Schemata
Notwehr
§ 32 StGBRechtfertigung gem. § 32 StGB (Notwehr)
- I. Notwehrlage
- 1. Angriff
Jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen; auch Unterlassen, wenn eine Handlungspflicht besteht.
- 2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein beendeter Angriff schließt Gegenwärtigkeit aus; Präventivnotwehr ist grds. unzulässig.
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht seinerseits gerechtfertigt ist. Auf Schuld des Angreifers kommt es nicht an.
- II. Notwehrhandlung
- 1. Verteidigungshandlung gegen den Angreifer
Die Abwehrmaßnahme muss sich gegen den Angreifer selbst richten; Eingriffe in Rechtsgüter Dritter sind nicht von § 32 StGB gedeckt (ggf. § 34 StGB).
- 2. Erforderlichkeit
Die Verteidigung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher abzuwehren, und unter den gleich wirksamen Mitteln das relativ mildeste darstellt. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung.
Wer den Angriff absichtlich oder schuldhaft provoziert hat, muss zunächst ausweichen; erst bei Lebens- oder schwerer Leibesgefahr ist Trutzwehr erlaubt (h.M.: actio illicita in causa).
- b. Krasses Missverhältnis zwischen Rechtsgütern
Bei extremem Missverhältnis zwischen verteidigtem und verletztem Rechtsgut (z.B. Tötung zum Schutz geringwertiger Sachwerte) ist die Notwehr nicht geboten.
- c. Angriff schuldlos Handelnder
Gegenüber Kindern, Geisteskranken oder erkennbar Irrenden sind gesteigerte Ausweichpflichten anzuerkennen; Notwehr bleibt ultima ratio.
- d. Enge persönliche Beziehungen
In engen Garantenverhältnissen (z.B. Eheleute) können erhöhte Ausweichpflichten bestehen, sofern dies zumutbar ist.
Der Handelnde muss in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handeln (h.M.). Fehlt das subjektive Element, liegt ein untauglicher Rechtfertigungsversuch vor; Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts bleibt bestehen (str.: Mindermeinung lässt Versuchsstrafbarkeit genügen).
- IV. Rechtsfolge
- 1. Vollständige Rechtfertigung
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Tat gerechtfertigt; Tatbestandsmäßigkeit bleibt, Rechtswidrigkeit entfällt.
- 2. Notwehrexzess (§ 33 StGB)
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, ist er nicht strafbar. § 33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, kein Rechtfertigungsgrund; Rechtswidrigkeit bleibt bestehen.