Schemata
Nötigung
§ 240 StGBStrafbarkeit des T gem. § 240 I StGB (Nötigung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
- aa. Gewalt
Körperlich wirkender Zwang, der beim Opfer einen nicht unerheblichen physischen Druck erzeugt und dadurch dessen Willen beugt (h.M.: körperliche Zwangswirkung erforderlich; str. bei sog. Sitzblockaden: BGH verlangt Unmittelbarkeit der Zwangswirkung).
- bb. Drohung mit einem empfindlichen Übel
Ankündigung eines zukünftigen Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt; empfindlich ist das Übel, wenn ein besonnener Mensch in der Lage des Betroffenen es als ernsthaften Nachteil empfinden würde.
- b. Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen
Das Opfer muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmt werden; jedes menschliche Verhalten genügt.
- c. Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg
Das eingesetzte Nötigungsmittel muss für das abgenötigte Verhalten des Opfers ursächlich sein (conditio-sine-qua-non-Formel).
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes des Nötigungsmittels und des Eintritts des Nötigungserfolgs.
- b. Absicht der Bestimmung zum Verhalten
Der Täter muss mit dem Ziel handeln, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (zielgerichtetes Wollen, dolus directus 1. Grades bzgl. des Erfolgs).
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Indizwirkung und allgemeine Rechtfertigungsgründe
Die Rechtswidrigkeit ist grundsätzlich indiziert; allgemeine Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen.
- 2. Verwerflichkeitsklausel, § 240 II StGB
Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; Verwerflichkeit liegt vor, wenn Mittel und Zweck in einem sozialethisch zu missbilligenden Verhältnis stehen (Zweck-Mittel-Relation); die Klausel ist konstitutives Rechtswidrigkeitsmerkmal, das stets positiv festgestellt werden muss.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, sofern Anhaltspunkte bestehen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Irrtum über die Verwerflichkeit kann als Verbotsirrtum relevant sein.
- 3. Entschuldigungsgründe
§ 35 StGB (entschuldigender Notstand) sowie übergesetzlicher entschuldigender Notstand, soweit einschlägig.
- IV. Strafantrag (Antragsdelikt)
§ 240 IV StGB: In den Fällen des § 240 I StGB ist die Nötigung grundsätzlich ein Offizialdelikt; ein Strafantrag ist nur in den besonders bezeichneten Fällen erforderlich – prüfen, ob ein Antragserfordernis nach § 240 IV i.V.m. § 77 ff. StGB besteht.
- V. Konkurrenzen
Nötigung tritt als subsidiäres Delikt hinter speziellere Nötigungsdelikte zurück (z.B. §§ 249, 253, 255 StGB); andernfalls Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit anderen verwirklichten Delikten prüfen.