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Minderung

§ 441 BGB · Zivilrecht

Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht des Käufers (bzw. Bestellers), durch das der Kaufpreis (bzw. die Vergütung) kraft einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in welchem der Wert der mangelfreien Sache zum tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestanden hätte.

Merksatz

Der Preis sinkt im Wertverhältnis der Sache, nicht automatisch um den Wertverlust in Euro.

Minderung oder Rücktritt?Beide Rechte werden einseitig ausgeübt. Sie unterscheiden sich aber in ihren Folgen und darin, welche Bedeutung ein unerheblicher Mangel hat.
Minderung
Rücktritt
Vertragsfolgen
Der Kauf bleibt bestehen; der Preis wird herabgesetzt.
Der Kauf wird rückabgewickelt; empfangene Leistungen sind zurückzugewähren.
Unerheblicher Mangel
Schließt die Minderung nicht allein wegen seiner Unerheblichkeit aus.
Schließt den Rücktritt wegen dieses Mangels aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna kauft bei einem Händler eine neue Kamera für 800 Euro, deren automatische Scharfstellung schon bei Übergabe wegen eines Defekts vollständig ausfällt. 3Bei Vertragsschluss beträgt ihr Wert ohne Defekt 1.000 Euro und mit Defekt 750 Euro; eine Reparatur kostet 250 Euro. Anna verlangt vom Händler schriftlich Reparatur oder Austausch innerhalb von sechs Wochen; der Händler unternimmt bis zum Ablauf nichts. 2Daraufhin erhält der Händler einen Brief von Anna, in dem sie erklärt, die Kamera zu behalten und den Preis wegen des Defekts unabhängig von seiner Zustimmung auf 600 Euro herabzusetzen.

Trifft „Minderung“ hier zu?

„Minderung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Käufer- oder Bestellerstellung
    Anna ist Käuferin der Kamera.
    erfüllt
  2. 2
    Einseitige Gestaltung durch empfangsbedürftige Erklärung
    Annas Erklärung geht dem Händler zu und setzt keine Zustimmung voraus.
    erfüllt
  3. 3
    Preisreduzierung nach dem Wertverhältnis bei Vertragsschluss
    Der Preis beträgt nach der Herabsetzung 800 Euro mal 750 geteilt durch 1.000, also 600 Euro.
    erfüllt
BFall B

1Ben kauft bei einem Händler eine neue Kamera für 800 Euro, deren automatische Scharfstellung schon bei Übergabe wegen eines Defekts vollständig ausfällt. Bei Vertragsschluss beträgt ihr Wert ohne Defekt 1.000 Euro und mit Defekt 750 Euro; eine Reparatur kostet 250 Euro. Ben verlangt vom Händler schriftlich Reparatur oder Austausch innerhalb von sechs Wochen; der Händler unternimmt bis zum Ablauf nichts. 2Daraufhin erhält der Händler einen Brief von Ben, in dem dieser unabhängig von der Zustimmung des Händlers den Kauf rückgängig macht und gegen Rückgabe der Kamera die gesamten 800 Euro zurückverlangt.

Trifft „Minderung“ hier zu?

„Minderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Preisreduzierung nach dem Wertverhältnis bei Vertragsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Käufer- oder Bestellerstellung
    Ben ist Käufer der Kamera.
    erfüllt
  2. 2
    Einseitige Gestaltung durch empfangsbedürftige Erklärung
    Ben übt durch eine dem Händler zugegangene Erklärung ein einseitiges Gestaltungsrecht aus.
    erfüllt
  3. 3
    Preisreduzierung nach dem Wertverhältnis bei Vertragsschluss
    Ben verlangt die Rückabwicklung des Kaufs statt einer proportionalen Preissenkung und erklärt damit einen Rücktritt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Wertverlust der Sache wird einfach vom vereinbarten Kaufpreis abgezogen.

RichtigDer vereinbarte Preis wird mit dem tatsächlichen Wert multipliziert und durch den mangelfreien Wert geteilt; maßgeblich sind die Werte bei Vertragsschluss.

Verwechslung

FehlerWie beim Rücktritt wird die Minderung wegen eines unerheblichen Mangels ausgeschlossen.

RichtigDie geringe Bedeutung eines Mangels schließt die Minderung für sich genommen nicht aus.

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