Schemata
Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO
§ 123 VwGOZulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 123 VwGO
- A. Zulässigkeit
- I. Verwaltungsrechtsweg
§ 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; Abgrenzung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.
- II. Statthaftigkeit
§ 123 VwGO ist statthaft, wenn nicht § 80 oder § 80a VwGO einschlägig sind (§ 123 V VwGO). § 123 VwGO gilt für alle Begehren, die nicht auf Aufhebung oder Aussetzung eines VA gerichtet sind, insbesondere bei Leistungs- und Feststellungsbegehren sowie bei Unterlassungsansprüchen.
- 1. Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO)
Zur Sicherung eines bestehenden Zustands, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
- 2. Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO)
Zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen.
- 3. Abgrenzung: Vorwegnahme der Hauptsache
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise zulässig bei Unmöglichkeit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) und hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache.
- III. Antragsbefugnis
Analog § 42 II VwGO: Der Antragsteller muss geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein; bloße Reflexwirkungen genügen nicht.
- IV. Antragsgegner
Richtiger Antragsgegner ist die Behörde bzw. der Rechtsträger, der die begehrte Maßnahme vorzunehmen hat oder von dem die Beeinträchtigung ausgeht (§ 78 VwGO analog).
- V. Zuständiges Gericht
Sachlich: Verwaltungsgericht (§ 123 II 1 VwGO i.V.m. § 45 VwGO). Örtlich: Gericht der Hauptsache (§ 123 II 1 VwGO); in dringenden Fällen auch Gericht des Aufenthaltsorts (§ 123 II 2 VwGO).
- VI. Rechtsschutzbedürfnis
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: kein einfacherer Weg zur Erreichung des Ziels; keine Verwirkung; Eilbedürftigkeit als Indiz.
- B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO).
- I. Anordnungsanspruch
Der Antragsteller muss das Bestehen eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, Regelung oder Unterlassung glaubhaft machen; maßgeblich ist das einschlägige materielle Recht (z.B. Anspruch aus Grundrecht, Gesetz oder öffentlich-rechtlichem Vertrag).
§ 294 ZPO: Glaubhaftmachung bedeutet überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatsachen; Mittel der Glaubhaftmachung sind alle präsenten Beweismittel einschließlich eidesstattlicher Versicherung.
- 2. Materieller Anspruch
Prüfung des einschlägigen Anspruchs nach dem jeweiligen Fachrecht (z.B. Anspruch auf Zulassung, Subvention, Unterlassung einer Maßnahme); bei Ermessen: Ermessensreduzierung auf Null erforderlich, sofern keine Vorwegnahme der Hauptsache.
- II. Anordnungsgrund
Besondere Dringlichkeit: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass ohne die einstweilige Anordnung die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 123 I 1 VwGO) bzw. wesentliche Nachteile drohen (§ 123 I 2 VwGO).
- 1. Bei Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO)
Gefahr im Verzug: drohende Veränderung des bestehenden Zustands, die die Rechtsverwirklichung vereiteln oder wesentlich erschweren würde.
- 2. Bei Regelungsanordnung (§ 123 I 2 VwGO)
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, drohender Gewalt oder aus anderen Gründen; Zumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache.
- III. Sonderfall: Vorwegnahme der Hauptsache
Erhöhte Anforderungen: hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und Unzumutbarkeit des Abwartens (Anordnungsgrund); verfassungsrechtliches Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) als Maßstab.
- IV. Interessenabwägung
Abwägung der widerstreitenden Interessen: Folgen bei Erlass der Anordnung (für Antragsgegner und Dritte) gegen Folgen bei Ablehnung (für Antragsteller); Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme.
- C. Ergebnis und Tenorierung
Das Gericht erlässt die einstweilige Anordnung durch Beschluss (§ 122 I i.V.m. § 123 VwGO); Inhalt und Umfang sind auf das zur Sicherung oder Regelung Erforderliche zu beschränken; Aufhebung oder Abänderung bei veränderter Sachlage möglich (§ 80 VII VwGO analog).