Schemata
Nutzungsherausgabe im EBV
§§ 987, 988, 993 BGBAnspruch des Eigentümers E gegen den Besitzer B auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 987, 988, 993 BGB
- I. Anwendbarkeit des EBV
Das EBV (§§ 987 ff. BGB) ist anwendbar, wenn zwischen Eigentümer und Besitzer ein Vindikationsverhältnis besteht, d.h. der Eigentümer einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat oder hatte, und keine vorrangige Sonderverbindung (z.B. Vertrag, §§ 280 ff. BGB) besteht.
E ist Eigentümer der Sache; B ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ohne Recht zum Besitz gegenüber E (§ 986 BGB).
- 2. Kein Vorrang einer Sonderverbindung
Besteht zwischen E und B ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis, das die Nutzungsfrage abschließend regelt, ist das EBV subsidiär und tritt zurück.
- II. Anspruchsgrundlage: Differenzierung nach Gut- oder Bösgläubigkeit
- 1. § 987 BGB – Nutzungsherausgabe des verklagten Besitzers
§ 987 BGB erfasst den Besitzer ab Rechtshängigkeit der Vindikationsklage (§ 985 BGB). Er hat alle tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben.
- a. Rechtshängigkeit
Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klageschrift ein (§ 261 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt gilt der Besitzer stets als verklagter Besitzer i.S.d. § 987 BGB.
- b. Gezogene Nutzungen
Nutzungen i.S.d. § 100 BGB: Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile. Nur tatsächlich gezogene Nutzungen sind herauszugeben; nicht gezogene Nutzungen richten sich nach § 987 II BGB (Verschulden erforderlich).
- c. Nicht gezogene Nutzungen (§ 987 II BGB)
Für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen haftet der verklagte Besitzer auf Wertersatz. Maßstab: §§ 276, 278 BGB.
- 2. § 988 BGB – Nutzungsherausgabe des unentgeltlichen Besitzers
§ 988 BGB erfasst den Besitzer, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat (z.B. Schenkung, Leihe ohne Gegenleistung). Er hat tatsächlich gezogene Nutzungen nach Bereicherungsrecht (§§ 818 ff. BGB) herauszugeben, ohne dass Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit vorliegen muss.
Der Besitz muss ohne rechtlich erhebliche Gegenleistung erlangt worden sein. Maßgeblich ist der Erwerbsvorgang, nicht die spätere Entwicklung.
- b. Rechtsfolge: Bereicherungsrechtliche Herausgabe
Herausgabe nach §§ 818 I, II BGB; Entreicherung (§ 818 III BGB) ist einwendbar, soweit nicht § 818 IV, 819 BGB eingreift.
- 3. § 993 I BGB – Haftungsprivileg des gutgläubigen, nicht verklagten, entgeltlichen Besitzers
Der gutgläubige, nicht verklagte Besitzer, der den Besitz entgeltlich erlangt hat, haftet nach § 993 I Hs. 2 BGB nur nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und nur für noch vorhandene Bereicherung. Er muss gezogene Früchte nur herausgeben, soweit er bereichert ist; Gebrauchsvorteile sind grundsätzlich nicht herauszugeben (h.M.).
Mindermeinung: Auch Gebrauchsvorteile seien als Nutzungen i.S.d. § 100 BGB erfasst; die h.M. lehnt dies ab, da § 993 I Hs. 2 BGB den redlichen Besitzer schützen soll.
- III. Bösgläubigkeit des Besitzers (§ 990 BGB)
Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer bei Besitzerwerb weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat (§ 990 I BGB). Der bösgläubige Besitzer haftet wie ein verklagter Besitzer (§ 990 I S. 2 BGB i.V.m. § 987 BGB).
- 1. Positive Kenntnis
Der Besitzer weiß bei Besitzerwerb, dass er kein Recht zum Besitz hat.
- 2. Grob fahrlässige Unkenntnis
Der Besitzer kennt die fehlende Berechtigung nicht, obwohl sich dies jedem in seiner Lage aufgedrängt hätte (objektiv grobe Sorgfaltspflichtverletzung).
- 3. Spätere Bösgläubigkeit (§ 990 II BGB)
Erlangt der Besitzer erst nach Besitzerwerb Kenntnis, haftet er ab diesem Zeitpunkt wie ein bösgläubiger Besitzer.
- IV. Rechtsfolge: Umfang der Nutzungsherausgabe
- 1. Herausgabe in Natur (§ 987 I, § 988 BGB)
Vorhandene Nutzungen (Früchte, Gebrauchsvorteile) sind in Natur herauszugeben.
- 2. Wertersatz (§§ 987 II, 818 II BGB)
Ist Herausgabe in Natur unmöglich oder untunlich, ist Wertersatz zu leisten. Beim gutgläubigen Besitzer nach § 818 II BGB, beim bösgläubigen/verklagten Besitzer nach § 987 II BGB (Verschulden erforderlich).
- 3. Abzug von Verwendungen (§§ 994 ff. BGB)
Der Besitzer kann notwendige Verwendungen (§ 994 BGB) und nützliche Verwendungen (§ 996 BGB, nur gutgläubiger Besitzer) im Wege des Zurückbehaltungsrechts (§ 1000 BGB) oder der Aufrechnung geltend machen.
- V. Ergebnis
Liegen die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage (§ 987, § 988 oder § 993 BGB) vor, hat E gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen in dem jeweils ermittelten Umfang.