Definitionen
Gleichartigkeit
§ 387 BGB · ZivilrechtGleichartigkeit liegt vor, wenn Forderungen ihrem Gegenstand nach von derselben Art sind, insbesondere wenn beide Forderungen auf Leistung von Geld oder von vertretbaren Sachen gleicher Gattung gerichtet sind. Die Gleichartigkeit allein genügt für eine Aufrechnung nicht.
Für die Gleichartigkeit zählt die Art der Leistung, nicht die Höhe der Forderung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat Ben 200 Euro geliehen, die er heute zurückzahlen muss. Ben hat Anna ein Fahrrad für 120 Euro verkauft und übergeben; Anna muss den Kaufpreis ebenfalls heute zahlen.
Trifft „Gleichartigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZwei ForderungenAnna hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Ben und Ben einen Kaufpreisanspruch gegen Anna.
- 2erfülltGleiche Art der geschuldeten LeistungenBeide Forderungen sind auf Eurozahlungen gerichtet; die unterschiedlichen Beträge und Entstehungsgründe ändern daran nichts.
1Anna hat Ben 200 Euro geliehen, die er heute zurückzahlen muss. Ben hat bei Anna zehn Kilogramm Reis einer bestimmten Sorte gekauft und bereits bezahlt; Anna muss ihm den Reis heute liefern.
Trifft „Gleichartigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZwei ForderungenAnna hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Ben und Ben einen Anspruch auf Lieferung des Reises gegen Anna.
- 2fehltGleiche Art der geschuldeten LeistungenDie eine Forderung betrifft eine Eurozahlung, die andere die Lieferung von Reis.
Typische Fehler
FehlerAus der Gleichartigkeit allein auf die Zulässigkeit einer Aufrechnung schließen.
RichtigZusätzlich sind insbesondere Gegenseitigkeit, Durchsetzbarkeit der Gegenforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata