Definitionen
Schadensersatz statt der Leistung
§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB · ZivilrechtSchadensersatz statt der Leistung ersetzt wirtschaftlich die geschuldete Leistung und stellt den Gläubiger so, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Der Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB setzt ein Schuldverhältnis, eine fällige und durchsetzbare, noch mögliche Leistung, deren Ausbleiben oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Schuldner zu vertreten hat, einen dadurch verursachten Schaden am Leistungsinteresse sowie grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung voraus. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert oder besondere Umstände nach Abwägung der Interessen beider Seiten eine sofortige Ersatzforderung rechtfertigen.
Im Mittelpunkt steht der wirtschaftliche Ersatz der geschuldeten Leistung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Druckerei D kauft bei Händler H einen Drucker für 1.000 Euro, bezahlt sofort und vereinbart die Lieferung am 1. Juni. H hat den Drucker auf Lager und könnte ihn innerhalb eines Tages ausliefern, vergisst aber die Bestellung und liefert am 1. Juni nicht. Am 2. Juni fordert D H zur Lieferung bis zum 15. Juni auf; H liefert auch bis dahin nicht. Am 16. Juni verlangt D von H Geld anstelle des Druckers und kauft einen gleichwertigen Drucker bei einem anderen Händler für 1.200 Euro.
Trifft „Schadensersatz statt der Leistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnisZwischen D und H besteht ein Kaufvertrag.
- 2erfülltFällige, durchsetzbare und noch mögliche LeistungDie bereits bezahlte Lieferung ist seit dem 1. Juni geschuldet und kann weiterhin ausgeführt werden.
- 3erfülltAusbleiben oder nicht vertragsgemäße Erbringung der LeistungH erbringt die geschuldete Lieferung nicht.
- 4erfülltVertretenmüssen des SchuldnersDas Vergessen der Bestellung beruht auf einer von H zu verantwortenden Nachlässigkeit.
- 5erfülltVerursachter Schaden am LeistungsinteresseDie Mehrkosten der Ersatzbeschaffung betreffen den wirtschaftlichen Ersatz der ausgebliebenen Lieferung.
- 6erfülltErfolglose angemessene Leistungsfrist oder EntbehrlichkeitDie Frist ist für den innerhalb eines Tages lieferbaren Drucker ausreichend und verstreicht ohne Lieferung.
Die Druckerei D kauft bei Händler H einen Drucker für 1.000 Euro, bezahlt sofort und vereinbart die Lieferung am 1. Juni. H hat den Drucker auf Lager und könnte ihn innerhalb eines Tages ausliefern, vergisst aber die Bestellung und liefert am 1. Juni nicht. Am 2. Juni verlangt D von H Geld anstelle des Druckers und kauft einen gleichwertigen Drucker bei einem anderen Händler für 1.200 Euro. D hat H keine weitere Lieferfrist gesetzt; H hatte D am Morgen des 2. Juni die Lieferung für den folgenden Tag angeboten.
Trifft „Schadensersatz statt der Leistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnisZwischen D und H besteht ein Kaufvertrag.
- 2erfülltFällige, durchsetzbare und noch mögliche LeistungDie bereits bezahlte Lieferung ist seit dem 1. Juni geschuldet und kann weiterhin ausgeführt werden.
- 3erfülltAusbleiben oder nicht vertragsgemäße Erbringung der LeistungH hält den vereinbarten Liefertermin nicht ein.
- 4erfülltVertretenmüssen des SchuldnersH hat die ausgebliebene Lieferung durch seine Nachlässigkeit zu vertreten.
- 5erfülltVerursachter Schaden am LeistungsinteresseDie Mehrkosten entstehen durch die Ersatzbeschaffung für die ausgebliebene Lieferung.
- 6fehltErfolglose angemessene Leistungsfrist oder EntbehrlichkeitD hat keine weitere Lieferfrist gesetzt; das Lieferangebot spricht gegen eine endgültige Verweigerung, und besondere Ausnahmeumstände fehlen.
Typische Fehler
FehlerSchon das Verstreichen des vereinbarten Liefertermins wird als ausreichende Grundlage für den Ersatz der Leistung behandelt.
RichtigGrundsätzlich muss zusätzlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos ablaufen.
FehlerFür reine Verzögerungsschäden wird allein eine Nachfrist nach § 281 BGB geprüft.
RichtigFür reine Verzögerungsschäden müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
9 Schemata