Schemata
Nießbrauch
§§ 1030 ff. BGBBestellung, Inhalt und Durchsetzung des Nießbrauchs gem. §§ 1030 ff. BGB
- I. Bestellung des Nießbrauchs
- 1. Einigung (§§ 1030, 873 I BGB)
Dinglicher Vertrag zwischen Eigentümer und Nießbraucher über die Bestellung des Nießbrauchs; bei Grundstücksnießbrauch gem. § 873 I BGB erforderlich.
- 2. Eintragung ins Grundbuch (§ 873 I BGB) bzw. Übergabe (§ 1032 BGB)
Beim Grundstücksnießbrauch konstitutive Eintragung gem. § 873 I BGB; beim Nießbrauch an beweglichen Sachen Einigung und Übergabe gem. § 1032 S. 1 BGB bzw. Übergabesurrogat.
- 3. Berechtigung des Bestellers
Der Besteller muss Eigentümer sein oder vom Eigentümer zur Bestellung ermächtigt sein; gutgläubiger Erwerb gem. §§ 892, 932 ff. BGB möglich.
- 4. Kein Ausschluss der Übertragbarkeit / Höchstpersönlichkeit
Der Nießbrauch ist gem. § 1059 BGB nicht übertragbar; die Ausübung kann jedoch einem Dritten überlassen werden (§ 1059 S. 2 BGB).
- 5. Bestimmtheitsgrundsatz
Das belastete Recht bzw. die belastete Sache muss hinreichend bestimmt sein.
- II. Inhalt und Umfang des Nießbrauchs
- 1. Nutzungsrecht des Nießbrauchers (§ 1030 I BGB)
Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen; Nutzungen i.S.d. § 100 BGB umfassen Früchte und Gebrauchsvorteile.
- 2. Beschränkungen des Nießbrauchs (§ 1030 II BGB)
Der Nießbrauch kann auf einzelne Nutzungen beschränkt werden; weitergehende Beschränkungen sind dinglich nicht möglich, sondern nur schuldrechtlich vereinbar.
- 3. Nießbrauch an Grundstücken (§§ 1031, 1037 BGB)
- a. Erstreckung auf Zubehör (§ 1031 BGB)
Der Nießbrauch erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks, soweit es dem Eigentümer gehört.
- b. Umgestaltungsverbot (§ 1037 BGB)
Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern; wirtschaftliche Bestimmung muss erhalten bleiben.
- 4. Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 ff. BGB)
Nießbrauch kann auch an übertragbaren Rechten bestellt werden; auf den Rechtsnießbrauch finden die Vorschriften über den Sachnießbrauch entsprechende Anwendung (§ 1068 II BGB).
- 5. Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 ff. BGB)
Nießbrauch an einem gegenwärtigen Vermögen als Gesamtheit; Bestellung durch Einigung und Übergabe jedes einzelnen Gegenstands.
- III. Pflichten des Nießbrauchers
- 1. Erhaltungspflicht (§ 1041 BGB)
Der Nießbraucher hat die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten; er trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
- 2. Versicherungspflicht (§ 1045 BGB)
Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschäden und sonstige Unfälle zu versichern, soweit dies einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht.
- 3. Tragung der Lasten (§§ 1047, 1048 BGB)
Der Nießbraucher trägt die auf der Sache ruhenden privatrechtlichen Lasten sowie die öffentlichen Lasten, soweit sie auf den Nutzungen lasten.
- 4. Herausgabepflicht bei Beendigung (§ 1055 BGB)
Nach Beendigung des Nießbrauchs hat der Nießbraucher die Sache dem Eigentümer zurückzugeben; er haftet für Verschlechterungen, die durch nicht ordnungsgemäße Wirtschaft entstanden sind.
- 5. Haftung für Verschlechterungen (§ 1036 II, § 1041 BGB)
Der Nießbraucher hat für den Erhalt der Sache Sorge zu tragen; er haftet dem Eigentümer für Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen.
- IV. Schutz des Nießbrauchs
- 1. Dinglicher Schutz (§ 1065 BGB i.V.m. § 985 BGB analog)
Der Nießbraucher kann bei Beeinträchtigung seines Rechts die actio negatoria (§ 1004 BGB analog) und den Herausgabeanspruch (§ 985 BGB analog) geltend machen.
- 2. Besitzschutz (§§ 861, 862 BGB)
Soweit dem Nießbraucher der Besitz zusteht, kann er Besitzschutzansprüche geltend machen.
- 3. Schadensersatz (§ 823 I BGB)
Der Nießbrauch ist als sonstiges absolutes Recht i.S.d. § 823 I BGB geschützt; bei schuldhafter Verletzung besteht ein Schadensersatzanspruch.
- V. Beendigung des Nießbrauchs
- 1. Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB)
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers; er ist nicht vererblich (Höchstpersönlichkeit).
- 2. Aufhebung (§§ 875, 1064 BGB)
Der Nießbrauch kann durch Aufhebungserklärung des Nießbrauchers und Löschung im Grundbuch (§ 875 BGB) bzw. bei beweglichen Sachen durch Rückgabe aufgehoben werden.
- 3. Zeitablauf / Bedingungseintritt
Wurde der Nießbrauch befristet oder auflösend bedingt bestellt, erlischt er mit Fristablauf oder Bedingungseintritt.
Fallen Eigentum und Nießbrauch in einer Person zusammen, erlischt der Nießbrauch durch Konsolidation.
- 5. Verzicht und Löschung
Verzicht des Nießbrauchers verbunden mit Löschung im Grundbuch führt zum Erlöschen (§§ 875, 1064 BGB).