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Nießbrauch

§§ 1030 ff. BGB

Bestellung, Inhalt und Durchsetzung des Nießbrauchs gem. §§ 1030 ff. BGB

  • I. Bestellung des Nießbrauchs
    • 1. Einigung (§§ 1030, 873 I BGB)

      Dinglicher Vertrag zwischen Eigentümer und Nießbraucher über die Bestellung des Nießbrauchs; bei Grundstücksnießbrauch gem. § 873 I BGB erforderlich.

    • 2. Eintragung ins Grundbuch (§ 873 I BGB) bzw. Übergabe (§ 1032 BGB)

      Beim Grundstücksnießbrauch konstitutive Eintragung gem. § 873 I BGB; beim Nießbrauch an beweglichen Sachen Einigung und Übergabe gem. § 1032 S. 1 BGB bzw. Übergabesurrogat.

    • 3. Berechtigung des Bestellers

      Der Besteller muss Eigentümer sein oder vom Eigentümer zur Bestellung ermächtigt sein; gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 932 ff. BGB möglich.

    • 4. Kein Ausschluss der Übertragbarkeit / Höchstpersönlichkeit

      Der Nießbrauch ist gem. § 1059 BGB nicht übertragbar; die Ausübung kann jedoch einem Dritten überlassen werden (§ 1059 S. 2 BGB).

    • 5. Bestimmtheitsgrundsatz

      Das belastete Recht bzw. die belastete Sache muss hinreichend bestimmt sein.

  • II. Inhalt und Umfang des Nießbrauchs
    • 1. Nutzungsrecht des Nießbrauchers (§ 1030 I BGB)

      Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen; Nutzungen i.S.d. § 100 BGB umfassen Früchte und Gebrauchsvorteile.

    • 2. Beschränkungen des Nießbrauchs (§ 1030 II BGB)

      Der Nießbrauch kann auf einzelne Nutzungen beschränkt werden; weitergehende Beschränkungen sind dinglich nicht möglich, sondern nur schuldrechtlich vereinbar.

    • 3. Nießbrauch an Grundstücken (§§ 1031, 1037 BGB)
      • a. Erstreckung auf Zubehör (§ 1031 BGB)

        Der Nießbrauch erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks, soweit es dem Eigentümer gehört.

      • b. Umgestaltungsverbot (§ 1037 BGB)

        Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern; wirtschaftliche Bestimmung muss erhalten bleiben.

    • 4. Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 ff. BGB)

      Nießbrauch kann auch an übertragbaren Rechten bestellt werden; auf den Rechtsnießbrauch finden die Vorschriften über den Sachnießbrauch entsprechende Anwendung (§ 1068 II BGB).

    • 5. Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 ff. BGB)

      Nießbrauch an einem gegenwärtigen Vermögen als Gesamtheit; Bestellung durch Einigung und Übergabe jedes einzelnen Gegenstands.

  • III. Pflichten des Nießbrauchers
    • 1. Erhaltungspflicht (§ 1041 BGB)

      Der Nießbraucher hat die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten; er trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten.

    • 2. Versicherungspflicht (§ 1045 BGB)

      Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschäden und sonstige Unfälle zu versichern, soweit dies einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht.

    • 3. Tragung der Lasten (§§ 1047, 1048 BGB)

      Der Nießbraucher trägt die auf der Sache ruhenden privatrechtlichen Lasten sowie die öffentlichen Lasten, soweit sie auf den Nutzungen lasten.

    • 4. Herausgabepflicht bei Beendigung (§ 1055 BGB)

      Nach Beendigung des Nießbrauchs hat der Nießbraucher die Sache dem Eigentümer zurückzugeben; er haftet für Verschlechterungen, die durch nicht ordnungsgemäße Wirtschaft entstanden sind.

    • 5. Haftung für Verschlechterungen (§ 1036 II, § 1041 BGB)

      Der Nießbraucher hat für den Erhalt der Sache Sorge zu tragen; er haftet dem Eigentümer für Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen.

  • IV. Schutz des Nießbrauchs
    • 1. Dinglicher Schutz (§ 1065 BGB i.V.m. § 985 BGB analog)

      Der Nießbraucher kann bei Beeinträchtigung seines Rechts die actio negatoria (§ 1004 BGB analog) und den Herausgabeanspruch (§ 985 BGB analog) geltend machen.

    • 2. Besitzschutz (§§ 861, 862 BGB)

      Soweit dem Nießbraucher der Besitz zusteht, kann er Besitzschutzansprüche geltend machen.

    • 3. Schadensersatz (§ 823 I BGB)

      Der Nießbrauch ist als sonstiges absolutes Recht i.S.d. § 823 I BGB geschützt; bei schuldhafter Verletzung besteht ein Schadensersatzanspruch.

  • V. Beendigung des Nießbrauchs
    • 1. Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB)

      Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers; er ist nicht vererblich (Höchstpersönlichkeit).

    • 2. Aufhebung (§§ 875, 1064 BGB)

      Der Nießbrauch kann durch Aufhebungserklärung des Nießbrauchers und Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB) bzw. bei beweglichen Sachen durch Rückgabe aufgehoben werden.

    • 3. Zeitablauf / Bedingungseintritt

      Wurde der Nießbrauch befristet oder auflösend bedingt bestellt, erlischt er mit Fristablauf oder Bedingungseintritt.

    • Fallen Eigentum und Nießbrauch in einer Person zusammen, erlischt der Nießbrauch durch Konsolidation.

    • 5. Verzicht und Löschung

      Verzicht des Nießbrauchers verbunden mit Löschung im Grundbuch führt zum Erlöschen (§§ 875, 1064 BGB).

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