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Nötigung

§ 240 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 240 I StGB (Nötigung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
        • aa. Gewalt

          Körperlich wirkender Zwang, der beim Opfer einen nicht unerheblichen physischen Druck erzeugt und dadurch dessen Willen beugt (h.M.: körperliche Zwangswirkung erforderlich; str. bei sog. Sitzblockaden: BGH verlangt Unmittelbarkeit der Zwangswirkung).

        • bb. Drohung mit einem empfindlichen Übel

          Ankündigung eines zukünftigen Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt; empfindlich ist das Übel, wenn ein besonnener Mensch in der Lage des Betroffenen es als ernsthaften Nachteil empfinden würde.

      • b. Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen

        Das Opfer muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmt werden; jedes menschliche Verhalten genügt.

      • c. Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg

        Das eingesetzte Nötigungsmittel muss für das abgenötigte Verhalten des Opfers ursächlich sein (conditio-sine-qua-non-Formel).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes des Nötigungsmittels und des Eintritts des Nötigungserfolgs.

      • b. Absicht der Bestimmung zum Verhalten

        Der Täter muss mit dem Ziel handeln, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (zielgerichtetes Wollen, dolus directus 1. Grades bzgl. des Erfolgs).

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Indizwirkung und allgemeine Rechtfertigungsgründe

      Die Rechtswidrigkeit ist grundsätzlich indiziert; allgemeine Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen.

    • 2. Verwerflichkeitsklausel, § 240 II StGB

      Die Tat ist nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; Verwerflichkeit liegt vor, wenn Mittel und Zweck in einem sozialethisch zu missbilligenden Verhältnis stehen (Zweck-Mittel-Relation); die Klausel ist konstitutives Rechtswidrigkeitsmerkmal, das stets positiv festgestellt werden muss.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, sofern Anhaltspunkte bestehen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Irrtum über die Verwerflichkeit kann als Verbotsirrtum relevant sein.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      § 35 StGB (entschuldigender Notstand) sowie übergesetzlicher entschuldigender Notstand, soweit einschlägig.

  • IV. Strafantrag (Antragsdelikt)

    § 240 IV StGB: In den Fällen des § 240 I StGB ist die Nötigung grundsätzlich ein Offizialdelikt; ein Strafantrag ist nur in den besonders bezeichneten Fällen erforderlich – prüfen, ob ein Antragserfordernis nach § 240 IV i.V.m. § 77 ff. StGB besteht.

  • V. Konkurrenzen

    Nötigung tritt als subsidiäres Delikt hinter speziellere Nötigungsdelikte zurück (z.B. §§ 249, 253, 255 StGB); andernfalls Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit anderen verwirklichten Delikten prüfen.

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