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Synallagma

§ 320 BGB · Zivilrecht

Das Synallagma bezeichnet die gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag (§ 320 ff. BGB), bei dem jede Partei ihre Leistung nur um der Gegenleistung willen verspricht (do ut des), sodass Leistung und Gegenleistung in einem funktionalen Austauschverhältnis stehen.

Merksatz

Beiderseitige Pflichten genügen nicht; sie müssen gerade als Gegenleistung füreinander übernommen werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara verkauft Nils ihr Fahrrad für 120 Euro. Sie verpflichtet sich, ihm das Fahrrad zu übergeben und ihn zum Eigentümer zu machen; Nils verpflichtet sich, ihr dafür 120 Euro zu zahlen.

Trifft „Synallagma“ hier zu?

„Synallagma“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Grundlage
    Die Pflichten beruhen auf einem Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungspflichten beider Parteien
    Mara schuldet Übergabe und Eigentumsübertragung, Nils schuldet die Zahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Wechselseitiger Austauschzweck
    Die Übertragung des Fahrrads und die Zahlung sind jeweils als Gegenleistung füreinander versprochen.
    erfüllt
BFall B

1Mara und Nils schließen einen Vertrag über die kostenlose Nutzung von Maras Fahrrad für eine Woche. 2Mara muss Nils das Fahrrad für diese Zeit überlassen, Nils muss es anschließend zurückgeben.

Trifft „Synallagma“ hier zu?

„Synallagma“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wechselseitiger Austauschzweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Grundlage
    Die Pflichten beruhen auf einem Leihvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungspflichten beider Parteien
    Mara schuldet die Gebrauchsüberlassung, Nils die spätere Rückgabe.
    erfüllt
  3. 3
    Wechselseitiger Austauschzweck
    Die Rückgabe ist keine Gegenleistung für die Nutzung, sondern folgt aus deren zeitlicher Begrenzung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon das Bestehen vertraglicher Pflichten auf beiden Seiten wird als Synallagma angesehen.

RichtigDie betrachteten Pflichten müssen gerade als Gegenleistung füreinander versprochen sein; beiderseitige Pflichten allein reichen nicht aus.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Synallagma wird auch bei vereinbarter Vorleistung stets ein Leistungsverweigerungsrecht hergeleitet.

RichtigWer zur Vorleistung verpflichtet ist, darf seine Leistung nicht allein deshalb nach § 320 Abs. 1 BGB zurückhalten, weil die Gegenleistung noch aussteht.

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