Schemata
Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
GGMaterielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes am Maßstab des Grundgesetzes
- I. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Vorfrage)
Zuständigkeit, Verfahren und Form sind Voraussetzung der Wirksamkeit; materielle Prüfung setzt formell wirksames Gesetz voraus.
- II. Vereinbarkeit mit den Grundrechten
- 1. Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts
- a. Persönlicher Schutzbereich
Wer ist Träger des Grundrechts? Jedermann-Grundrecht oder Deutschengrundrecht (Art. 116 GG).
- b. Sachlicher Schutzbereich
Welches Verhalten/welche Rechtsgüter sind tatbestandlich geschützt? Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Telos.
- 2. Eingriff
Klassischer Eingriffsbegriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger, mit Befehl und Zwang durchsetzbarer staatlicher Akt. Moderner Eingriffsbegriff (h.M.): jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, unabhängig von Finalität und Rechtsförmigkeit.
- 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- a. Schranken
Einschränkung durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes zulässig (z.B. Art. 2 I, 12 I 2 GG).
Einschränkung nur unter besonderen Voraussetzungen (z.B. Art. 11 II, 13 VII GG); Gesetz muss die qualifizierten Anforderungen erfüllen.
- cc. Vorbehaltlose Grundrechte
Einschränkung nur durch kollidierende Verfassungsgüter (verfassungsimmanente Schranken), z.B. Art. 4, 5 III GG.
- b. Schranken-Schranken
- aa. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Bei Gesetzen, die ein Grundrecht aufgrund eines Gesetzesvorbehalts einschränken, muss das Grundrecht unter Angabe des Artikels genannt werden. Gilt nicht für vorbehaltlose Grundrechte und nicht für allgemeine Gesetze.
- bb. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Absolute Theorie: objektiv unveränderlicher Kernbereich. Relative Theorie (h.M.): Wesensgehalt bestimmt sich nach Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall.
- cc. Allgemeinheitsgebot, Art. 19 I 1 GG
Einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
- dd. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 20 III GG i.V.m. dem jeweiligen Grundrecht
- (1) Legitimer Zweck
Das Gesetz verfolgt einen verfassungsrechtlich nicht verbotenen Zweck.
- (2) Geeignetheit
Das Mittel fördert den angestrebten Zweck zumindest; der Gesetzgeber hat einen Einschätzungsspielraum.
- (3) Erforderlichkeit
Kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung vorhanden.
- (4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Abwägung: Schwere des Eingriffs steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Zwecks; je intensiver der Eingriff, desto gewichtigere Gründe erforderlich (Stufenlehre bei Art. 12 GG; Drei-Stufen-Theorie).
- III. Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz, Art. 3 GG
- 1. Art. 3 I GG – Allgemeiner Gleichheitssatz
- a. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
Vergleichsgruppenbildung anhand des Regelungsgegenstands.
- b. Rechtfertigung
Willkürformel (h.M. früher): Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht. Neue Formel (BVerfG st. Rspr.): Je nach Intensität der Ungleichbehandlung und Betroffenheit von Freiheitsrechten strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bis hin zur bloßen Willkürkontrolle.
- 2. Besondere Gleichheitssätze, Art. 3 II, III GG
Differenzierungsverbote wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung, Behinderung; strenge Rechtfertigungsanforderungen.
- IV. Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsprinzipien
- 1. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
Normen müssen so bestimmt formuliert sein, dass der Normadressat sein Verhalten darauf einrichten kann und die Gerichte die Norm anwenden können.
- b. Vertrauensschutz / Rückwirkungsverbot
Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen): grundsätzlich verfassungswidrig; Ausnahmen bei fehlendem schutzwürdigem Vertrauen. Unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung): zulässig, sofern verhältnismäßig.
- 2. Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG
Wesentliche Entscheidungen müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (Wesentlichkeitstheorie, BVerfGE 49, 89).
- 3. Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG
Gesetz darf nicht in die verfassungsrechtlich garantierte Eigenstaatlichkeit der Länder eingreifen; Kompetenzordnung der Art. 70 ff. GG ist einzuhalten.
- 4. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG
Gesetzgeber hat weiten Gestaltungsspielraum; Sozialstaatsprinzip begründet grundsätzlich keine subjektiven Rechte, kann aber als Auslegungsmaßstab herangezogen werden.
- V. Ergebnis
Das Gesetz ist materiell verfassungsgemäß, wenn es mit den Grundrechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz und den Verfassungsprinzipien vereinbar ist; andernfalls ist es nach Art. 100 I GG dem BVerfG vorzulegen (konkrete Normenkontrolle) oder im Wege der abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG) zu überprüfen.