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Notwehrlage und Gebotenheit

§ 32 StGB

Rechtfertigung gem. § 32 StGB (Notwehr)

  • I. Notwehrlage
    • Jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen; auch zukünftige Verletzungen durch Unterlassen, sofern eine Handlungspflicht besteht.

    • 2. Gegenwärtigkeit des Angriffs

      Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein Angriff dauert an, solange die Gefahr der Rechtsgutsverletzung fortbesteht (h.M.); bloße Wiederholungsgefahr genügt nicht.

    • Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Auf Schuld des Angreifers kommt es nicht an (h.M.).

    • 4. Sonderproblem: Angriff durch schuldlos Handelnde

      Bei Angriffen von Schuldunfähigen (§ 20 StGB) oder Irrenden besteht eine Notwehrlage dem Grunde nach; jedoch sind die sozialethischen Einschränkungen der Gebotenheit zu beachten (s.u. III.).

    • Wer den Angriff absichtlich oder vorwerfbar provoziert hat, kann sich auf Notwehr nur eingeschränkt berufen; je nach Provokationsgrad ist das Notwehrrecht auf Schutzwehr beschränkt oder ganz ausgeschlossen (h.M.).

    • 6. Sonderproblem: Notwehr in engen Sonderbeziehungen

      In Garantenbeziehungen (z.B. Ehe, Familie) können erhöhte Ausweichpflichten bestehen; die Notwehrlage bleibt aber grundsätzlich bestehen, die Einschränkung erfolgt auf Ebene der Gebotenheit.

  • II. Notwehrhandlung – Erforderlichkeit
    • 1. Geeignetheit

      Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff zu beenden oder abzuwehren.

    • Unter mehreren gleich wirksamen Abwehrmitteln ist das relativ mildeste zu wählen. Maßgeblich ist eine ex-ante-Beurteilung aus der Sicht eines besonnenen Dritten in der Lage des Angegriffenen.

    • 3. Kein Ausweichen erforderlich

      Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Ausweichen; der Angegriffene darf standhalten (Prinzip der Rechtsbewährung). Ausnahmen gelten nur im Rahmen der Gebotenheit (s.u. III.).

    • 4. Sonderproblem: Einsatz von Schusswaffen/gefährlichen Mitteln

      Beim Einsatz lebensgefährlicher Mittel ist eine Steigerung der Abwehrintensität erforderlich (Warnschuss, Androhung), sofern dies ohne Risiko für den Verteidiger möglich ist; andernfalls bleibt der sofortige Einsatz erforderlich.

  • III. Gebotenheit – Sozialethische Einschränkungen

    Die Notwehrhandlung ist geboten, wenn sie nicht gegen das Gebot sozialethisch-rechtlicher Rücksichtnahme verstößt. Das Notwehrrecht kann in bestimmten Fallgruppen eingeschränkt sein.

    • 1. Angriff durch schuldlos Handelnde

      Bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken oder erkennbar Irrenden ist der Verteidiger auf die schonendste Abwehr beschränkt; ein Ausweichen ist zumutbar, wenn es ohne erhebliche Gefahr möglich ist.

    • 2. Provozierte Notwehrlage

      Bei absichtlicher Provokation ist das Notwehrrecht auf Schutzwehr reduziert; bei fahrlässiger Provokation sind erhöhte Ausweichpflichten anzunehmen, bevor zur Trutzwehr übergegangen werden darf.

    • 3. Enge Sonderbeziehungen (Garantenbeziehungen)

      In engen persönlichen Beziehungen (z.B. Ehe, Eltern-Kind) sind gesteigerte Ausweichpflichten anzuerkennen, sofern ein Ausweichen zumutbar ist; das Notwehrrecht wird nicht vollständig ausgeschlossen.

    • 4. Krasses Missverhältnis zwischen Angriffs- und Verteidigungsgut

      Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Abwehr bedrohten Rechtsgut des Angreifers (z.B. Tötung zur Abwehr einer Sachbeschädigung) kann die Gebotenheit entfallen (h.M.); a.A.: nur Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Erforderlichkeit.

    • 5. Notwehrprovokation durch Vorverhalten (actio illicita in causa)

      Wer durch sein Vorverhalten die Notwehrsituation schuldhaft herbeigeführt hat, muss zunächst ausweichen; erst wenn dies nicht möglich ist, darf er sich verteidigen, jedoch nur mit dem mildesten Mittel.

  • Der Handelnde muss in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen handeln (h.M.); bloßes Handeln in Kenntnis der Sachlage genügt, ein ausschließlicher Verteidigungswille ist nicht erforderlich. Fehlt das subjektive Element, liegt ein untauglicher Rechtfertigungsversuch vor; Strafbarkeit wegen vollendeten Delikts ist nach h.M. ausgeschlossen, jedoch wegen Versuchs möglich.

  • V. Rechtsfolge

    Liegen Notwehrlage, Erforderlichkeit und Gebotenheit sowie das subjektive Rechtfertigungselement vor, ist die Tat gerechtfertigt; Rechtswidrigkeit entfällt. Fehlt nur die Gebotenheit, bleibt die Tat rechtswidrig; ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist nach den Grundsätzen des § 16 StGB analog zu behandeln.

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