Definitionen
Treu und Glauben
§ 242 BGB · ZivilrechtTreu und Glauben verpflichtet die Parteien eines Schuldverhältnisses, ihre Rechte und Pflichten nach Maßgabe der im Rechtsverkehr herrschenden Redlichkeits- und Loyalitätsvorstellungen auszuüben und zu erfüllen, wobei der Schuldner die Leistung so zu bewirken hat, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
Auch die Ausübung bestehender Rechte muss sich an Redlichkeit und Loyalität messen lassen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara muss Leon jetzt 1.000 Euro aus einem Kaufvertrag zahlen. Sie bietet ihm 999,99 Euro sofort und den fehlenden Cent eine Stunde später an. Die getrennte Zahlung verursacht Leon weder Kosten noch zusätzliche Arbeit. 2Leon nimmt den angebotenen Betrag an und lässt sich den Cent eine Stunde später geben.
Trifft „Treu und Glauben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParteien eines SchuldverhältnissesDer Kaufvertrag begründet ein Schuldverhältnis zwischen Mara und Leon.
- 2erfülltRedliche und loyale Rechtsausübung und PflichterfüllungLeon berücksichtigt den äußerst geringfügigen Fehlbetrag und die für ihn nachteilfreie Nachzahlung, statt auf vollständiger sofortiger Zahlung zu bestehen.
1Mara muss Leon jetzt 1.000 Euro aus einem Kaufvertrag zahlen. Sie bietet ihm 999,99 Euro sofort und den fehlenden Cent eine Stunde später an. Die getrennte Zahlung verursacht Leon weder Kosten noch zusätzliche Arbeit. Leon lehnt die gesamte angebotene Zahlung allein wegen des fehlenden Cents ab.
Trifft „Treu und Glauben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltParteien eines SchuldverhältnissesDer Kaufvertrag begründet ein Schuldverhältnis zwischen Mara und Leon.
- 2fehltRedliche und loyale Rechtsausübung und PflichterfüllungDie vollständige Zurückweisung allein wegen dieses geringfügigen, kurzfristig ausgeglichenen Fehlbetrags ist ohne entgegenstehendes Interesse unredlich; der Verhaltensmaßstab gilt, wird aber nicht eingehalten.
Typische Fehler
FehlerAus dem Wortlaut des Gesetzes wird geschlossen, dass nur der Schuldner gebunden sei.
RichtigDer Maßstab bindet auch den Gläubiger bei der Ausübung seiner Rechte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata