichten. Unwesentliche Formfehler führen nicht zur Nichtigkeit.
- III. Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm
Dieser Auffangtatbestand erfasst jeden Verstoß gegen primäres Unionsrecht (EUV, AEUV, GRCh) sowie gegen allgemeine Rechtsgrundsätze (Verhältnismäßigkeit Art. 5 IV EUV, Gleichbehandlung, Vertrauensschutz, rechtliches Gehör) und gegen sekundäres Unionsrecht höheren Rangs.
- 1. Verstoß gegen Primärrecht
Insbesondere Grundrechtsverletzungen (GRCh), Verstoß gegen Grundfreiheiten sowie gegen die Kompetenzordnung der Verträge.
- 2. Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze
Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Vertrauensschutz, Gleichbehandlung, Rechtssicherheit.
- 3. Verstoß gegen sekundäres Unionsrecht
Ein Rechtsakt niedrigeren Rangs darf nicht gegen einen Rechtsakt höheren Rangs verstoßen (z.B. Durchführungsverordnung contra Basisverordnung).
Ein Organ missbraucht sein Ermessen, wenn es seine Befugnisse ausschließlich oder maßgeblich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder zur Umgehung eines im Vertrag vorgesehenen Verfahrens ausübt (EuGH, Rs. 105/75 – Giuffrida). Dieser Nichtigkeitsgrund wird vom EuGH sehr restriktiv angewendet.
- V. Rechtsfolge: Nichtigkeit
Stellt der EuGH einen Nichtigkeitsgrund fest, erklärt er den Rechtsakt gem. Art. 264 I AEUV für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt grundsätzlich ex tunc und erga omnes. Gem. Art. 264 II AEUV kann der EuGH diejenigen Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsakts bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind (zeitliche Beschränkung der Nichtigkeitswirkung zum Schutz des Vertrauens und der Rechtssicherheit).