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Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

GG

Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes am Maßstab des Grundgesetzes

  • I. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Vorfrage)

    Zuständigkeit, Verfahren und Form sind Voraussetzung der Wirksamkeit; materielle Prüfung setzt formell wirksames Gesetz voraus.

  • II. Vereinbarkeit mit den Grundrechten
    • 1. Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts
      • a. Persönlicher Schutzbereich

        Wer ist Träger des Grundrechts? Jedermann-Grundrecht oder Deutschengrundrecht (Art. 116 GG).

      • b. Sachlicher Schutzbereich

        Welches Verhalten/welche Rechtsgüter sind tatbestandlich geschützt? Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Telos.

    • 2. Eingriff

      Klassischer Eingriffsbegriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger, mit Befehl und Zwang durchsetzbarer staatlicher Akt. Moderner Eingriffsbegriff (h.M.): jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht, unabhängig von Finalität und Rechtsförmigkeit.

    • 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
      • a. Schranken
      • b. Schranken-Schranken
        • aa. Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

          Bei Gesetzen, die ein Grundrecht aufgrund eines Gesetzesvorbehalts einschränken, muss das Grundrecht unter Angabe des Artikels genannt werden. Gilt nicht für vorbehaltlose Grundrechte und nicht für allgemeine Gesetze.

        • bb. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

          In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Absolute Theorie: objektiv unveränderlicher Kernbereich. Relative Theorie (h.M.): Wesensgehalt bestimmt sich nach Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall.

        • cc. Allgemeinheitsgebot, Art. 19 I 1 GG

          Einschränkendes Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

        • dd. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Art. 20 III GG i.V.m. dem jeweiligen Grundrecht
          • Das Gesetz verfolgt einen verfassungsrechtlich nicht verbotenen Zweck.

          • Das Mittel fördert den angestrebten Zweck zumindest; der Gesetzgeber hat einen Einschätzungsspielraum.

          • Kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung vorhanden.

          • (4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

            Abwägung: Schwere des Eingriffs steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Zwecks; je intensiver der Eingriff, desto gewichtigere Gründe erforderlich (Stufenlehre bei Art. 12 GG; Drei-Stufen-Theorie).

  • III. Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz, Art. 3 GG
    • 1. Art. 3 I GG – Allgemeiner Gleichheitssatz
      • a. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem oder Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

        Vergleichsgruppenbildung anhand des Regelungsgegenstands.

      • b. Rechtfertigung

        Willkürformel (h.M. früher): Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund besteht. Neue Formel (BVerfG st. Rspr.): Je nach Intensität der Ungleichbehandlung und Betroffenheit von Freiheitsrechten strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bis hin zur bloßen Willkürkontrolle.

    • 2. Besondere Gleichheitssätze, Art. 3 II, III GG

      Differenzierungsverbote wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung, Behinderung; strenge Rechtfertigungsanforderungen.

  • IV. Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsprinzipien
    • 1. Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
      • Normen müssen so bestimmt formuliert sein, dass der Normadressat sein Verhalten darauf einrichten kann und die Gerichte die Norm anwenden können.

      • b. Vertrauensschutz / Rückwirkungsverbot

        Echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen): grundsätzlich verfassungswidrig; Ausnahmen bei fehlendem schutzwürdigem Vertrauen. Unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung): zulässig, sofern verhältnismäßig.

    • 2. Demokratieprinzip, Art. 20 I, II GG

      Wesentliche Entscheidungen müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden (Wesentlichkeitstheorie, BVerfGE 49, 89).

    • 3. Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG

      Gesetz darf nicht in die verfassungsrechtlich garantierte Eigenstaatlichkeit der Länder eingreifen; Kompetenzordnung der Art. 70 ff. GG ist einzuhalten.

    • 4. Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I GG

      Gesetzgeber hat weiten Gestaltungsspielraum; Sozialstaatsprinzip begründet grundsätzlich keine subjektiven Rechte, kann aber als Auslegungsmaßstab herangezogen werden.

  • V. Ergebnis

    Das Gesetz ist materiell verfassungsgemäß, wenn es mit den Grundrechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz und den Verfassungsprinzipien vereinbar ist; andernfalls ist es nach Art. 100 I GG dem BVerfG vorzulegen (konkrete Normenkontrolle) oder im Wege der abstrakten Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG) zu überprüfen.

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