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Subjektive Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB · Zivilrecht

Die subjektive Geschäftsgrundlage umfasst die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei, die beim Vertragsschluss als Grundlage des Vertrages vorausgesetzt wurden, ohne jedoch zum Vertragsinhalt erhoben worden zu sein.

Merksatz

Eine bloß einseitige Erwartung wird nicht schon dadurch zur Geschäftsgrundlage, dass sie den Vertragsschluss motiviert.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara mietet von Paul für sechs Monate eine Werkstatt, weil ihre eigene Werkstatt umgebaut wird. Beide gehen beim Vertragsschluss davon aus, dass der Umbau bis zum Ende der Mietzeit fertig ist, und legen diese Erwartung ihrer Entscheidung für die sechsmonatige Miete zugrunde. Die Fertigstellung wird weder versprochen noch als Bedingung in den Mietvertrag aufgenommen.

Trifft „Subjektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Subjektive Geschäftsgrundlage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsame oder erkennbare, unbeanstandete einseitige Vorstellungen
    Mara und Paul teilen die Erwartung einer rechtzeitigen Fertigstellung.
    erfüllt
  2. 2
    Beim Vertragsschluss als Grundlage vorausgesetzte Vorstellungen
    Die gemeinsame Erwartung trägt bereits beim Abschluss die Entscheidung über die Vertragsdauer.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Erhebung zum Vertragsinhalt
    Die erwartete Fertigstellung bleibt außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen.
    erfüllt
BFall B

Mara mietet von Paul für sechs Monate eine Werkstatt. 2Für ihre Entscheidung über die Mietdauer legt sie beim Vertragsschluss zugrunde, dass der Umbau ihrer eigenen Werkstatt bis dahin fertig ist. Paul weiß nichts von dem Umbau und kann Maras Erwartung auch sonst nicht erkennen. 3Die Fertigstellung wird weder versprochen noch als Bedingung in den Mietvertrag aufgenommen.

Trifft „Subjektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Subjektive Geschäftsgrundlage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinsame oder erkennbare, unbeanstandete einseitige Vorstellungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsame oder erkennbare, unbeanstandete einseitige Vorstellungen
    Die Vorstellung ist weder gemeinsam noch für Paul erkennbar.
    fehlt
  2. 2
    Beim Vertragsschluss als Grundlage vorausgesetzte Vorstellungen
    Mara legt die erwartete Fertigstellung bereits bei Vertragsschluss ihrer Entscheidung über die Mietdauer zugrunde.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Erhebung zum Vertragsinhalt
    Die erwartete Fertigstellung bleibt außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine ausdrücklich vereinbarte Vertragsbedingung wird als subjektive Geschäftsgrundlage eingeordnet.

RichtigIst eine Vorstellung Teil der Vereinbarung geworden, zählt sie nicht zur subjektiven Geschäftsgrundlage.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus jeder falschen Vorstellung der subjektiven Geschäftsgrundlage wird unmittelbar ein Anspruch auf Vertragsanpassung abgeleitet.

RichtigZusätzlich sind die weiteren Voraussetzungen der Vertragsanpassung zu prüfen, insbesondere die Unzumutbarkeit unter Beachtung der Risikoverteilung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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