Definitionen
Dilatorische Einrede
§ 320 BGB · ZivilrechtDie dilatorische Einrede ist ein dem Schuldner zustehendes Leistungsverweigerungsrecht, das den Anspruch des Gläubigers nicht dauerhaft vernichtet, sondern dessen Durchsetzbarkeit nur vorübergehend hemmt, bis ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist oder eine bestimmte Frist abgelaufen ist (z.B. Einrede der Stundung oder des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB).
Fällt das Hindernis weg, kann diese Einrede die Durchsetzung des fortbestehenden Anspruchs nicht mehr verhindern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna verkauft Ben ein Fahrrad für 300 Euro; Zahlung und Übergabe sollen gleichzeitig erfolgen. Anna verlangt den Kaufpreis, hat das Fahrrad aber noch nicht übergeben und bietet es auch nicht an. Ben hält das Geld bereit und erklärt, er werde erst zahlen, wenn Anna ihm das Fahrrad übergibt.
Trifft „Dilatorische Einrede“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungsverweigerungsrecht des SchuldnersBen darf die Zahlung bis zur Gegenleistung verweigern, weil er nicht vorleisten muss.
- 2erfülltFortbestand des AnspruchsAnnas Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag wird durch Bens Weigerung nicht beseitigt.
- 3erfülltNur vorübergehende Hemmung der DurchsetzbarkeitMit der Übergabe des Fahrrads entfällt Bens Grund, die Zahlung zurückzuhalten.
Clara verkauft und übergibt David im Juni 2020 einen Schrank für 200 Euro, die er sofort zahlen soll. 2David zahlt nicht; bis Februar 2025 gibt es weder weitere Kontakte noch gerichtliche Schritte. Im Februar 2025 verlangt Clara das Geld. 1David verweigert die Zahlung und beruft sich ausdrücklich auf Verjährung.
Trifft „Dilatorische Einrede“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungsverweigerungsrecht des SchuldnersNach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist darf David die Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern.
- 2erfülltFortbestand des AnspruchsClaras unbezahlter Kaufpreisanspruch bleibt trotz Verjährung bestehen.
- 3fehltNur vorübergehende Hemmung der DurchsetzbarkeitDie Verjährungseinrede hemmt die Durchsetzbarkeit grundsätzlich dauerhaft und nicht nur vorübergehend.
Typische Fehler
FehlerDie dilatorische Einrede wird unter dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ behandelt.
RichtigSie ist bei der Durchsetzbarkeit zu prüfen, weil sie den Anspruch nicht beseitigt.
FehlerDie Einrede des nicht erfüllten Vertrags wird auch einem Schuldner zugestanden, der vereinbarungsgemäß vorleisten muss.
RichtigWer zur Vorleistung verpflichtet ist, darf seine Leistung nicht allein wegen der noch ausstehenden Gegenleistung nach § 320 BGB verweigern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata