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Wahndelikt

StGB

Strafbarkeit wegen Wahndelikts – Prüfung der straflosen irrigen Annahme eines Verbots

  • I. Begriff und Abgrenzung des Wahndelikts

    Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei strafbar, obwohl es tatsächlich keinen Straftatbestand erfüllt; es fehlt an einem realen Straftatbestand, den der Täter verletzen könnte.

    Abzugrenzen vom untauglichen Versuch (§ 22 StGB): Beim untauglichen Versuch existiert der Tatbestand, der Täter setzt nur untaugliche Mittel/Objekte ein; beim Wahndelikt existiert der Tatbestand selbst nicht oder ist auf den Sachverhalt nicht anwendbar.

    • 1. Irrige Annahme eines nicht existenten Straftatbestands

      Der Täter glaubt, eine Handlung sei unter Strafe gestellt, die das Gesetz tatsächlich nicht pönalisiert (umgekehrter Verbotsirrtum, § 17 StGB analog).

    • 2. Irrige Annahme der Subsumierbarkeit unter einen existenten Tatbestand

      Der Tatbestand existiert, erfasst das Verhalten des Täters aber nach zutreffender Auslegung nicht; der Täter irrt über den Anwendungsbereich der Norm (Subsumtionsirrtum zulasten des Täters).

    • 3. Irrige Annahme eines Qualifikationsmerkmals oder erschwerenden Umstands

      Der Täter nimmt irrig an, sein Verhalten erfülle ein qualifizierendes Merkmal, das tatsächlich nicht vorliegt; auch dies begründet kein strafbares Verhalten.

    • 4. Abgrenzung zum untauglichen Versuch (§ 22 StGB)

      Beim untauglichen Versuch irrt der Täter über tatsächliche Umstände (Tatobjekt, Tatmittel), die – lägen sie vor – den Tatbestand erfüllen würden; der Tatbestand ist real vorhanden. Beim Wahndelikt irrt der Täter über die rechtliche Existenz oder den Geltungsbereich des Tatbestands selbst. Maßgeblich: Irrtum über Tatsachen = untauglicher Versuch (strafbar); Irrtum über Rechtsnormen = Wahndelikt (straflos).

      Streit: Eine Mindermeinung will auch den Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale als Wahndelikt einordnen; h.M. differenziert danach, ob der Täter den Sachverhalt richtig erkennt, aber die Norm falsch versteht (Wahndelikt) oder ob er den Sachverhalt falsch einschätzt (untauglicher Versuch).

    • 5. Abgrenzung zum umgekehrten Erlaubnisirrtum

      Beim umgekehrten Erlaubnisirrtum nimmt der Täter irrig an, ein Rechtfertigungsgrund bestehe nicht, obwohl er tatsächlich vorliegt; dies ist ebenfalls ein Wahndelikt, da das Verhalten objektiv gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig ist.

  • II. Rechtsfolge: Straflosigkeit

    Das Wahndelikt ist stets straflos. Eine Strafbarkeit scheidet aus, weil das Strafrecht keine Bestrafung für die bloße irrige Vorstellung eines Verbots kennt; nulla poena sine lege (Art. 103 II GG, § 1 StGB).

    • 1. Kein Tatbestand

      Da kein realer Straftatbestand existiert oder der vorhandene Tatbestand das Verhalten nicht erfasst, fehlt es bereits an der Tatbestandsmäßigkeit; eine Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld erübrigt sich.

    • 2. Keine Versuchsstrafbarkeit

      § 22 StGB setzt voraus, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt; beim Wahndelikt fehlt ein tauglicher Tatbestand, sodass auch eine Versuchsstrafbarkeit ausscheidet.

    • 3. Keine Analogie zu Lasten des Täters

      Eine analoge Anwendung eines Straftatbestands auf das irrig als strafbar angesehene Verhalten ist wegen Art. 103 II GG, § 1 StGB verboten.

  • III. Prüfungsrelevante Fallgruppen
    • 1. Irrtum über die Existenz einer Strafnorm

      Bsp.: Täter glaubt, Ehebruch sei strafbar; tatsächlich existiert kein entsprechender Tatbestand im StGB. Ergebnis: Wahndelikt, straflos.

    • 2. Irrtum über den Geltungsbereich einer Norm (Subsumtionsirrtum)

      Bsp.: Täter glaubt, die Beleidigung einer juristischen Person sei nach § 185 StGB strafbar; nach h.M. sind juristische Personen nicht beleidigungsfähig. Ergebnis: Wahndelikt, straflos.

    • 3. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale

      Bsp.: Täter hält eine eigene Sache irrig für fremd (§ 242 StGB). Nach h.M. handelt es sich um einen Irrtum über einen tatsächlichen Umstand (Eigentumslage), der einen untauglichen Versuch begründet, nicht um ein Wahndelikt.

    • 4. Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds (umgekehrter Erlaubnisirrtum)

      Bsp.: Täter glaubt, er handele ohne Einwilligung des Opfers, obwohl eine wirksame Einwilligung vorliegt. Das Verhalten ist objektiv gerechtfertigt; Wahndelikt, straflos.

  • IV. Konkurrenzen und Gesamtergebnis

    Da das Wahndelikt keine Strafbarkeit begründet, sind Konkurrenzen nicht zu prüfen. Im Gutachten ist nach Feststellung des Wahndelikts die Straflosigkeit des Täters festzustellen.

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