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Notwehrexzess

§ 33 StGB

Strafbarkeit gem. § 33 StGB (Notwehrexzess) — Entschuldigung wegen Überschreitung der Notwehr aus asthenischen Affekten

  • I. Tatbestand des jeweiligen Delikts

    Zunächst ist der Tatbestand des verwirklichten Delikts (z.B. § 212, § 223 StGB) vollständig zu prüfen.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Notwehrlage (§ 32 II StGB)

      Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters oder eines Dritten.

      • a. Angriff

        Menschliches Verhalten, das eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen unmittelbar droht oder bereits bewirkt.

      • b. Gegenwärtigkeit

        Der Angriff hat begonnen, dauert noch an oder steht unmittelbar bevor; nach Beendigung des Angriffs entfällt die Notwehrlage.

      • c. Rechtswidrigkeit des Angriffs

        Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.

    • 2. Notwehrhandlung — Überschreitung der Grenzen (§ 32 I, II StGB)

      Die Verteidigungshandlung überschreitet das Maß des Erforderlichen (intensiver Exzess) oder erfolgt außerhalb einer Notwehrlage (extensiver Exzess). § 33 StGB erfasst nur den intensiven Exzess.

      • Der Täter überschreitet die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, d.h. er wählt ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht, obwohl es zur Verfügung stand, oder setzt das gewählte Mittel in übermäßiger Intensität ein.

      • b. Abgrenzung: Extensiver Exzess

        Beim extensiven Exzess fehlt es bereits an einer Notwehrlage (Angriff noch nicht gegenwärtig oder bereits beendet); § 33 StGB ist hierauf nach h.M. nicht anwendbar, da der Wortlaut nur die Überschreitung der Grenzen der Notwehr, nicht das Fehlen der Notwehrlage erfasst.

    • 3. Ergebnis Rechtswidrigkeit

      Die Tat ist rechtswidrig, da die Grenzen der Notwehr überschritten wurden.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Grundsätzlich gegeben; ggf. Einschränkung nach § 20, 21 StGB prüfen.

    • 2. § 33 StGB — Entschuldigender Notwehrexzess

      § 33 StGB schließt die Schuld aus, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Es handelt sich um einen Entschuldigungsgrund, nicht um einen Rechtfertigungsgrund.

      • a. Voraussetzung: Notwehrlage

        Eine objektive Notwehrlage muss tatsächlich bestanden haben; § 33 StGB setzt eine reale Notwehrsituation voraus. Beim Putativnotwehrexzess (irrtümlich angenommene Notwehrlage) ist § 33 StGB nach h.M. analog anwendbar, sofern der Irrtum auf asthenischen Affekten beruht.

      • b. Überschreitung der Notwehrgrenzen

        Der Täter muss die Grenzen der erforderlichen Verteidigung tatsächlich überschritten haben (intensiver Exzess).

      • c. Asthenischer Affekt: Verwirrung, Furcht oder Schrecken

        Die Überschreitung muss kausal auf einem der drei asthenischen (lähmenden) Affekte beruhen: Verwirrung (Desorientierung), Furcht (Angst vor dem Angriff) oder Schrecken (plötzliche Erschütterung). Sthenische Affekte (z.B. Wut, Zorn) genügen nicht.

        • aa. Verwirrung

          Geistige Desorientierung infolge der Angriffssituation, die das Urteilsvermögen des Täters beeinträchtigt.

        • bb. Furcht

          Angst vor dem Angriff oder seinen Folgen, die den Täter zu übermäßiger Gegenwehr veranlasst.

        • cc. Schrecken

          Plötzliche, erschütternde Reaktion auf den Angriff, die eine besonnene Abwägung verhindert.

      • d. Kausalität des Affekts für die Exzesshandlung

        Der asthenische Affekt muss für die Überschreitung der Notwehrgrenzen ursächlich sein; fehlt die Kausalität, greift § 33 StGB nicht.

      • e. Kein Ausschluss bei selbst verschuldeter Affektlage

        Nach h.M. scheidet § 33 StGB aus, wenn der Täter die Notwehrlage oder den Affekt selbst schuldhaft herbeigeführt hat (actio libera in causa-Gedanke); a.A. verneint diesen Ausschluss mangels gesetzlicher Grundlage.

    • 3. Ergebnis Schuld

      Liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB vor, ist die Schuld ausgeschlossen; der Täter ist straflos.

  • IV. Konkurrenzen und Ergebnis

    Entfällt § 33 StGB, ist ggf. eine Strafmilderung nach § 49 I StGB analog zu erwägen. Im Übrigen Prüfung etwaiger Tateinheit oder Tatmehrheit mit anderen Delikten.

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