Schemata
Notwendige Teilnahme
StGBPrüfung der notwendigen Teilnahme – Strafbarkeit des Beteiligten bei Tatbeständen mit notwendiger Mitwirkung mehrerer (StGB)
- I. Grundlagen der notwendigen Teilnahme
Notwendige Teilnahme liegt vor, wenn der gesetzliche Tatbestand begrifflich die Mitwirkung mindestens zweier Personen voraussetzt. Man unterscheidet Konvergenzdelikte (alle Beteiligten wirken auf dasselbe Ziel hin, z.B. § 129 StGB) und Begegnungsdelikte (Beteiligte stehen sich mit gegenläufigen Interessen gegenüber, z.B. §§ 174, 180, 331 ff. StGB).
- 1. Konvergenzdelikte
Alle notwendig Beteiligten verfolgen dasselbe Ziel (gleichgerichtete Mitwirkung), z.B. Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Landfriedensbruch (§ 125 StGB).
- 2. Begegnungsdelikte
Die notwendig Beteiligten stehen sich mit entgegengesetzten Interessen gegenüber; einer ist Täter, der andere Opfer oder Gegenseite, z.B. Bestechung/Bestechlichkeit (§§ 331 ff. StGB), sexueller Missbrauch (§§ 174, 176 StGB), Wucher (§ 291 StGB).
- II. Strafbarkeit des Haupttäters
- 1. Tatbestand
- a. Objektiver Tatbestand
Prüfung der tatbestandsspezifischen Merkmale des jeweiligen Delikts; die Mitwirkung des notwendig Beteiligten ist Tatbestandsvoraussetzung und muss vorliegen.
- b. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (mind. dolus eventualis) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich der Mitwirkung des anderen Beteiligten.
- 2. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen.
- 3. Schuld
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB), Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35 StGB).
- 4. Strafzumessung / Konkurrenzen
- III. Strafbarkeit des notwendig Beteiligten
- 1. Grundsatz der Straflosigkeit des notwendig Beteiligten
Der notwendig Beteiligte bleibt nach h.M. straflos, soweit seine Mitwirkung sich im tatbestandlich vorausgesetzten Mindestmaß hält und der Gesetzgeber ihn nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt hat (Umkehrschluss aus dem Schweigen des Gesetzes, sog. Straflosigkeitsprinzip).
- 2. Ausnahme: Ausdrückliche Strafandrohung gegen den Beteiligten
Stellt das Gesetz auch die Mitwirkung des anderen Beteiligten ausdrücklich unter Strafe (z.B. § 331 StGB für den Gebenden, § 174 StGB für den Missbrauchenden), ist dieser nach dem jeweiligen Sondertatbestand zu bestrafen.
- 3. Ausnahme: Überschreitung des tatbestandlich vorausgesetzten Mindestmaßes
Geht die Mitwirkung des notwendig Beteiligten über das tatbestandlich notwendige Minimum hinaus (z.B. aktives Drängen, Initiierung), kommt nach h.M. Strafbarkeit wegen Anstiftung (§ 26 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht.
- a. Anstiftung (§ 26 StGB)
Vorsätzliches Bestimmen eines anderen zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat; setzt ein qualifiziertes Hervorrufen des Tatentschlusses voraus, das über die bloße Mitwirkung hinausgeht.
- b. Beihilfe (§ 27 StGB)
Vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat; erfasst jede Förderung der Haupttat, die über das tatbestandlich vorausgesetzte Mindestmaß hinausgeht.
- 4. Sonderfall: Begegnungsdelikte – Strafbarkeit des Opfers
Bei Begegnungsdelikten, bei denen der notwendig Beteiligte zugleich Schutzsubjekt des Tatbestands ist (z.B. §§ 174, 176 StGB), scheidet Strafbarkeit wegen Teilnahme nach h.M. generell aus, da der Tatbestand gerade den Schutz dieser Person bezweckt (Schutzprinzip).
- 5. Sonderfall: Konvergenzdelikte – Strafbarkeit aller Beteiligten
Bei Konvergenzdelikten (z.B. § 129 StGB) sind alle Mitwirkenden als Mittäter (§ 25 II StGB) oder nach dem jeweiligen Tatbestand strafbar, sofern sie die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen.
- IV. Konkurrenzen
- 1. Verhältnis der Sondertatbestände zueinander
Stehen für Täter und notwendig Beteiligten jeweils eigene Tatbestände bereit (z.B. §§ 331, 333 StGB), sind diese selbstständig zu prüfen; Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) ist möglich, wenn eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht.
- 2. Verhältnis zur allgemeinen Teilnahme (§§ 26, 27 StGB)
Die allgemeinen Teilnahmevorschriften treten zurück, soweit der Gesetzgeber die Mitwirkung abschließend durch einen Sondertatbestand geregelt hat (Spezialität); andernfalls gelten §§ 26, 27 StGB subsidiär.