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Rücktritt

§§ 346 ff. BGB · Zivilrecht

Der Rücktritt ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei, durch die ein wirksam geschlossener Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird und die bereits ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind; er setzt einen gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsgrund voraus.

Merksatz

Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung, nicht zur rückwirkenden Unwirksamkeit des Vertrags.

Rücktritt oder Anfechtung?Der Rücktritt verändert den bestehenden Vertrag. Die Anfechtung beseitigt seine Wirksamkeit grundsätzlich rückwirkend.
Rücktritt
Anfechtung
Berechtigung
Gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund.
Gesetzlicher Anfechtungsgrund.
Vertragswirkung
Für die Zukunft: Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis.
Grundsätzlich Unwirksamkeit von Anfang an.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna kauft von ihrem Nachbarn Ben für 200 Euro einen Schreibtisch, bezahlt ihn und nimmt ihn mit. 2Beide vereinbaren beim Kauf, dass Anna sich innerhalb von sieben Tagen ohne Begründung wieder vom Kauf lösen darf. 3Zwei Tage später sagt Anna zu Ben: „Ich will den Kauf rückgängig machen und mein Geld gegen Rückgabe des Tisches zurückhaben.“ Ben hört die Erklärung und möchte am Kauf festhalten.

Trifft „Rücktritt“ hier zu?

„Rücktritt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam geschlossener Vertrag
    Anna und Ben haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund
    Anna übt das vertraglich eingeräumte Lösungsrecht innerhalb der vereinbarten Frist aus.
    erfüllt
  3. 3
    Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
    Anna erklärt gegenüber Ben eindeutig die Lösung vom Kauf; seine Zustimmung ist dafür nicht erforderlich.
    erfüllt
BFall B

1Anna kauft von ihrem Nachbarn Ben für 200 Euro einen Schreibtisch, bezahlt ihn und nimmt ihn mit. Der Tisch hat alle zugesagten Eigenschaften, Ben hält sämtliche Absprachen ein und eine spätere Rückgabe haben beide nicht vereinbart. 3Zwei Tage später sagt Anna zu Ben: „Der Tisch gefällt mir nicht mehr; ich will den Kauf rückgängig machen und mein Geld gegen Rückgabe des Tisches zurückhaben.“ Ben hört die Erklärung und möchte am Kauf festhalten.

Trifft „Rücktritt“ hier zu?

„Rücktritt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksam geschlossener Vertrag
    Anna und Ben haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund
    Bloßes Nichtgefallen begründet hier kein gesetzliches Rücktrittsrecht, und ein vertragliches Lösungsrecht wurde nicht vereinbart.
    fehlt
  3. 3
    Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
    Annas einseitige Erklärung, sich vom Kauf lösen zu wollen, erreicht Ben auch ohne dessen Einverständnis.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerGezogene Nutzungen dürften beim Empfänger bleiben, weil nur die ursprünglichen Leistungen zurückzugeben seien.

RichtigGrundsätzlich sind auch die aus der Leistung gezogenen Vorteile herauszugeben, etwa erzielte Mieteinnahmen.

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