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Unverhältnismäßigkeit

§ 275 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der zur Erfüllung oder Nacherfüllung erforderliche Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an der Leistung steht, sodass dem Schuldner die Erbringung der Leistung nicht zumutbar ist und er die Leistung verweigern darf.

Merksatz

Entscheidend ist das Verhältnis von Leistungsaufwand und Gläubigerinteresse, nicht allein die Belastung des Schuldners.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara verkauft Nils einen bestimmten schlichten Kupferring für fünf Euro. Ein trotz aller Vorsorge nicht abwendbares Hochwasser spült den Ring vor der Übergabe in einen tiefen See. Eine Spezialfirma könnte ihn für 100.000 Euro bergen. Nils möchte ihn ausschließlich wegen seines Materialwerts von fünf Euro.

Trifft „Unverhältnismäßigkeit“ hier zu?

„Unverhältnismäßigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwand für Erfüllung oder Nacherfüllung
    Die weiterhin mögliche Übergabe des verkauften Rings erfordert zunächst seine kostspielige Bergung.
    erfüllt
  2. 2
    Grobes Missverhältnis zum Gläubigerinteresse
    Die Bergungskosten übersteigen das allein materielle Leistungsinteresse derart stark, dass auch unter Berücksichtigung der Vertragspflicht und des unverschuldeten Hochwassers ein grobes Missverhältnis besteht.
    erfüllt
BFall B

Mara verkauft Nils einen bestimmten schlichten Kupferring für fünf Euro. Ein trotz aller Vorsorge nicht abwendbares Hochwasser spült den Ring vor der Übergabe in einen flachen Gartenteich. 1Mara kann ihn mit einem Kescher in einer Minute und ohne zusätzliche Kosten herausholen. Nils möchte ihn ausschließlich wegen seines Materialwerts von fünf Euro.

Trifft „Unverhältnismäßigkeit“ hier zu?

„Unverhältnismäßigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grobes Missverhältnis zum Gläubigerinteresse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwand für Erfüllung oder Nacherfüllung
    Die Übergabe setzt einen tatsächlichen, wenn auch sehr geringen Bergungsaufwand voraus.
    erfüllt
  2. 2
    Grobes Missverhältnis zum Gläubigerinteresse
    Eine Minute Arbeit ohne zusätzliche Kosten steht nicht in einem groben Missverhältnis zu Nils’ Interesse an dem Ring.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Leistungsaufwand wird ausschließlich mit der vereinbarten Gegenleistung verglichen.

RichtigMaßgeblich ist das Interesse des Gläubigers an der Leistung; der vereinbarte Preis bildet dieses Interesse nicht zwingend vollständig ab.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei grob unverhältnismäßigem Aufwand wird der Leistungsanspruch automatisch als ausgeschlossen behandelt.

RichtigDer Schuldner erhält ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das er sich berufen muss.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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