Definitionen
Nachlieferung
§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB · ZivilrechtDie Nachlieferung ist eine Form der Nacherfüllung, bei der der Verkäufer dem Käufer anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie Sache liefert (Ersatzlieferung), wobei der Käufer die ursprüngliche mangelhafte Sache gemäß § 439 Abs. 6 BGB zurückzugewähren hat.
Nachlieferung zielt auf eine andere, mangelfreie Sache und nicht auf die Reparatur der ursprünglichen Sache.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara kauft bei einem Händler einen neuen Wasserkocher, der schon bei der Übergabe wegen eines Defekts nicht heizt. 1Auf Maras Wunsch tauscht der Händler das Gerät aus. 2Er nimmt den ersten Wasserkocher zurück und übergibt ihr ein anderes neues Gerät desselben Modells, das alle vereinbarten Eigenschaften hat und fehlerfrei funktioniert.
Trifft „Nachlieferung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNacherfüllung wegen eines MangelsDer Händler leistet wegen des Mangels erneut auf seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag.
- 2erfülltLieferung einer mangelfreien ErsatzsacheMara erhält statt des mangelhaften Wasserkochers ein anderes, mangelfreies Gerät.
Mara kauft bei einem Händler einen neuen Wasserkocher, der schon bei der Übergabe wegen eines Defekts nicht heizt. Mara bittet den Händler, das Problem zu beheben. 1Der Händler repariert das Heizelement und gibt ihr denselben Wasserkocher zurück, der nun alle vereinbarten Eigenschaften hat und fehlerfrei funktioniert.
Trifft „Nachlieferung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNacherfüllung wegen eines MangelsDer Händler erfüllt seine kaufvertragliche Pflicht durch die Beseitigung des Mangels nach.
- 2fehltLieferung einer mangelfreien ErsatzsacheMara erhält keine andere Sache, sondern ihren ursprünglichen Wasserkocher nach einer Nachbesserung zurück.
Typische Fehler
FehlerDer Käufer darf nach einer Nachlieferung die mangelhafte Sache stets behalten.
RichtigDer Verkäufer kann die Rückgabe der ersetzten Sache verlangen und muss sie auf eigene Kosten zurücknehmen.
FehlerDer Verkäufer darf frei entscheiden, ob er repariert oder eine Ersatzsache liefert.
RichtigDas Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung liegt grundsätzlich beim Käufer.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema