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Schadensersatz statt der Leistung

§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB · Zivilrecht

Schadensersatz statt der Leistung ersetzt wirtschaftlich die geschuldete Leistung und stellt den Gläubiger so, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Der Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB setzt ein Schuldverhältnis, eine fällige und durchsetzbare, noch mögliche Leistung, deren Ausbleiben oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Schuldner zu vertreten hat, einen dadurch verursachten Schaden am Leistungsinteresse sowie grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung voraus. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert oder besondere Umstände nach Abwägung der Interessen beider Seiten eine sofortige Ersatzforderung rechtfertigen.

Merksatz

Im Mittelpunkt steht der wirtschaftliche Ersatz der geschuldeten Leistung.

Was ersetzt der Schadensersatz?Links ersetzt Geld wirtschaftlich die geschuldete Leistung; rechts werden zusätzliche Schäden ausgeglichen.
Schadensersatz statt der Leistung
Schadensersatz neben der Leistung
Funktion
Wirtschaftlicher Ersatz der geschuldeten Leistung.
Ausgleich zusätzlicher Schäden, ohne die Leistung wirtschaftlich zu ersetzen.
Typisches Beispiel
Mehrkosten eines Ersatzkaufs nach berechtigtem Ersatzverlangen.
Mietkosten für ein Ersatzgerät während eines Lieferverzugs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Druckerei D kauft bei Händler H einen Drucker für 1.000 Euro, bezahlt sofort und vereinbart die Lieferung am 1. Juni. H hat den Drucker auf Lager und könnte ihn innerhalb eines Tages ausliefern, vergisst aber die Bestellung und liefert am 1. Juni nicht. Am 2. Juni fordert D H zur Lieferung bis zum 15. Juni auf; H liefert auch bis dahin nicht. Am 16. Juni verlangt D von H Geld anstelle des Druckers und kauft einen gleichwertigen Drucker bei einem anderen Händler für 1.200 Euro.

Trifft „Schadensersatz statt der Leistung“ hier zu?

„Schadensersatz statt der Leistung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis
    Zwischen D und H besteht ein Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Fällige, durchsetzbare und noch mögliche Leistung
    Die bereits bezahlte Lieferung ist seit dem 1. Juni geschuldet und kann weiterhin ausgeführt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Ausbleiben oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung
    H erbringt die geschuldete Lieferung nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Vertretenmüssen des Schuldners
    Das Vergessen der Bestellung beruht auf einer von H zu verantwortenden Nachlässigkeit.
    erfüllt
  5. 5
    Verursachter Schaden am Leistungsinteresse
    Die Mehrkosten der Ersatzbeschaffung betreffen den wirtschaftlichen Ersatz der ausgebliebenen Lieferung.
    erfüllt
  6. 6
    Erfolglose angemessene Leistungsfrist oder Entbehrlichkeit
    Die Frist ist für den innerhalb eines Tages lieferbaren Drucker ausreichend und verstreicht ohne Lieferung.
    erfüllt
BFall B

Die Druckerei D kauft bei Händler H einen Drucker für 1.000 Euro, bezahlt sofort und vereinbart die Lieferung am 1. Juni. H hat den Drucker auf Lager und könnte ihn innerhalb eines Tages ausliefern, vergisst aber die Bestellung und liefert am 1. Juni nicht. Am 2. Juni verlangt D von H Geld anstelle des Druckers und kauft einen gleichwertigen Drucker bei einem anderen Händler für 1.200 Euro. D hat H keine weitere Lieferfrist gesetzt; H hatte D am Morgen des 2. Juni die Lieferung für den folgenden Tag angeboten.

Trifft „Schadensersatz statt der Leistung“ hier zu?

„Schadensersatz statt der Leistung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfolglose angemessene Leistungsfrist oder Entbehrlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis
    Zwischen D und H besteht ein Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Fällige, durchsetzbare und noch mögliche Leistung
    Die bereits bezahlte Lieferung ist seit dem 1. Juni geschuldet und kann weiterhin ausgeführt werden.
    erfüllt
  3. 3
    Ausbleiben oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung
    H hält den vereinbarten Liefertermin nicht ein.
    erfüllt
  4. 4
    Vertretenmüssen des Schuldners
    H hat die ausgebliebene Lieferung durch seine Nachlässigkeit zu vertreten.
    erfüllt
  5. 5
    Verursachter Schaden am Leistungsinteresse
    Die Mehrkosten entstehen durch die Ersatzbeschaffung für die ausgebliebene Lieferung.
    erfüllt
  6. 6
    Erfolglose angemessene Leistungsfrist oder Entbehrlichkeit
    D hat keine weitere Lieferfrist gesetzt; das Lieferangebot spricht gegen eine endgültige Verweigerung, und besondere Ausnahmeumstände fehlen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon das Verstreichen des vereinbarten Liefertermins wird als ausreichende Grundlage für den Ersatz der Leistung behandelt.

RichtigGrundsätzlich muss zusätzlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos ablaufen.

Verwechslung

FehlerFür reine Verzögerungsschäden wird allein eine Nachfrist nach § 281 BGB geprüft.

RichtigFür reine Verzögerungsschäden müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.

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