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Notwehr

§ 32 StGB

Rechtfertigung gem. § 32 StGB (Notwehr)

  • I. Notwehrlage
    • Jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen; auch Unterlassen, wenn eine Handlungspflicht besteht.

    • 2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

      Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein beendeter Angriff schließt Gegenwärtigkeit aus; Präventivnotwehr ist grds. unzulässig.

    • Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht seinerseits gerechtfertigt ist. Auf Schuld des Angreifers kommt es nicht an.

  • II. Notwehrhandlung
    • 1. Verteidigungshandlung gegen den Angreifer

      Die Abwehrmaßnahme muss sich gegen den Angreifer selbst richten; Eingriffe in Rechtsgüter Dritter sind nicht von § 32 StGB gedeckt (ggf. § 34 StGB).

    • 2. Erforderlichkeit

      Die Verteidigung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher abzuwehren, und unter den gleich wirksamen Mitteln das relativ mildeste darstellt. Maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung.

      • Wer den Angriff absichtlich oder schuldhaft provoziert hat, muss zunächst ausweichen; erst bei Lebens- oder schwerer Leibesgefahr ist Trutzwehr erlaubt (h.M.: actio illicita in causa).

      • b. Krasses Missverhältnis zwischen Rechtsgütern

        Bei extremem Missverhältnis zwischen verteidigtem und verletztem Rechtsgut (z.B. Tötung zum Schutz geringwertiger Sachwerte) ist die Notwehr nicht geboten.

      • c. Angriff schuldlos Handelnder

        Gegenüber Kindern, Geisteskranken oder erkennbar Irrenden sind gesteigerte Ausweichpflichten anzuerkennen; Notwehr bleibt ultima ratio.

      • d. Enge persönliche Beziehungen

        In engen Garantenverhältnissen (z.B. Eheleute) können erhöhte Ausweichpflichten bestehen, sofern dies zumutbar ist.

  • Der Handelnde muss in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handeln (h.M.). Fehlt das subjektive Element, liegt ein untauglicher Rechtfertigungsversuch vor; Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts bleibt bestehen (str.: Mindermeinung lässt Versuchsstrafbarkeit genügen).

  • IV. Rechtsfolge
    • 1. Vollständige Rechtfertigung

      Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Tat gerechtfertigt; Tatbestandsmäßigkeit bleibt, Rechtswidrigkeit entfällt.

    • 2. Notwehrexzess (§ 33 StGB)

      Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, ist er nicht strafbar. § 33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, kein Rechtfertigungsgrund; Rechtswidrigkeit bleibt bestehen.

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