Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata

Einwilligung in die Körperverletzung

§ 228 StGB

Wirksamkeit der Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 228 StGB als Rechtfertigungsgrund

  • I. Vorliegen einer Einwilligung
    • 1. Einwilligungsfähigkeit des Verletzten

      Der Einwilligende muss die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu erfassen; maßgeblich ist nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die tatsächliche Verstandesreife.

    • 2. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut

      Nur der Träger des betroffenen Rechtsguts (körperliche Unversehrtheit) kann wirksam einwilligen; das Rechtsgut muss disponibel sein.

    • 3. Einwilligung vor der Tat

      Die Einwilligung muss spätestens im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen; eine nachträgliche Genehmigung (Ratihabition) ist unbeachtlich.

    • 4. Freiheit von Willensmängeln

      Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Irrtum über einwilligungsrelevante Umstände herbeigeführt wurde; ein Irrtum über bloße Begleitumstände lässt die Wirksamkeit unberührt.

    • 5. Ausdrückliche oder konkludente Erklärung

      Die Einwilligung bedarf keiner Form; sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, sofern der Wille des Berechtigten nach außen erkennbar wird.

    • 6. Kein Widerruf

      Die Einwilligung kann bis zur Vollendung der Tat jederzeit widerrufen werden; ein Widerruf nach Tatbeginn lässt bereits vollendete Verletzungshandlungen unberührt.

  • II. Keine Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB
    • 1. Maßstab der Sittenwidrigkeit

      Die Tat verstößt gegen die guten Sitten i.S.d. § 228 StGB, wenn sie nach dem Gesamtcharakter des Verhaltens unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Zweck der Körperverletzung mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar ist.

    • 2. Streit: Maßstab der Sittenwidrigkeit
      • Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die Körperverletzung mit konkreter Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung verbunden ist; auf den Zweck der Tat kommt es grundsätzlich nicht an (BGHSt 49, 166 – Kampfhund; BGHSt 60, 166 – Sportkampf).

      • b. Zwecktheorie (Lit.)

        Sittenwidrigkeit bestimmt sich nach dem Zweck der Verletzungshandlung; sozial anerkannte Zwecke (Sport, Heilbehandlung) schließen Sittenwidrigkeit auch bei erheblicher Gefährlichkeit aus.

      • c. Kombinationstheorie (vermittelnde Ansicht)

        Sowohl Gefährlichkeit als auch Zweck der Tat sind zu berücksichtigen; erst das Zusammenspiel beider Kriterien ergibt das Gesamturteil der Sittenwidrigkeit.

    • 3. Fallgruppen
      • a. Sportliche Wettkämpfe

        Regelkonforme Verletzungen im Rahmen anerkannter Sportarten sind nicht sittenwidrig; regelwidrige, aber spieltypische Verletzungen sind nach h.M. ebenfalls gedeckt, sofern keine konkrete Todesgefahr besteht.

      • b. Sadomasochistische Praktiken

        Nach BGH (BGHSt 49, 166) sind einverständliche sadomasochistische Handlungen sittenwidrig, wenn sie mit konkreter Lebensgefahr oder der Gefahr schwerer Gesundheitsschäden verbunden sind; die Literatur kritisiert dies als paternalistisch.

      • c. Ärztlicher Heileingriff

        Ein lege artis durchgeführter Heileingriff mit wirksamer Einwilligung des Patienten ist trotz tatbestandlicher Körperverletzung nicht sittenwidrig; die Einwilligung rechtfertigt den Eingriff vollständig.

      • d. Körperverletzung auf Verlangen (Tötungsdelikte)

        Führt die Körperverletzung zum Tod, scheidet eine Rechtfertigung durch Einwilligung aus; § 216 StGB sperrt die Einwilligung in tödliche Verletzungen als lex specialis.

    • 4. Ergebnis zur Sittenwidrigkeit

      Liegt keine Sittenwidrigkeit vor, ist die Einwilligung wirksam und die Körperverletzung gerechtfertigt; bei Sittenwidrigkeit bleibt die Einwilligung ohne rechtfertigende Wirkung.

  • Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung und des rechtfertigenden Sachverhalts handeln; fehlt das Bewusstsein, mit Einwilligung zu handeln, liegt nach h.M. ein untauglicher Versuch vor (analog § 22 StGB).

  • IV. Rechtsfolge

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Tat gem. § 228 StGB gerechtfertigt; die Körperverletzung bleibt tatbestandsmäßig, ist aber nicht rechtswidrig.

F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.