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Pactum de non compensando

§ 387 BGB · Zivilrecht

Das pactum de non compensando ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die eine oder beide Parteien auf das Recht zur Aufrechnung verzichten; es schließt die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber der anderen Partei aus und führt dazu, dass eine dennoch erklärte Aufrechnung unwirksam ist.

Merksatz

Gegenseitige Forderungen ermöglichen keine Aufrechnung, soweit ein wirksamer vertraglicher Ausschluss entgegensteht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Aus zwei verschiedenen Geschäften schulden Lena und Max einander jeweils 500 Euro, die sofort zu zahlen sind. 1Beide vereinbaren nach gemeinsamer Verhandlung, 2dass keiner seine eigene Forderung mit der Forderung des anderen verrechnen darf.

Trifft „Pactum de non compensando“ hier zu?

„Pactum de non compensando“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung
    Lena und Max einigen sich vertraglich.
    erfüllt
  2. 2
    Aufrechnungsverzicht mindestens einer Partei
    Die Vereinbarung schließt die Aufrechnung für beide Parteien aus.
    erfüllt
BFall B

Aus zwei verschiedenen Geschäften schulden Lena und Max einander jeweils 500 Euro, die sofort zu zahlen sind. 1Beide vereinbaren nach gemeinsamer Verhandlung ausdrücklich, dass jeder seine eigene Forderung mit der Forderung des anderen verrechnen darf.

Trifft „Pactum de non compensando“ hier zu?

„Pactum de non compensando“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufrechnungsverzicht mindestens einer Partei

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Vereinbarung
    Lena und Max treffen eine vertragliche Regelung.
    erfüllt
  2. 2
    Aufrechnungsverzicht mindestens einer Partei
    Die Vereinbarung erlaubt die Aufrechnung, statt sie für eine Partei auszuschließen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine trotz wirksamen vertraglichen Ausschlusses erklärte Aufrechnung wird als wirksam behandelt.

RichtigEine vom wirksamen vertraglichen Ausschluss erfasste Aufrechnung entfaltet keine Wirkung.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin vertragliches Aufrechnungsverbot wird nur angenommen, wenn es beide Parteien bindet.

RichtigDie Parteien können das Aufrechnungsrecht auch nur für eine Seite ausschließen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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