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326 Definitionen

Aufrechnungslage

§ 387 BGB · Zivilrecht

Eine Aufrechnungslage besteht bei gegenseitigen Forderungen zweier Personen, die auf gleichartige Leistungen gerichtet sind. Die eigene Forderung des Aufrechnenden (Gegenforderung) muss fällig und grundsätzlich durchsetzbar sein, die gegen ihn gerichtete Forderung (Hauptforderung) muss erfüllbar sein.

Merksatz

Fälligkeit ist bei der Gegenforderung nötig, bei der Hauptforderung genügt Erfüllbarkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Gestern hat Mara Leon 300 Euro zinslos geliehen, die er heute zurückzahlen muss. Mara hat von Leon ebenfalls 200 Euro zinslos geliehen, die sie erst nächste Woche zurückzahlen muss, nach ihrer Vereinbarung aber bereits heute zurückzahlen darf. Leon hat noch nichts zurückgezahlt; eine spätere Zahlung oder ein Recht, die Rückzahlung vorläufig zu verweigern, wurde nicht vereinbart.

Trifft „Aufrechnungslage“ hier zu?

„Aufrechnungslage“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenseitigkeit der Forderungen
    Mara und Leon sind jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichartigkeit der Leistungen
    Beide Forderungen sind auf Geldzahlungen in Euro gerichtet; unterschiedliche Beträge schaden nicht.
    erfüllt
  3. 3
    Fälligkeit der Gegenforderung
    Mara kann die Rückzahlung ihrer 300 Euro heute verlangen.
    erfüllt
  4. 4
    Grundsätzliche Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
    Gegen Maras bestehenden und fälligen Rückzahlungsanspruch sind keine Einreden ersichtlich.
    erfüllt
  5. 5
    Erfüllbarkeit der Hauptforderung
    Mara darf ihre Schuld bereits heute erfüllen, obwohl sie erst nächste Woche fällig wird.
    erfüllt
BFall B

Gestern hat Mara Leon 300 Euro zinslos geliehen, die er heute zurückzahlen muss. Aus einem anderen Vertrag schuldet Mara Leon die Reparatur seines Fahrrads; Leon hat dafür bereits bezahlt und das Fahrrad bei ihr abgegeben. Für die Reparatur haben sie morgen vereinbart, Mara darf sie aber schon heute fertigstellen. Leon hat noch nichts zurückgezahlt; eine spätere Zahlung oder ein Recht, die Rückzahlung vorläufig zu verweigern, wurde nicht vereinbart.

Trifft „Aufrechnungslage“ hier zu?

„Aufrechnungslage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleichartigkeit der Leistungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenseitigkeit der Forderungen
    Mara hat eine Forderung gegen Leon, und Leon hat eine Forderung gegen Mara.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichartigkeit der Leistungen
    Eine Geldzahlung und eine Fahrradreparatur sind keine gleichartigen Leistungen.
    fehlt
  3. 3
    Fälligkeit der Gegenforderung
    Maras Rückzahlungsforderung ist heute fällig.
    erfüllt
  4. 4
    Grundsätzliche Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
    Gegen Maras bestehenden und fälligen Rückzahlungsanspruch sind keine Einreden ersichtlich.
    erfüllt
  5. 5
    Erfüllbarkeit der Hauptforderung
    Mara darf die Leon geschuldete Reparatur bereits heute ausführen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch für die Hauptforderung wird Fälligkeit verlangt.

RichtigDie Hauptforderung muss lediglich erfüllbar sein; fällig sein muss die Gegenforderung.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Fälligkeit der Gegenforderung wird geprüft, mögliche Einreden gegen sie werden jedoch übergangen.

RichtigDie Gegenforderung muss grundsätzlich auch durchsetzbar sein.

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