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Vertragsanpassung

§ 313 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die Vertragsanpassung ist die richterliche oder einvernehmliche Änderung des Vertragsinhalts wegen einer schwerwiegenden nachträglichen Veränderung der dem Vertrag zugrunde gelegten Umstände oder wegen unzutreffender wesentlicher Vorstellungen, auf denen der Vertrag beruht. Sie setzt voraus, dass die Parteien den Vertrag bei Kenntnis der veränderten oder wirklichen Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Vertrag wird so gestaltet, wie die Parteien ihn bei Kenntnis dieser Umstände redlicherweise geschlossen hätten.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die gestörte Vertragsgrundlage das Festhalten am bisherigen Vertrag unzumutbar macht.

Anpassung oder Lösung vom Vertrag?Zuerst ist die Anpassung zu prüfen. Rücktritt oder Kündigung kommen erst in Betracht, wenn sie unmöglich oder einem Teil unzumutbar ist.
  1. 1
    Vertragsanpassung
    Zuerst prüfen, ob eine Anpassung möglich und beiden Seiten zumutbar ist.
  2. 2
    Rücktritt oder Kündigung
    Nur bei unmöglicher oder unzumutbarer Anpassung: Rücktritt, bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung.
  1. 1
    Vertragsanpassung Zuerst prüfen, ob eine Anpassung möglich und beiden Seiten zumutbar ist.
  2. 2
    Rücktritt oder Kündigung Nur bei unmöglicher oder unzumutbarer Anpassung: Rücktritt, bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung.
Vertragsanpassung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora verpachtet Ben für 30 Jahre eine Wiese als Lagerfläche für monatlich 1.000 Euro; 1bei den Verhandlungen gehen beide ausdrücklich von einer ungefähr gleichbleibenden Kaufkraft des Euro aus. Kurz darauf verliert der Euro infolge einer extremen Währungskrise dauerhaft 99 Prozent seiner Kaufkraft. 2Hätten beide diese Entwicklung gekannt, hätten sie eine Regelung zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts vereinbart. 3Für einen solchen Wertverlust haben beide keine besondere Vereinbarung getroffen; die Pacht hat nun nur noch die frühere Kaufkraft von 10 Euro.

Trifft „Vertragsanpassung“ hier zu?

„Vertragsanpassung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schwerwiegende Veränderung oder wesentlicher Grundlagenirrtum
    Die gemeinsam vorausgesetzte Geldwertstabilität verändert sich nach Vertragsschluss schwerwiegend.
    erfüllt
  2. 2
    Kein oder anderer Vertrag bei Kenntnis der Umstände
    Bei Kenntnis der Entwicklung hätten beide einen zusätzlichen Vertragsinhalt vereinbart.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Risikoverteilung
    Die nahezu vollständige Entwertung der langfristigen Gegenleistung überschreitet das gewöhnliche Geldwertrisiko und macht Nora das unveränderte Festhalten unzumutbar.
    erfüllt
BFall B

Nora verpachtet Ben für 30 Jahre eine Wiese als Lagerfläche für monatlich 1.000 Euro; 1bei den Verhandlungen gehen beide ausdrücklich von einer ungefähr gleichbleibenden Kaufkraft des Euro aus. Kurz darauf verliert der Euro infolge einer extremen Währungskrise dauerhaft 99 Prozent seiner Kaufkraft. 2Hätten beide diese Entwicklung gekannt, hätten sie eine Regelung zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts vereinbart. Nora hat allerdings mit Ben persönlich ausgehandelt, dass sie selbst bei einer Währungskrise mit einem Kaufkraftverlust von 99 Prozent das volle Risiko ohne Ausgleich trägt.

Trifft „Vertragsanpassung“ hier zu?

„Vertragsanpassung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Risikoverteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schwerwiegende Veränderung oder wesentlicher Grundlagenirrtum
    Die gemeinsam vorausgesetzte Geldwertstabilität verändert sich nach Vertragsschluss schwerwiegend.
    erfüllt
  2. 2
    Kein oder anderer Vertrag bei Kenntnis der Umstände
    Bei sicherer Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung hätten beide einen anderen Vertragsinhalt vereinbart.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Risikoverteilung
    Nora hat gerade das eingetretene außergewöhnliche Risiko ausdrücklich übernommen und kann es deshalb nicht durch eine Anpassung auf Ben verlagern.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer Störung der Geschäftsgrundlage wird unmittelbar ein Rücktrittsrecht angenommen.

RichtigDie Anpassung hat Vorrang; erst wenn sie unmöglich oder einem Teil unzumutbar ist, kommt ein Rücktritt beziehungsweise bei Dauerschuldverhältnissen eine Kündigung in Betracht.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Anpassung wird ausgeschlossen, weil sich nach Vertragsschluss keine Umstände verändert haben.

RichtigAuch wesentliche Fehlvorstellungen, die dem Vertrag zugrunde lagen, können eine Anpassung rechtfertigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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