Schemata
Einstweilige Anordnung
§ 32 BVerfGGErlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG muss für die Hauptsache zuständig sein (Art. 94 GG, §§ 13 ff. BVerfGG); die einstweilige Anordnung ist akzessorisch zur Hauptsache.
Antragsberechtigt ist, wer auch in der Hauptsache antragsberechtigt wäre; bei Verfassungsbeschwerde: jedermann i.S.d. Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG.
- III. Antragsgegenstand
Tauglicher Gegenstand ist jede Maßnahme, die zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtszustands geeignet ist; keine Vorwegnahme der Hauptsache als Grundsatz.
- IV. Antragsbefugnis (Hauptsachezulässigkeit)
Die Hauptsache muss nicht offensichtlich unzulässig sein; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ebenfalls unzulässig.
- V. Form und Frist
Schriftlicher Antrag (§ 23 I BVerfGG); gesetzliche Frist nur, soweit die Hauptsache fristgebunden ist; im Übrigen keine eigenständige Antragsfrist.
- B. Begründetheit
- I. Prüfungsmaßstab: Doppelhypothese
Das BVerfG prüft im Wege einer Folgenabwägung: Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Hauptsache aber später als begründet (Nachteil bei Ablehnung) — und umgekehrt (Nachteil bei Erlass). Es gilt der Grundsatz der Folgenabwägung, nicht der summarischen Hauptsacheprüfung.
- II. Begründetheit der Hauptsache (Vorprüfung)
Ist die Hauptsache offensichtlich unbegründet, scheidet der Erlass aus. Ist sie offensichtlich begründet, überwiegen regelmäßig die Gründe für den Erlass. Im Regelfall bleibt es bei der reinen Folgenabwägung.
- III. Folgenabwägung
- 1. Nachteile bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung
Zu berücksichtigen sind schwere, irreversible oder unzumutbare Nachteile für den Antragsteller, die eintreten, wenn die Anordnung unterbleibt und die Hauptsache später Erfolg hat.
- 2. Nachteile bei Erlass der einstweiligen Anordnung
Zu berücksichtigen sind die Nachteile für den Antragsgegner oder die Allgemeinheit, die eintreten, wenn die Anordnung ergeht, die Hauptsache aber später erfolglos bleibt.
- 3. Abwägungsergebnis
Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn die Nachteile bei Ablehnung die Nachteile bei Erlass deutlich überwiegen; besonders strenger Maßstab bei Vorwegnahme der Hauptsache oder bei Eingriffen in Kompetenzen anderer Verfassungsorgane (BVerfGE 11, 77).
- 4. Besondere Fallgruppen
- a. Vorwegnahme der Hauptsache
Erlass nur bei besonders schwerwiegenden, anders nicht abwendbaren Nachteilen und hoher Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs (strenger Maßstab).
- b. Organstreit / abstrakte Normenkontrolle
Bei Außerkraftsetzung eines Gesetzes erhöhte Anforderungen; BVerfG prüft, ob schwere Nachteile für das Gemeinwohl drohen (§ 32 I BVerfGG i.V.m. BVerfGE 3, 41).
- c. Verfassungsbeschwerde
Maßgeblich sind Grundrechtsrelevanz und Intensität des drohenden Eingriffs; bei drohender Verletzung von Menschenwürde oder Leib und Leben besonders niedrige Schwelle.
- IV. Inhalt und Umfang der Anordnung
Das BVerfG kann die Anordnung von Bedingungen abhängig machen und sie zeitlich befristen (§ 32 II BVerfGG); Verlängerung möglich (§ 32 VI BVerfGG).
- V. Ergebnis
Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht.