Schemata
Notwehrlage und Gebotenheit
§ 32 StGBRechtfertigung gem. § 32 StGB (Notwehr)
- I. Notwehrlage
- 1. Angriff
Jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen; auch zukünftige Verletzungen durch Unterlassen, sofern eine Handlungspflicht besteht.
- 2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein Angriff dauert an, solange die Gefahr der Rechtsgutsverletzung fortbesteht (h.M.); bloße Wiederholungsgefahr genügt nicht.
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Auf Schuld des Angreifers kommt es nicht an (h.M.).
- 4. Sonderproblem: Angriff durch schuldlos Handelnde
Bei Angriffen von Schuldunfähigen (§ 20 StGB) oder Irrenden besteht eine Notwehrlage dem Grunde nach; jedoch sind die sozialethischen Einschränkungen der Gebotenheit zu beachten (s.u. III.).
- 5. Sonderproblem: Provozierte Notwehrlage (actio illicita in causa)
Wer den Angriff absichtlich oder vorwerfbar provoziert hat, kann sich auf Notwehr nur eingeschränkt berufen; je nach Provokationsgrad ist das Notwehrrecht auf Schutzwehr beschränkt oder ganz ausgeschlossen (h.M.).
- 6. Sonderproblem: Notwehr in engen Sonderbeziehungen
In Garantenbeziehungen (z.B. Ehe, Familie) können erhöhte Ausweichpflichten bestehen; die Notwehrlage bleibt aber grundsätzlich bestehen, die Einschränkung erfolgt auf Ebene der Gebotenheit.
- II. Notwehrhandlung – Erforderlichkeit
- 1. Geeignetheit
Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff zu beenden oder abzuwehren.
Unter mehreren gleich wirksamen Abwehrmitteln ist das relativ mildeste zu wählen. Maßgeblich ist eine ex-ante-Beurteilung aus der Sicht eines besonnenen Dritten in der Lage des Angegriffenen.
- 3. Kein Ausweichen erforderlich
Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Ausweichen; der Angegriffene darf standhalten (Prinzip der Rechtsbewährung). Ausnahmen gelten nur im Rahmen der Gebotenheit (s.u. III.).
- 4. Sonderproblem: Einsatz von Schusswaffen/gefährlichen Mitteln
Beim Einsatz lebensgefährlicher Mittel ist eine Steigerung der Abwehrintensität erforderlich (Warnschuss, Androhung), sofern dies ohne Risiko für den Verteidiger möglich ist; andernfalls bleibt der sofortige Einsatz erforderlich.
- III. Gebotenheit – Sozialethische Einschränkungen
Die Notwehrhandlung ist geboten, wenn sie nicht gegen das Gebot sozialethisch-rechtlicher Rücksichtnahme verstößt. Das Notwehrrecht kann in bestimmten Fallgruppen eingeschränkt sein.
- 1. Angriff durch schuldlos Handelnde
Bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken oder erkennbar Irrenden ist der Verteidiger auf die schonendste Abwehr beschränkt; ein Ausweichen ist zumutbar, wenn es ohne erhebliche Gefahr möglich ist.
- 2. Provozierte Notwehrlage
Bei absichtlicher Provokation ist das Notwehrrecht auf Schutzwehr reduziert; bei fahrlässiger Provokation sind erhöhte Ausweichpflichten anzunehmen, bevor zur Trutzwehr übergegangen werden darf.
- 3. Enge Sonderbeziehungen (Garantenbeziehungen)
In engen persönlichen Beziehungen (z.B. Ehe, Eltern-Kind) sind gesteigerte Ausweichpflichten anzuerkennen, sofern ein Ausweichen zumutbar ist; das Notwehrrecht wird nicht vollständig ausgeschlossen.
- 4. Krasses Missverhältnis zwischen Angriffs- und Verteidigungsgut
Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Abwehr bedrohten Rechtsgut des Angreifers (z.B. Tötung zur Abwehr einer Sachbeschädigung) kann die Gebotenheit entfallen (h.M.); a.A.: nur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Erforderlichkeit.
- 5. Notwehrprovokation durch Vorverhalten (actio illicita in causa)
Wer durch sein Vorverhalten die Notwehrsituation schuldhaft herbeigeführt hat, muss zunächst ausweichen; erst wenn dies nicht möglich ist, darf er sich verteidigen, jedoch nur mit dem mildesten Mittel.
Der Handelnde muss in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handeln (h.M.); bloßes Handeln in Kenntnis der Sachlage genügt, ein ausschließlicher Verteidigungswille ist nicht erforderlich. Fehlt das subjektive Element, liegt ein untauglicher Rechtfertigungsversuch vor; Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts ist nach h.M. ausgeschlossen, jedoch wegen Versuchs möglich.
- V. Rechtsfolge
Liegen Notwehrlage, Erforderlichkeit und Gebotenheit sowie das subjektive Rechtfertigungselement vor, ist die Tat gerechtfertigt; Rechtswidrigkeit entfällt. Fehlt nur die Gebotenheit, bleibt die Tat rechtswidrig; ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist nach den Grundsätzen des § 16 StGB analog zu behandeln.