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Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Diese Vorstellungen dürfen nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden sein.

Merksatz

Die Grundlage des Vertragsschlusses ist von den vereinbarten Vertragsregeln zu unterscheiden.

Geschäftsgrundlage oder Vertragsinhalt?Links stehen die Vorstellungen hinter dem Vertrag, rechts die verbindlichen Vereinbarungen. Eine vereinbarte Bedingung gehört nach rechts.
Geschäftsgrundlage
Vertragsinhalt
Funktion
Tragende Vorstellung für den Vertragsschluss.
Verbindliche Regel für das Vertragsverhältnis.
Einbeziehung
Nicht zum Vertragsinhalt erhoben.
Ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten vereinbart.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena kauft mit notariellem Vertrag von Oskar ein Grundstück. Bei der Unterzeichnung gehen beide fest davon aus, dass die Stadt im nächsten Jahr nebenan eine Schule eröffnet. Ohne diese Aussicht hätten beide einen anderen Kaufpreis vereinbart. Der Vertrag erwähnt die Schule nicht; weitere Vereinbarungen treffen sie nicht.

Trifft „Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Geschäftsgrundlage“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellungen bei Vertragsschluss
    Die Erwartung besteht bereits beim Abschluss des Kaufvertrags.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsame oder erkennbare und unbeanstandete Vorstellungen
    Lena und Oskar teilen dieselbe Vorstellung.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug auf vorhandene oder künftig eintretende Umstände
    Die Vorstellung betrifft ein konkretes zukünftiges Ereignis.
    erfüllt
  4. 4
    Tragende Bedeutung für den Geschäftswillen
    Die erwartete Schuleröffnung ist für den vereinbarten Preis entscheidend.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Erhebung zum Vertragsinhalt
    Die gemeinsame Erwartung wird nicht als verbindliche Vertragsregel vereinbart.
    erfüllt
BFall B

Lena kauft mit notariellem Vertrag von Oskar ein Grundstück. Bei der Unterzeichnung gehen beide fest davon aus, dass die Stadt im nächsten Jahr nebenan eine Schule eröffnet. Ohne diese Aussicht hätten beide einen anderen Kaufpreis vereinbart. Im Kaufvertrag vereinbaren sie ausdrücklich, dass der Kauf nur gelten soll, wenn die Schule tatsächlich eröffnet wird.

Trifft „Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Geschäftsgrundlage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Erhebung zum Vertragsinhalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorstellungen bei Vertragsschluss
    Die Erwartung besteht bereits beim Abschluss des Kaufvertrags.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinsame oder erkennbare und unbeanstandete Vorstellungen
    Lena und Oskar teilen dieselbe Vorstellung.
    erfüllt
  3. 3
    Bezug auf vorhandene oder künftig eintretende Umstände
    Die Vorstellung betrifft ein konkretes zukünftiges Ereignis.
    erfüllt
  4. 4
    Tragende Bedeutung für den Geschäftswillen
    Die erwartete Schuleröffnung ist für den vereinbarten Preis entscheidend.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Erhebung zum Vertragsinhalt
    Die Parteien haben die Schuleröffnung ausdrücklich als Bedingung des Kaufs vereinbart.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine einseitige, für den Vertragspartner nicht erkennbare Erwartung wird als Geschäftsgrundlage behandelt.

RichtigEine nur einseitige Vorstellung muss für den Vertragspartner erkennbar sein und von ihm unbeanstandet bleiben.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer Störung der Geschäftsgrundlage wird unmittelbar ein Recht zur Vertragslösung angenommen.

RichtigBei einer Störung im Sinne des § 313 BGB hat die Anpassung Vorrang; nur wenn sie unmöglich oder unzumutbar ist, kommen Rücktritt beziehungsweise bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung in Betracht.

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