Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen

Unsicherheitseinrede

§ 321 BGB · Zivilrecht

Die Unsicherheitseinrede berechtigt denjenigen, der eine Leistung vorleisten muss, diese zu verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist; das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, sobald die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

Merksatz

Die Gefährdung muss nach Vertragsschluss erkennbar werden, aber nicht erst dann entstanden sein.

Wann darf die Vorleistung verweigert werden?Die Einrede greift ohne Fristsetzung. Der weitere Verlauf zeigt den Rücktrittsweg über eine angemessene Frist.
  1. Vertragsschluss
    Vorleistung vereinbart
    Ein gegenseitiger Vertrag verpflichtet einen Teil, zuerst zu leisten.
  2. Gefahr erkennbar
    Vorleistung darf ausbleiben
    Erst jetzt ist erkennbar, dass mangelnde Leistungsfähigkeit die Gegenleistung gefährdet.
  3. Fristsetzung
    Frist für Leistung oder Sicherheit
    Frist für Gegenleistung oder Sicherheit, jeweils im Austausch gegen die eigene Leistung.
  4. Fristablauf
    Rücktritt grundsätzlich möglich
    Bleiben Gegenleistung und Sicherheit aus, kommt ein Rücktritt nach den ergänzenden Regeln des § 323 BGB in Betracht.
  1. Vorleistung vereinbart Ein gegenseitiger Vertrag verpflichtet einen Teil, zuerst zu leisten.
  2. Vorleistung darf ausbleiben Erst jetzt ist erkennbar, dass mangelnde Leistungsfähigkeit die Gegenleistung gefährdet.
  3. Frist für Leistung oder Sicherheit Frist für Gegenleistung oder Sicherheit, jeweils im Austausch gegen die eigene Leistung.
  4. Rücktritt grundsätzlich möglich Bleiben Gegenleistung und Sicherheit aus, kommt ein Rücktritt nach den ergänzenden Regeln des § 323 BGB in Betracht.
Angemessene Frist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Möbelhändler verkauft einem Café zehn Tische, die sechs Wochen nach Vertragsschluss geliefert und erst einen Monat nach der Lieferung bezahlt werden sollen. Am Liefertag erfährt der Händler erstmals, dass das Café wegen erst nach Vertragsschluss eingetretener hoher Verluste seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann und keinen Kredit mehr erhält. Das Café hat weder den Kaufpreis gezahlt noch eine Sicherheit gestellt.

Trifft „Unsicherheitseinrede“ hier zu?

„Unsicherheitseinrede“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Vorleistungspflicht
    Der Händler muss die Tische liefern, bevor er den Kaufpreis verlangen kann.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarkeit erst nach Vertragsschluss
    Die Zahlungsschwierigkeiten entstehen und werden erst nach dem Vertragsschluss erkennbar.
    erfüllt
  3. 3
    Gefährdung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
    Die fehlenden Zahlungsmittel und Kreditmöglichkeiten gefährden die spätere Kaufpreiszahlung.
    erfüllt
  4. 4
    Weder Gegenleistung noch Sicherheit
    Die Gefährdung ist weder durch Zahlung noch durch Absicherung beseitigt.
    erfüllt
BFall B

Ein Möbelhändler verkauft einem Café zehn Tische, 1die sechs Wochen nach Vertragsschluss geliefert und erst einen Monat nach der Lieferung bezahlt werden sollen. Schon bei Vertragsschluss weiß der Händler, 3dass das Café wegen hoher Verluste seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann und keinen Kredit mehr erhält; bis zum Liefertag ändert sich daran nichts. 4Das Café hat weder den Kaufpreis gezahlt noch eine Sicherheit gestellt.

Trifft „Unsicherheitseinrede“ hier zu?

„Unsicherheitseinrede“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erkennbarkeit erst nach Vertragsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Vorleistungspflicht
    Der Händler schuldet die Lieferung vor der Kaufpreiszahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Erkennbarkeit erst nach Vertragsschluss
    Der Händler kennt die unverändert fortbestehenden Zahlungsschwierigkeiten bereits beim Vertragsschluss.
    fehlt
  3. 3
    Gefährdung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
    Die fortbestehenden Zahlungsschwierigkeiten gefährden die spätere Kaufpreiszahlung.
    erfüllt
  4. 4
    Weder Gegenleistung noch Sicherheit
    Weder eine Zahlung noch eine Absicherung ist erfolgt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Gefährdung der Gegenleistung wird unmittelbar ein Recht zum Rücktritt hergeleitet.

RichtigDie Einrede erlaubt zunächst die Leistungsverweigerung; der Rücktritt nach § 321 Abs. 2 BGB setzt grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist voraus.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie eigene Leistung wird trotz geleisteter Sicherheit weiterhin bis zur tatsächlichen Gegenleistung verweigert.

RichtigAuch eine ausreichende Sicherheit beseitigt das Leistungsverweigerungsrecht; die Gegenleistung muss dafür noch nicht erbracht sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.