Definitionen
Geschäftsgrundlage
§ 313 BGB · ZivilrechtGeschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Diese Vorstellungen dürfen nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden sein.
Die Grundlage des Vertragsschlusses ist von den vereinbarten Vertragsregeln zu unterscheiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena kauft mit notariellem Vertrag von Oskar ein Grundstück. Bei der Unterzeichnung gehen beide fest davon aus, dass die Stadt im nächsten Jahr nebenan eine Schule eröffnet. Ohne diese Aussicht hätten beide einen anderen Kaufpreis vereinbart. Der Vertrag erwähnt die Schule nicht; weitere Vereinbarungen treffen sie nicht.
Trifft „Geschäftsgrundlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellungen bei VertragsschlussDie Erwartung besteht bereits beim Abschluss des Kaufvertrags.
- 2erfülltGemeinsame oder erkennbare und unbeanstandete VorstellungenLena und Oskar teilen dieselbe Vorstellung.
- 3erfülltBezug auf vorhandene oder künftig eintretende UmständeDie Vorstellung betrifft ein konkretes zukünftiges Ereignis.
- 4erfülltTragende Bedeutung für den GeschäftswillenDie erwartete Schuleröffnung ist für den vereinbarten Preis entscheidend.
- 5erfülltKeine Erhebung zum VertragsinhaltDie gemeinsame Erwartung wird nicht als verbindliche Vertragsregel vereinbart.
Lena kauft mit notariellem Vertrag von Oskar ein Grundstück. Bei der Unterzeichnung gehen beide fest davon aus, dass die Stadt im nächsten Jahr nebenan eine Schule eröffnet. Ohne diese Aussicht hätten beide einen anderen Kaufpreis vereinbart. Im Kaufvertrag vereinbaren sie ausdrücklich, dass der Kauf nur gelten soll, wenn die Schule tatsächlich eröffnet wird.
Trifft „Geschäftsgrundlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorstellungen bei VertragsschlussDie Erwartung besteht bereits beim Abschluss des Kaufvertrags.
- 2erfülltGemeinsame oder erkennbare und unbeanstandete VorstellungenLena und Oskar teilen dieselbe Vorstellung.
- 3erfülltBezug auf vorhandene oder künftig eintretende UmständeDie Vorstellung betrifft ein konkretes zukünftiges Ereignis.
- 4erfülltTragende Bedeutung für den GeschäftswillenDie erwartete Schuleröffnung ist für den vereinbarten Preis entscheidend.
- 5fehltKeine Erhebung zum VertragsinhaltDie Parteien haben die Schuleröffnung ausdrücklich als Bedingung des Kaufs vereinbart.
Typische Fehler
FehlerEine einseitige, für den Vertragspartner nicht erkennbare Erwartung wird als Geschäftsgrundlage behandelt.
RichtigEine nur einseitige Vorstellung muss für den Vertragspartner erkennbar sein und von ihm unbeanstandet bleiben.
FehlerBei einer Störung der Geschäftsgrundlage wird unmittelbar ein Recht zur Vertragslösung angenommen.
RichtigBei einer Störung im Sinne des § 313 BGB hat die Anpassung Vorrang; nur wenn sie unmöglich oder unzumutbar ist, kommen Rücktritt beziehungsweise bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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