Schemata
Einwilligung in die Körperverletzung
§ 228 StGBWirksamkeit der Einwilligung in die Körperverletzung gem. § 228 StGB als Rechtfertigungsgrund
- I. Vorliegen einer Einwilligung
- 1. Einwilligungsfähigkeit des Verletzten
Der Einwilligende muss die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, Bedeutung und Tragweite der Einwilligung zu erfassen; maßgeblich ist nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die tatsächliche Verstandesreife.
- 2. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut
Nur der Träger des betroffenen Rechtsguts (körperliche Unversehrtheit) kann wirksam einwilligen; das Rechtsgut muss disponibel sein.
- 3. Einwilligung vor der Tat
Die Einwilligung muss spätestens im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen; eine nachträgliche Genehmigung (Ratihabition) ist unbeachtlich.
- 4. Freiheit von Willensmängeln
Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Irrtum über einwilligungsrelevante Umstände herbeigeführt wurde; ein Irrtum über bloße Begleitumstände lässt die Wirksamkeit unberührt.
- 5. Ausdrückliche oder konkludente Erklärung
Die Einwilligung bedarf keiner Form; sie kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, sofern der Wille des Berechtigten nach außen erkennbar wird.
- 6. Kein Widerruf
Die Einwilligung kann bis zur Vollendung der Tat jederzeit widerrufen werden; ein Widerruf nach Tatbeginn lässt bereits vollendete Verletzungshandlungen unberührt.
- II. Keine Sittenwidrigkeit gem. § 228 StGB
- 1. Maßstab der Sittenwidrigkeit
Die Tat verstößt gegen die guten Sitten i.S.d. § 228 StGB, wenn sie nach dem Gesamtcharakter des Verhaltens unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Zweck der Körperverletzung mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar ist.
- 2. Streit: Maßstab der Sittenwidrigkeit
- a. Gefährlichkeitstheorie (h.M., BGH)
Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die Körperverletzung mit konkreter Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung verbunden ist; auf den Zweck der Tat kommt es grundsätzlich nicht an (BGHSt 49, 166 – Kampfhund; BGHSt 60, 166 – Sportkampf).
- b. Zwecktheorie (Lit.)
Sittenwidrigkeit bestimmt sich nach dem Zweck der Verletzungshandlung; sozial anerkannte Zwecke (Sport, Heilbehandlung) schließen Sittenwidrigkeit auch bei erheblicher Gefährlichkeit aus.
- c. Kombinationstheorie (vermittelnde Ansicht)
Sowohl Gefährlichkeit als auch Zweck der Tat sind zu berücksichtigen; erst das Zusammenspiel beider Kriterien ergibt das Gesamturteil der Sittenwidrigkeit.
- 3. Fallgruppen
- a. Sportliche Wettkämpfe
Regelkonforme Verletzungen im Rahmen anerkannter Sportarten sind nicht sittenwidrig; regelwidrige, aber spieltypische Verletzungen sind nach h.M. ebenfalls gedeckt, sofern keine konkrete Todesgefahr besteht.
- b. Sadomasochistische Praktiken
Nach BGH (BGHSt 49, 166) sind einverständliche sadomasochistische Handlungen sittenwidrig, wenn sie mit konkreter Lebensgefahr oder der Gefahr schwerer Gesundheitsschäden verbunden sind; die Literatur kritisiert dies als paternalistisch.
- c. Ärztlicher Heileingriff
Ein lege artis durchgeführter Heileingriff mit wirksamer Einwilligung des Patienten ist trotz tatbestandlicher Körperverletzung nicht sittenwidrig; die Einwilligung rechtfertigt den Eingriff vollständig.
- d. Körperverletzung auf Verlangen (Tötungsdelikte)
Führt die Körperverletzung zum Tod, scheidet eine Rechtfertigung durch Einwilligung aus; § 216 StGB sperrt die Einwilligung in tödliche Verletzungen als lex specialis.
- 4. Ergebnis zur Sittenwidrigkeit
Liegt keine Sittenwidrigkeit vor, ist die Einwilligung wirksam und die Körperverletzung gerechtfertigt; bei Sittenwidrigkeit bleibt die Einwilligung ohne rechtfertigende Wirkung.
Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung und des rechtfertigenden Sachverhalts handeln; fehlt das Bewusstsein, mit Einwilligung zu handeln, liegt nach h.M. ein untauglicher Versuch vor (analog § 22 StGB).
- IV. Rechtsfolge
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ist die Tat gem. § 228 StGB gerechtfertigt; die Körperverletzung bleibt tatbestandsmäßig, ist aber nicht rechtswidrig.