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Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO

§ 123 VwGO

Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 123 VwGO

  • A. Zulässigkeit
    • I. Verwaltungsrechtsweg

      § 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; Abgrenzung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

    • II. Statthaftigkeit

      § 123 VwGO ist statthaft, wenn nicht § 80 oder § 80a VwGO einschlägig sind (§ 123 V VwGO). § 123 VwGO gilt für alle Begehren, die nicht auf Aufhebung oder Aussetzung eines VA gerichtet sind, insbesondere bei Leistungs- und Feststellungsbegehren sowie bei Unterlassungsansprüchen.

      • 1. Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO)

        Zur Sicherung eines bestehenden Zustands, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

      • 2. Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO)

        Zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen.

      • Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise zulässig bei Unmöglichkeit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) und hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache.

    • Analog § 42 II VwGO: Der Antragsteller muss geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein; bloße Reflexwirkungen genügen nicht.

    • IV. Antragsgegner

      Richtiger Antragsgegner ist die Behörde bzw. der Rechtsträger, der die begehrte Maßnahme vorzunehmen hat oder von dem die Beeinträchtigung ausgeht (§ 78 VwGO analog).

    • V. Zuständiges Gericht

      Sachlich: Verwaltungsgericht (§ 123 II 1 VwGO i.V.m. § 45 VwGO). Örtlich: Gericht der Hauptsache (§ 123 II 1 VwGO); in dringenden Fällen auch Gericht des Aufenthaltsorts (§ 123 II 2 VwGO).

    • VI. Rechtsschutzbedürfnis

      Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: kein einfacherer Weg zur Erreichung des Ziels; keine Verwirkung; Eilbedürftigkeit als Indiz.

  • B. Begründetheit

    Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO).

    • I. Anordnungsanspruch

      Der Antragsteller muss das Bestehen eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, Regelung oder Unterlassung glaubhaft machen; maßgeblich ist das einschlägige materielle Recht (z.B. Anspruch aus Grundrecht, Gesetz oder öffentlich-rechtlichem Vertrag).

      • § 294 ZPO: Glaubhaftmachung bedeutet überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatsachen; Mittel der Glaubhaftmachung sind alle präsenten Beweismittel einschließlich eidesstattlicher Versicherung.

      • 2. Materieller Anspruch

        Prüfung des einschlägigen Anspruchs nach dem jeweiligen Fachrecht (z.B. Anspruch auf Zulassung, Subvention, Unterlassung einer Maßnahme); bei Ermessen: Ermessensreduzierung auf Null erforderlich, sofern keine Vorwegnahme der Hauptsache.

    • II. Anordnungsgrund

      Besondere Dringlichkeit: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne die einstweilige Anordnung die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 123 I 1 VwGO) bzw. wesentliche Nachteile drohen (§ 123 I 2 VwGO).

      • 1. Bei Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO)

        Gefahr im Verzug: drohende Veränderung des bestehenden Zustands, die die Rechtsverwirklichung vereiteln oder wesentlich erschweren würde.

      • 2. Bei Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO)

        Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder aus anderen Gründen; Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache.

    • III. Sonderfall: Vorwegnahme der Hauptsache

      Erhöhte Anforderungen: hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und Unzumutbarkeit des Abwartens (Anordnungsgrund); verfassungsrechtliches Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) als Maßstab.

    • IV. Interessenabwägung

      Abwägung der widerstreitenden Interessen: Folgen bei Erlass der Anordnung (für Antragsgegner und Dritte) gegen Folgen bei Ablehnung (für Antragsteller); Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme.

  • C. Ergebnis und Tenorierung

    Das Gericht erlässt die einstweilige Anordnung durch Beschluss (§ 122 I i.V.m. § 123 VwGO); Inhalt und Umfang sind auf das zur Sicherung oder Regelung Erforderliche zu beschränken; Aufhebung oder Abänderung bei veränderter Sachlage möglich (§ 80 VII VwGO analog).

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