Definitionen
Rücktritt
§§ 346 ff. BGB · ZivilrechtDer Rücktritt ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei, durch die ein wirksam geschlossener Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird und die bereits ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind; er setzt einen gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrund voraus.
Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung, nicht zur rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrags.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna kauft von ihrem Nachbarn Ben für 200 Euro einen Schreibtisch, bezahlt ihn und nimmt ihn mit. 2Beide vereinbaren beim Kauf, dass Anna sich innerhalb von sieben Tagen ohne Begründung wieder vom Kauf lösen darf. 3Zwei Tage später sagt Anna zu Ben: „Ich will den Kauf rückgängig machen und mein Geld gegen Rückgabe des Tisches zurückhaben.“ Ben hört die Erklärung und möchte am Kauf festhalten.
Trifft „Rücktritt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksam geschlossener VertragAnna und Ben haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
- 2erfülltGesetzlicher oder vertraglicher RücktrittsgrundAnna übt das vertraglich eingeräumte Lösungsrecht innerhalb der vereinbarten Frist aus.
- 3erfülltEinseitige empfangsbedürftige WillenserklärungAnna erklärt gegenüber Ben eindeutig die Lösung vom Kauf; seine Zustimmung ist dafür nicht erforderlich.
1Anna kauft von ihrem Nachbarn Ben für 200 Euro einen Schreibtisch, bezahlt ihn und nimmt ihn mit. Der Tisch hat alle zugesagten Eigenschaften, Ben hält sämtliche Absprachen ein und eine spätere Rückgabe haben beide nicht vereinbart. 3Zwei Tage später sagt Anna zu Ben: „Der Tisch gefällt mir nicht mehr; ich will den Kauf rückgängig machen und mein Geld gegen Rückgabe des Tisches zurückhaben.“ Ben hört die Erklärung und möchte am Kauf festhalten.
Trifft „Rücktritt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksam geschlossener VertragAnna und Ben haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
- 2fehltGesetzlicher oder vertraglicher RücktrittsgrundBloßes Nichtgefallen begründet hier kein gesetzliches Rücktrittsrecht, und ein vertragliches Lösungsrecht wurde nicht vereinbart.
- 3erfülltEinseitige empfangsbedürftige WillenserklärungAnnas einseitige Erklärung, sich vom Kauf lösen zu wollen, erreicht Ben auch ohne dessen Einverständnis.
Typische Fehler
FehlerGezogene Nutzungen dürften beim Empfänger bleiben, weil nur die ursprünglichen Leistungen zurückzugeben seien.
RichtigGrundsätzlich sind auch die aus der Leistung gezogenen Vorteile herauszugeben, etwa erzielte Mieteinnahmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata