Schemata
Einwilligung und Genehmigung
§§ 182-184 BGBWirksamkeit der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft gem. §§ 182–184 BGB
- I. Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts
Ein Rechtsgeschäft ist zustimmungsbedürftig, wenn Gesetz oder Rechtsgeschäft die Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängig machen (z.B. §§ 107, 1366, 1643 BGB).
- II. Art der Zustimmung
- 1. Einwilligung (§ 183 BGB)
Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, d.h. die Zustimmung wird vor Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilt. Sie ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts frei widerruflich, sofern nicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein Ausschluss des Widerrufsrechts folgt.
- 2. Genehmigung (§ 184 BGB)
Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 I BGB). Sie wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (ex tunc), soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 184 II BGB).
- III. Zustimmungsberechtigte Person
Zustimmungsberechtigt ist derjenige, dessen rechtliche Interessen durch das Rechtsgeschäft berührt werden und dem das Gesetz oder das Rechtsgeschäft die Zustimmungsbefugnis zuweist (z.B. gesetzlicher Vertreter bei §§ 107 ff. BGB, Ehegatte bei § 1366 BGB).
- IV. Form der Zustimmung
- 1. Grundsatz der Formfreiheit
Die Zustimmung ist grundsätzlich formfrei und kann auch konkludent erteilt werden (§ 182 II BGB).
- 2. Ausnahme: Formgebundenheit
Schreibt das Gesetz für das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft eine bestimmte Form vor, so gilt diese Form auch für die Zustimmung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (str.; h.M.: Formzwang gilt nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet oder der Schutzzweck der Form es gebietet).
- V. Inhalt und Bestimmtheit der Zustimmung
Die Zustimmung muss sich auf ein hinreichend bestimmtes oder bestimmbares Rechtsgeschäft beziehen. Eine Generaleinwilligung ist nur zulässig, soweit das Gesetz dies gestattet oder der Schutzzweck der Zustimmungspflicht nicht entgegensteht.
- VI. Wirkung der Zustimmung
- 1. Wirkung der Einwilligung
Mit Erteilung der Einwilligung ist das Rechtsgeschäft von Anfang an wirksam; bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts bleibt die Einwilligung widerruflich (§ 183 S. 1 BGB).
- 2. Wirkung der Genehmigung
- a. Rückwirkung (§ 184 I BGB)
Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (ex tunc), soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
- b. Schutz zwischenzeitlicher Verfügungen (§ 184 II BGB)
Die Rückwirkung lässt die Wirksamkeit von Verfügungen unberührt, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Zustimmungsberechtigten oder gegenüber diesem vorgenommen worden sind.
- c. Schwebende Unwirksamkeit bis zur Genehmigung
Bis zur Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Der andere Teil kann den Zustimmungsberechtigten zur Erklärung auffordern; nach Ablauf einer angemessenen Frist gilt die Genehmigung als verweigert (§ 108 II BGB analog, soweit einschlägig).
- 3. Verweigerung der Genehmigung
Wird die Genehmigung verweigert, ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Der Vertragspartner kann ggf. Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) verlangen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
- VII. Erlöschen der Zustimmungsbefugnis
Die Zustimmungsbefugnis erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Zustimmungsbedürftigkeit nachträglich entfallen (z.B. Eintritt der Volljährigkeit bei § 107 BGB) oder die Zustimmung wirksam widerrufen wurde (§ 183 BGB).