Definitionen
Nachbesserung
§§ 439, 635 BGB · ZivilrechtNachbesserung ist die Beseitigung eines Mangels der Kaufsache oder des Werkes durch den Schuldner im Rahmen der Nacherfüllung; beim Kauf hat der Käufer nach § 439 Abs. 1 BGB das Wahlrecht zwischen Nachbesserung (Mangelbeseitigung) und Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache).
Bei der Nachbesserung wird der Mangel am bisherigen Leistungsgegenstand behoben, statt diesen vollständig zu ersetzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft bei einem Händler einen neuen Wasserkocher, dessen Deckel schon bei der Übergabe wegen eines Defekts nicht schließt. Nachdem sie das Gerät mit nach Hause genommen hat, verlangt sie vom Händler die Reparatur. Der Händler repariert das Gerät kostenlos, und der Deckel schließt wieder.
Trifft „Nachbesserung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMangelbeseitigung an Kaufsache oder WerkDie Reparatur beseitigt den Defekt am gekauften Wasserkocher.
- 2erfülltLeistung durch den SchuldnerDer Händler führt die Reparatur als Verkäufer und damit als Schuldner aus.
- 3erfülltTeil der NacherfüllungNach der Übergabe behebt der Verkäufer auf Verlangen einen bereits bei der Übergabe vorhandenen Mangel.
Lea kauft bei einem Händler einen neuen Wasserkocher, dessen Deckel schon bei der Übergabe wegen eines Defekts nicht schließt. 3Nachdem sie das Gerät mit nach Hause genommen hat, verlangt sie vom Händler ein anderes Gerät ohne diesen Fehler. 2Der Händler gibt ihr kostenlos einen anderen, fehlerfreien Wasserkocher und nimmt das weiterhin defekte Gerät zurück.
Trifft „Nachbesserung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMangelbeseitigung an Kaufsache oder WerkDer ursprüngliche Wasserkocher bleibt defekt und wird durch ein anderes Gerät ersetzt.
- 2erfülltLeistung durch den SchuldnerDer Händler erbringt die Ersatzlieferung als Verkäufer und damit als Schuldner.
- 3erfülltTeil der NacherfüllungDer Verkäufer erfüllt wegen des schon bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch Nachlieferung nach.
Typische Fehler
FehlerBeim Kauf soll der Verkäufer nach Belieben entscheiden dürfen, ob er repariert oder eine Ersatzsache liefert.
RichtigBeim Kauf wählt grundsätzlich der Käufer zwischen Reparatur und Ersatzlieferung.
FehlerDer Käufer soll die Arbeits- und Materialkosten der verlangten Reparatur selbst bezahlen müssen.
RichtigDer Verkäufer trägt die notwendigen Reparaturkosten einschließlich erforderlicher Transportkosten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema