Schemata
Notwehrexzess
§ 33 StGBStrafbarkeit gem. § 33 StGB (Notwehrexzess) — Entschuldigung wegen Überschreitung der Notwehr aus asthenischen Affekten
- I. Tatbestand des jeweiligen Delikts
Zunächst ist der Tatbestand des verwirklichten Delikts (z.B. § 212, § 223 StGB) vollständig zu prüfen.
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Notwehrlage (§ 32 II StGB)
Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten.
- a. Angriff
Menschliches Verhalten, das eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen unmittelbar droht oder bereits bewirkt.
- b. Gegenwärtigkeit
Der Angriff hat begonnen, dauert noch an oder steht unmittelbar bevor; nach Beendigung des Angriffs entfällt die Notwehrlage.
- c. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
- 2. Notwehrhandlung — Überschreitung der Grenzen (§ 32 I, II StGB)
Die Verteidigungshandlung überschreitet das Maß des Erforderlichen (intensiver Exzess) oder erfolgt außerhalb einer Notwehrlage (extensiver Exzess). § 33 StGB erfasst nur den intensiven Exzess.
Der Täter überschreitet die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, d.h. er wählt ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht, obwohl es zur Verfügung stand, oder setzt das gewählte Mittel in übermäßiger Intensität ein.
- b. Abgrenzung: Extensiver Exzess
Beim extensiven Exzess fehlt es bereits an einer Notwehrlage (Angriff noch nicht gegenwärtig oder bereits beendet); § 33 StGB ist hierauf nach h.M. nicht anwendbar, da der Wortlaut nur die Überschreitung der Grenzen der Notwehr, nicht das Fehlen der Notwehrlage erfasst.
- 3. Ergebnis Rechtswidrigkeit
Die Tat ist rechtswidrig, da die Grenzen der Notwehr überschritten wurden.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Grundsätzlich gegeben; ggf. Einschränkung nach § 20, 21 StGB prüfen.
- 2. § 33 StGB — Entschuldigender Notwehrexzess
§ 33 StGB schließt die Schuld aus, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Es handelt sich um einen Entschuldigungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund.
- a. Voraussetzung: Notwehrlage
Eine objektive Notwehrlage muss tatsächlich bestanden haben; § 33 StGB setzt eine reale Notwehrsituation voraus. Beim Putativnotwehrexzess (irrtümlich angenommene Notwehrlage) ist § 33 StGB nach h.M. analog anwendbar, sofern der Irrtum auf asthenischen Affekten beruht.
- b. Überschreitung der Notwehrgrenzen
Der Täter muss die Grenzen der erforderlichen Verteidigung tatsächlich überschritten haben (intensiver Exzess).
- c. Asthenischer Affekt: Verwirrung, Furcht oder Schrecken
Die Überschreitung muss kausal auf einem der drei asthenischen (lähmenden) Affekte beruhen: Verwirrung (Desorientierung), Furcht (Angst vor dem Angriff) oder Schrecken (plötzliche Erschütterung). Sthenische Affekte (z.B. Wut, Zorn) genügen nicht.
- aa. Verwirrung
Geistige Desorientierung infolge der Angriffssituation, die das Urteilsvermögen des Täters beeinträchtigt.
- bb. Furcht
Angst vor dem Angriff oder seinen Folgen, die den Täter zu übermäßiger Gegenwehr veranlasst.
- cc. Schrecken
Plötzliche, erschütternde Reaktion auf den Angriff, die eine besonnene Abwägung verhindert.
- d. Kausalität des Affekts für die Exzesshandlung
Der asthenische Affekt muss für die Überschreitung der Notwehrgrenzen ursächlich sein; fehlt die Kausalität, greift § 33 StGB nicht.
- e. Kein Ausschluss bei selbst verschuldeter Affektlage
Nach h.M. scheidet § 33 StGB aus, wenn der Täter die Notwehrlage oder den Affekt selbst schuldhaft herbeigeführt hat (actio libera in causa-Gedanke); a.A. verneint diesen Ausschluss mangels gesetzlicher Grundlage.
- 3. Ergebnis Schuld
Liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB vor, ist die Schuld ausgeschlossen; der Täter ist straflos.
- IV. Konkurrenzen und Ergebnis
Entfällt § 33 StGB, ist ggf. eine Strafmilderung nach § 49 I StGB analog zu erwägen. Im Übrigen Prüfung etwaiger Tateinheit oder Tatmehrheit mit anderen Delikten.