Schemata
Eigentumsgarantie
Art. 14 GGVerletzung der Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
- A. Schutzbereich
- I. Sachlicher Schutzbereich
Art. 14 I GG schützt das Eigentum als Rechtsinstitut sowie konkrete subjektive Eigentumsrechte. Erfasst sind alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind (BVerfGE 83, 201).
Weiter Begriff: umfasst Sacheigentum (§ 903 BGB), dingliche Rechte, Forderungen, Anwartschaftsrechte, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb sowie öffentlich-rechtliche Positionen mit Eigenleistungsanteil (z.B. Rentenanwartschaften).
- 2. Nicht geschützte Positionen
Bloße Erwerbschancen, Verdienstmöglichkeiten und zukünftige Chancen sind nicht geschützt. Vermögen als solches ist kein Schutzgut des Art. 14 GG.
- II. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann; natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich grundsätzlich nicht auf Art. 14 GG berufen.
- B. Eingriff
- I. Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG)
Generell-abstrakte Regelung, die Rechte und Pflichten des Eigentümers für die Zukunft normiert; wirkt für alle Eigentümer einer bestimmten Kategorie gleichermaßen (BVerfGE 52, 1).
- II. Enteignung (Art. 14 III GG)
Gezielter, hoheitlicher Entzug konkreter Eigentumsrechte zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben; kann Voll- oder Teilenteignung sein (BVerfGE 104, 1 – klassischer Enteignungsbegriff).
- III. Abgrenzung Inhaltsbestimmung / Enteignung
Maßgeblich ist die Eingriffsstruktur: Inhaltsbestimmung = normative Ausgestaltung für die Zukunft; Enteignung = konkreter Rechtsentzug. Eine Inhaltsbestimmung wird nicht durch Schwere des Eingriffs zur Enteignung (Nassauskiesungsbeschluss, BVerfGE 58, 300 – Abkehr von der Sonderopfertheorie).
- IV. Sonstige Eingriffe / faktische Beeinträchtigungen
Mittelbare und faktische Eingriffe sind erfasst, sofern sie in ihrer Wirkung einem normativen Eingriff gleichkommen (Finalität und Unmittelbarkeit als Kriterien).
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung
- 1. Schranke: Gesetz (Art. 14 I 2 GG)
Inhalts- und Schrankenbestimmungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; Parlamentsvorbehalt gilt für wesentliche Einschränkungen.
- 2. Schranken-Schranken
- a. Verhältnismäßigkeit
Die Regelung muss einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein. Bei der Angemessenheit ist die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 II GG) zu berücksichtigen.
- b. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)
Der Kernbestand des Eigentumsrechts darf nicht ausgehöhlt werden.
- c. Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
Keine sachwidrige Ungleichbehandlung von Eigentümern.
Führt eine Inhaltsbestimmung zu unzumutbaren Belastungen im Einzelfall, kann eine Ausgleichsregelung (Geldausgleich oder Übergangsregelung) verfassungsrechtlich geboten sein (BVerfGE 100, 226 – Denkmalschutz).
- II. Rechtfertigung einer Enteignung (Art. 14 III GG)
- 1. Zum Wohl der Allgemeinheit
Die Enteignung muss zur Erfüllung einer konkreten öffentlichen Aufgabe erforderlich sein; bloße Nützlichkeit genügt nicht.
- 2. Gesetzliche Grundlage
Enteignungen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig (Art. 14 III 2 GG); das Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln (Junktimklausel, Art. 14 III 2 GG).
- 3. Junktimklausel
Das Enteignungsgesetz muss gleichzeitig die Entschädigungsregelung enthalten; fehlt sie, ist das Gesetz verfassungswidrig (BVerfGE 46, 268).
- 4. Entschädigung
Art und Ausmaß der Entschädigung sind unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Art. 14 III 3 GG); h.M.: Verkehrswert als Regelmaßstab, kein zwingender Vollausgleich in jedem Fall.
- 5. Verhältnismäßigkeit
Auch die Enteignung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; insbesondere Erforderlichkeit (kein milderes Mittel).