Definitionen
Synallagma
§ 320 BGB · ZivilrechtDas Synallagma bezeichnet die gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag (§ 320 ff. BGB), bei dem jede Partei ihre Leistung nur um der Gegenleistung willen verspricht (do ut des), sodass Leistung und Gegenleistung in einem funktionalen Austauschverhältnis stehen.
Beiderseitige Pflichten genügen nicht; sie müssen gerade als Gegenleistung füreinander übernommen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara verkauft Nils ihr Fahrrad für 120 Euro. Sie verpflichtet sich, ihm das Fahrrad zu übergeben und ihn zum Eigentümer zu machen; Nils verpflichtet sich, ihr dafür 120 Euro zu zahlen.
Trifft „Synallagma“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche GrundlageDie Pflichten beruhen auf einem Kaufvertrag.
- 2erfülltLeistungspflichten beider ParteienMara schuldet Übergabe und Eigentumsübertragung, Nils schuldet die Zahlung.
- 3erfülltWechselseitiger AustauschzweckDie Übertragung des Fahrrads und die Zahlung sind jeweils als Gegenleistung füreinander versprochen.
1Mara und Nils schließen einen Vertrag über die kostenlose Nutzung von Maras Fahrrad für eine Woche. 2Mara muss Nils das Fahrrad für diese Zeit überlassen, Nils muss es anschließend zurückgeben.
Trifft „Synallagma“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche GrundlageDie Pflichten beruhen auf einem Leihvertrag.
- 2erfülltLeistungspflichten beider ParteienMara schuldet die Gebrauchsüberlassung, Nils die spätere Rückgabe.
- 3fehltWechselseitiger AustauschzweckDie Rückgabe ist keine Gegenleistung für die Nutzung, sondern folgt aus deren zeitlicher Begrenzung.
Typische Fehler
FehlerSchon das Bestehen vertraglicher Pflichten auf beiden Seiten wird als Synallagma angesehen.
RichtigDie betrachteten Pflichten müssen gerade als Gegenleistung füreinander versprochen sein; beiderseitige Pflichten allein reichen nicht aus.
FehlerAus dem Synallagma wird auch bei vereinbarter Vorleistung stets ein Leistungsverweigerungsrecht hergeleitet.
RichtigWer zur Vorleistung verpflichtet ist, darf seine Leistung nicht allein deshalb nach § 320 Abs. 1 BGB zurückhalten, weil die Gegenleistung noch aussteht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata