Definitionen
Subjektive Geschäftsgrundlage
§ 313 BGB · ZivilrechtDie subjektive Geschäftsgrundlage umfasst die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei, die beim Vertragsschluss als Grundlage des Vertrages vorausgesetzt wurden, ohne jedoch zum Vertragsinhalt erhoben worden zu sein.
Eine bloß einseitige Erwartung wird nicht schon dadurch zur Geschäftsgrundlage, dass sie den Vertragsschluss motiviert.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara mietet von Paul für sechs Monate eine Werkstatt, weil ihre eigene Werkstatt umgebaut wird. Beide gehen beim Vertragsschluss davon aus, dass der Umbau bis zum Ende der Mietzeit fertig ist, und legen diese Erwartung ihrer Entscheidung für die sechsmonatige Miete zugrunde. Die Fertigstellung wird weder versprochen noch als Bedingung in den Mietvertrag aufgenommen.
Trifft „Subjektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinsame oder erkennbare, unbeanstandete einseitige VorstellungenMara und Paul teilen die Erwartung einer rechtzeitigen Fertigstellung.
- 2erfülltBeim Vertragsschluss als Grundlage vorausgesetzte VorstellungenDie gemeinsame Erwartung trägt bereits beim Abschluss die Entscheidung über die Vertragsdauer.
- 3erfülltKeine Erhebung zum VertragsinhaltDie erwartete Fertigstellung bleibt außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen.
Mara mietet von Paul für sechs Monate eine Werkstatt. 2Für ihre Entscheidung über die Mietdauer legt sie beim Vertragsschluss zugrunde, dass der Umbau ihrer eigenen Werkstatt bis dahin fertig ist. Paul weiß nichts von dem Umbau und kann Maras Erwartung auch sonst nicht erkennen. 3Die Fertigstellung wird weder versprochen noch als Bedingung in den Mietvertrag aufgenommen.
Trifft „Subjektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGemeinsame oder erkennbare, unbeanstandete einseitige VorstellungenDie Vorstellung ist weder gemeinsam noch für Paul erkennbar.
- 2erfülltBeim Vertragsschluss als Grundlage vorausgesetzte VorstellungenMara legt die erwartete Fertigstellung bereits bei Vertragsschluss ihrer Entscheidung über die Mietdauer zugrunde.
- 3erfülltKeine Erhebung zum VertragsinhaltDie erwartete Fertigstellung bleibt außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen.
Typische Fehler
FehlerEine ausdrücklich vereinbarte Vertragsbedingung wird als subjektive Geschäftsgrundlage eingeordnet.
RichtigIst eine Vorstellung Teil der Vereinbarung geworden, zählt sie nicht zur subjektiven Geschäftsgrundlage.
FehlerAus jeder falschen Vorstellung der subjektiven Geschäftsgrundlage wird unmittelbar ein Anspruch auf Vertragsanpassung abgeleitet.
RichtigZusätzlich sind die weiteren Voraussetzungen der Vertragsanpassung zu prüfen, insbesondere die Unzumutbarkeit unter Beachtung der Risikoverteilung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema