Definitionen
Gegenseitiger Vertrag
§ 320 BGB · ZivilrechtEin gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die Leistungspflichten beider Parteien in einem synallagmatischen Verhältnis stehen, d.h. jede Partei ihre Leistung um der Gegenleistung willen verspricht (do ut des), sodass Leistung und Gegenleistung voneinander abhängig sind.
Beiderseitige Pflichten allein genügen nicht; entscheidend ist ihr Austauschverhältnis.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mia und Ben vereinbaren verbindlich: Mia mäht Bens Rasen, und Ben zahlt ihr dafür 30 Euro.
Trifft „Gegenseitiger Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeide Parteien schulden eine LeistungMia schuldet das Mähen, Ben die Zahlung von 30 Euro.
- 2erfülltLeistungsversprechen im AustauschverhältnisDas Mähen und die Zahlung sind jeweils als Gegenleistung füreinander vereinbart.
1Mia und Ben vereinbaren verbindlich, dass Mia für Ben ohne Bezahlung ein Paket zur Post bringt. Ben verspricht, ihr die erforderlichen Portokosten zu erstatten. Mia gibt das Paket bei der Post ab und bezahlt fünf Euro Porto aus eigener Tasche.
Trifft „Gegenseitiger Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeide Parteien schulden eine LeistungMia schuldet das Versenden des Pakets, Ben den Ersatz der Portokosten.
- 2fehltLeistungsversprechen im AustauschverhältnisDer Kostenersatz gleicht nur Mias Auslagen aus und ist keine Gegenleistung für ihre Tätigkeit.
Typische Fehler
FehlerAus der Gegenseitigkeit wird geschlossen, dass jede Partei ihre Leistung stets bis zum Erhalt der Gegenleistung zurückhalten darf.
RichtigWer vorleisten muss, darf seine Leistung nicht allein unter Berufung auf § 320 Abs. 1 BGB von der Gegenleistung abhängig machen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata