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Einstweilige Verfügung und Arrest

§§ 916 ff., 935 ff. ZPO

Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) bzw. eines Arrests (§§ 916 ff. ZPO) — Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags

  • I. Zulässigkeit des Antrags
    • 1. Zuständigkeit des Gerichts

      Sachlich: §§ 919, 937 I ZPO — grundsätzlich Landgericht, ausnahmsweise Amtsgericht (§ 942 ZPO). Örtlich: Gericht der Hauptsache oder Gericht des Begehungsorts (§§ 919, 937 II ZPO).

    • 2. Statthaftigkeit

      Arrest (§§ 916 ff. ZPO) zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines in Geld umzuwandelnden Anspruchs. Einstweilige Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) zur Sicherung sonstiger Ansprüche oder zur Regelung eines einstweiligen Zustands; keine Vorwegnahme der Hauptsache, es sei denn, dies ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile unabweisbar (Ausnahme: Leistungsverfügung).

    • 3. Antragsbefugnis und Partei-/Prozessfähigkeit

      Antragsteller muss behaupten, Inhaber des zu sichernden Anspruchs zu sein (§§ 51, 52 ZPO i.V.m. §§ 916, 935 ZPO).

    • 4. Rechtsschutzbedürfnis

      Entfällt insbesondere bei Selbstwiderspruch, freiwilliger Erfüllung oder wenn einfachere Mittel zur Verfügung stehen.

  • II. Begründetheit des Antrags
    • 1. Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
      • a. Arrestanspruch (§ 916 ZPO)

        Glaubhaftmachung (§ 920 II ZPO) eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldsumme oder eines in Geld umzuwandelnden Anspruchs. Glaubhaftmachung: überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruchs (§ 294 ZPO); eidesstattliche Versicherung zulässig.

      • b. Arrestgrund (§§ 917, 918 ZPO)
        • aa. Dinglicher Arrest (§ 917 ZPO)

          Besorgnis, dass ohne Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird; objektive Umstände müssen diese Besorgnis begründen (z.B. Vermögensverschleuderung, Fluchtgefahr des Schuldnervermögens).

        • Besorgnis, dass der Schuldner sich der persönlichen Zwangsvollstreckung durch Flucht entziehen will; subsidiär gegenüber dem dinglichen Arrest.

      • c. Keine Arrestaufhebungsgründe

        Insbesondere kein Wegfall des Arrestgrundes (§ 927 ZPO) und keine Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 923 ZPO).

    • 2. Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO)
      • Glaubhaftmachung (§ 936 i.V.m. § 920 II ZPO) des zu sichernden Hauptsacheanspruchs; überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Bestehens nach materiellem Recht.

        • aa. Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO)

          Besorgnis, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

        • bb. Regelungsverfügung (§ 940 ZPO)

          Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen; Interessenabwägung erforderlich.

        • cc. Leistungs-/Befriedigungsverfügung (Richterrecht)

          Ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und die Versagung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde; strenge Anforderungen, da Hauptsache vorweggenommen wird.

        • dd. Dringlichkeit / Dringlichkeitsvermutung

          Keine gesetzliche Vermutung im allgemeinen Zivilrecht (anders als im UWG, § 12 II UWG a.F./§ 12 I UWG n.F.); Dringlichkeit entfällt bei zu langem Zuwarten des Antragstellers (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit).

      • c. Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Grundsatz)

        Eine einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht die endgültige Befriedigung des Antragstellers bewirken; Ausnahme: Leistungsverfügung bei unabweisbarer Notwendigkeit.

  • III. Verfahren und Erlass
    • 1. Glaubhaftmachung (§§ 920 II, 936 ZPO i.V.m. § 294 ZPO)

      Beibringung präsenter Beweismittel, insbesondere eidesstattliche Versicherung; kein Strengbeweis erforderlich.

    • 2. Mündliche Verhandlung oder Beschluss ohne mündliche Verhandlung

      §§ 921, 937 II ZPO: Bei Dringlichkeit kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (ex parte); andernfalls Termin zur mündlichen Verhandlung.

    • 3. Sicherheitsleistung des Antragstellers (§§ 921 I, 936 ZPO)

      Das Gericht kann den Erlass von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig machen.

    • 4. Inhalt der Entscheidung

      Beim Arrest: dinglicher Arrest oder persönlicher Sicherheitsarrest (§§ 916 ff. ZPO). Bei der einstweiligen Verfügung: Ge- oder Verbot, Regelung oder Leistungsanordnung; Bestimmtheit des Tenors erforderlich.

  • IV. Rechtsbehelfe des Antragsgegners
    • 1. Widerspruch (§§ 924, 936 ZPO)

      Statthaft gegen im Beschlusswege erlassene Arrest- oder Verfügungsentscheidung; führt zur mündlichen Verhandlung und erneuter Prüfung.

    • 2. Berufung (§§ 925, 936 ZPO)

      Statthaft gegen im Urteilswege ergangene Entscheidung; keine aufschiebende Wirkung.

    • 3. Aufhebung wegen veränderter Umstände (§§ 927, 936 ZPO)

      Antrag auf Aufhebung, wenn der Arrestgrund oder Verfügungsgrund nachträglich weggefallen ist oder der Antragsteller Sicherheit leistet.

    • 4. Schutzschrift (§ 945a ZPO)

      Präventive Einreichung beim Schutzschriftenregister, um dem Gericht vor Erlass einer ex-parte-Entscheidung die Gegendarstellung zugänglich zu machen.

  • V. Schadensersatzpflicht des Antragstellers (§ 945 ZPO)

    Erweist sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird sie aufgehoben, ist der Antragsteller dem Antragsgegner zum Ersatz des durch die Vollziehung entstandenen Schadens verpflichtet; verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.

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