Schemata
Elterliche Sorge
§§ 1626 ff. BGBPrüfung der elterlichen Sorge gem. §§ 1626 ff. BGB
- I. Inhaber der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu (§ 1626 I BGB). Bei nicht miteinander verheirateten Eltern richtet sich die gemeinsame Sorge nach § 1626a BGB.
Gemeinsame Sorge besteht bei Ehe (§ 1626 I BGB), bei Sorgeerklärung beider Elternteile (§ 1626a I Nr. 1 BGB) oder auf gerichtliche Übertragung (§ 1626a I Nr. 3 BGB).
- 2. Alleinige elterliche Sorge
Alleinige Sorge der Mutter besteht kraft Gesetzes, wenn kein Vater die Vaterschaft anerkannt hat und keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt (§ 1626a III BGB). Gerichtliche Übertragung auf einen Elternteil nach § 1671 BGB möglich.
- 3. Übertragung auf Dritte / Vormund
Bei Wegfall beider Elternteile ist ein Vormund zu bestellen (§ 1773 BGB); Pflegschaft bei Teilentzug (§ 1809 BGB).
- II. Umfang der elterlichen Sorge
- 1. Personensorge (§ 1631 BGB)
Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 I BGB).
- a. Recht auf gewaltfreie Erziehung
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 II BGB).
Das Recht, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzulegen, ist Teil der Personensorge; bei gemeinsamer Sorge bedarf eine Verlegung ins Ausland der Zustimmung des anderen Elternteils oder gerichtlicher Genehmigung.
- c. Herausgabeanspruch (§ 1632 BGB)
Der sorgeberechtigte Elternteil kann das Kind von jedem herausverlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält (§ 1632 I BGB); gegenüber dem anderen Elternteil nur bei Alleinsorge oder entsprechender gerichtlicher Entscheidung.
- d. Umgangsrecht (§ 1684 BGB)
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 I BGB). Einschränkungen nur bei Kindeswohlgefährdung (§ 1684 IV BGB).
- 2. Vermögenssorge (§§ 1638 ff. BGB)
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Kindesvermögens im Interesse des Kindes (§ 1638 I BGB).
- a. Grenzen der Vermögensverwaltung
Schenkungen aus dem Kindesvermögen sind unzulässig, soweit sie nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen (§ 1641 BGB).
- b. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (§ 1643 BGB)
Bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere solche nach §§ 1850 bis 1854 BGB (z.B. Grundstücksgeschäfte, Darlehensaufnahme), bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.
- c. Ausschluss der Vermögenssorge (§ 1638 I BGB)
Zuwendungen Dritter unter Ausschluss der elterlichen Verwaltung unterliegen nicht der Vermögenssorge; insoweit ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
- III. Ausübung der elterlichen Sorge
- 1. Kindeswohl als Leitprinzip
Bei der Ausübung der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes der maßgebliche Gesichtspunkt (§ 1626 III BGB). Dazu gehören die gewachsenen Bindungen des Kindes sowie sein Wille, soweit er dem Kindeswohl entspricht.
- 2. Gemeinsame Entscheidung bei gemeinsamer Sorge
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden die Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung einvernehmlich (§ 1627 BGB); bei Alltagsangelegenheiten kann jeder Elternteil allein entscheiden (§ 1629 I 4 BGB).
- 3. Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB)
Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; bei Alleinsorge vertritt der allein sorgeberechtigte Elternteil das Kind allein (§ 1629 I BGB). Ausschluss der Vertretungsmacht bei Interessenkollision (§ 1629 II i.V.m. § 1824 BGB).
- 4. Interessenkollision und Ergänzungspflegschaft
Besteht ein erheblicher Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1809 BGB).
- IV. Einschränkung und Entzug der elterlichen Sorge
- 1. Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB)
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 I BGB).
- a. Gefährdungsbegriff
Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr besteht, dass bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (h.M.).
- b. Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
Das Gericht hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren; mildere Mittel (Gebote, Verbote, Inanspruchnahme von Hilfen) sind vorrangig vor dem Sorgerechtsentzug (§ 1666a BGB).
- c. Teilentzug und vollständiger Entzug
Nur wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen, kann das Familiengericht einzelne Teile oder die gesamte elterliche Sorge entziehen (§ 1666a II BGB).
- 2. Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 ff. BGB)
Die elterliche Sorge ruht kraft Gesetzes, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit eines Elternteils (§ 1673 BGB) oder bei tatsächlichem Hindernis (§ 1674 BGB).
- 3. Übertragung bei Getrenntleben (§ 1671 BGB)
Leben Eltern mit gemeinsamer Sorge dauerhaft getrennt, kann auf Antrag eines Elternteils die Alleinsorge übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 I, II BGB).
- a. Antragsprinzip
Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag; das Gericht prüft, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten dient.
- b. Zustimmung des anderen Elternteils
Stimmt der andere Elternteil zu und ist das Kind über 14 Jahre nicht widersprechend, ist dem Antrag stattzugeben (§ 1671 I Nr. 1 BGB). Ohne Zustimmung ist eine Prognoseentscheidung zum Kindeswohl zu treffen (§ 1671 I Nr. 2 BGB).
- V. Verfahren (Familiengerichtliche Kontrolle)
Zuständig ist das Familiengericht (§ 23a GVG, §§ 151 ff. FamFG). Das Verfahren ist ein Amtsverfahren; das Gericht ist von Amts wegen tätig (§ 1666 BGB, § 24 FamFG). Das Kind ist anzuhören (§ 159 FamFG).
- 1. Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG)
Das Kind ist persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat; jüngere Kinder sind anzuhören, soweit dies nach Entwicklungsstand angezeigt ist.
- 2. Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG)
In Kindschaftssachen ist dem Kind ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
- 3. Einstweilige Anordnung (§ 49 FamFG)
Bei dringender Gefahr für das Kindeswohl kann das Gericht eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung erlassen (§ 157 FamFG).