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Gegenseitiger Vertrag

§ 320 BGB · Zivilrecht

Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die Leistungspflichten beider Parteien in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, d.h. jede Partei ihre Leistung um der Gegenleistung willen verspricht (do ut des), sodass Leistung und Gegenleistung voneinander abhängig sind.

Merksatz

Beiderseitige Pflichten allein genügen nicht; entscheidend ist ihr Austauschverhältnis.

Gegenseitig oder unvollkommen zweiseitig?Pflichten auf beiden Seiten reichen nicht aus. Entscheidend ist, ob die Leistungen gerade füreinander versprochen werden.
Gegenseitiger Vertrag
Unvollkommen zweiseitiger Vertrag
Pflichten beider Seiten
Beide Parteien schulden Leistungen.
Auch die andere Partei kann Pflichten haben, etwa zum Ersatz von Auslagen.
Austauschverhältnis
Jede Partei verspricht ihre Leistung für die Gegenleistung.
Die Pflichten sind nicht als Leistung und Gegenleistung miteinander verknüpft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mia und Ben vereinbaren verbindlich: Mia mäht Bens Rasen, und Ben zahlt ihr dafür 30 Euro.

Trifft „Gegenseitiger Vertrag“ hier zu?

„Gegenseitiger Vertrag“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beide Parteien schulden eine Leistung
    Mia schuldet das Mähen, Ben die Zahlung von 30 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsversprechen im Austauschverhältnis
    Das Mähen und die Zahlung sind jeweils als Gegenleistung füreinander vereinbart.
    erfüllt
BFall B

1Mia und Ben vereinbaren verbindlich, dass Mia für Ben ohne Bezahlung ein Paket zur Post bringt. Ben verspricht, ihr die erforderlichen Portokosten zu erstatten. Mia gibt das Paket bei der Post ab und bezahlt fünf Euro Porto aus eigener Tasche.

Trifft „Gegenseitiger Vertrag“ hier zu?

„Gegenseitiger Vertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Leistungsversprechen im Austauschverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beide Parteien schulden eine Leistung
    Mia schuldet das Versenden des Pakets, Ben den Ersatz der Portokosten.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungsversprechen im Austauschverhältnis
    Der Kostenersatz gleicht nur Mias Auslagen aus und ist keine Gegenleistung für ihre Tätigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Gegenseitigkeit wird geschlossen, dass jede Partei ihre Leistung stets bis zum Erhalt der Gegenleistung zurückhalten darf.

RichtigWer vorleisten muss, darf seine Leistung nicht allein unter Berufung auf § 320 Abs. 1 BGB von der Gegenleistung abhängig machen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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