Definitionen
Erfüllbarkeit
§ 271 BGB · ZivilrechtErfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die geschuldete Leistung mit schuldbefreiender Wirkung erbringen darf, ohne dass der Gläubiger die Annahme verweigern kann; sie ist von der Fälligkeit zu unterscheiden, die den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Erfüllbar kann eine Leistung schon sein, bevor der Gläubiger sie verlangen darf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lisa kauft bei einem Möbelhändler einen Schrank; als Liefertermin vereinbaren beide den 10. Mai. 2Über eine frühere Lieferung sprechen sie nicht. Der Händler bringt den Schrank schon am 3. Mai zu Lisa.
Trifft „Erfüllbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltgeschuldete LeistungAus dem Kaufvertrag schuldet der Händler die Lieferung des Schranks.
- 2erfülltZeitpunkt erreicht, ab dem der Schuldner leisten darfIst eine Leistungszeit bestimmt, darf der Schuldner im Zweifel schon vorher leisten.
1Ein Café kauft bei einer Brauerei 50 Fässer Bier zur Lieferung am 1. Juni. Weil der Keller bis dahin umgebaut wird, vereinbaren beide ausdrücklich, dass nicht früher geliefert werden darf. Am 20. Mai steht die Brauerei mit den Fässern vor der Tür.
Trifft „Erfüllbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltgeschuldete LeistungAus dem Kaufvertrag schuldet die Brauerei die Lieferung des Biers.
- 2fehltZeitpunkt erreicht, ab dem der Schuldner leisten darfDie ausdrückliche Absprache schließt eine Lieferung vor dem 1. Juni aus, der Zweifelssatz greift daher nicht.
1Lisa kauft bei einem Möbelhändler einen Schrank; als Liefertermin vereinbaren beide den 10. Mai. 2Über eine frühere Lieferung sprechen sie nicht. Am 3. Mai verlangt Lisa, dass der Händler den Schrank sofort liefert.
Trifft „Erfüllbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltgeschuldete LeistungDer Händler schuldet die Lieferung des Schranks.
- 2erfülltZeitpunkt erreicht, ab dem der Schuldner leisten darfDer Händler dürfte schon am 3. Mai liefern; Lisa kann die Lieferung aber erst ab dem 10. Mai verlangen, weil die Leistung vorher noch nicht fällig ist.
Typische Fehler
FehlerErfüllbarkeit und Fälligkeit werden gleichgesetzt, sodass aus dem vereinbarten Termin geschlossen wird, der Schuldner dürfe vorher nicht leisten.
RichtigDie Fälligkeit bestimmt, ab wann der Gläubiger verlangen kann; die Erfüllbarkeit bestimmt, ab wann der Schuldner leisten darf. Bei bestimmter Leistungszeit darf der Schuldner im Zweifel schon vorher leisten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema