Definitionen
Unzumutbarkeit
§ 242 BGB · ZivilrechtUnzumutbarkeit bezeichnet den Zustand, in dem einer Partei die Fortsetzung eines Schuldverhältnisses oder die Erbringung einer Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, etwa als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung oder des Rücktritts.
Nicht die Belastung allein, sondern die Abwägung beider Interessen entscheidet über die Zumutbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea hat mit dem Inhaber eines kleinen Fitnessstudios einen Jahresvertrag über Training in dessen Räumen geschlossen, der noch zehn Monate läuft. Nur der Inhaber betreut die Mitglieder und ist während jeder Öffnungszeit anwesend. 2Er schlägt Lea ohne Anlass ins Gesicht, bricht ihr den Kiefer und kündigt weitere Schläge bei ihrem nächsten Besuch an. Lea will den Vertrag sofort beenden; der Inhaber besteht wegen seiner eingeplanten Mitgliedsbeiträge auf der Fortsetzung.
Trifft „Unzumutbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsfortsetzung oder Leistungserbringung betroffenEs geht um die weitere Bindung an einen noch laufenden Vertrag.
- 2erfülltZumutbarkeitsgrenze nach umfassender Interessenabwägung überschrittenDie schwere Gewalt und die angekündigten weiteren Angriffe überwiegen das finanzielle Interesse des Inhabers an der Vertragsfortsetzung.
1Lea hat mit dem Inhaber eines kleinen Fitnessstudios einen Jahresvertrag über Training in dessen Räumen geschlossen, der noch zehn Monate läuft. Nur der Inhaber betreut die Mitglieder und ist während jeder Öffnungszeit anwesend. An einem einzigen Tag öffnet er das Studio versehentlich fünf Minuten später; Lea kann ihr Training anschließend wie geplant vollständig durchführen. Lea will den Vertrag sofort beenden; der Inhaber besteht wegen seiner eingeplanten Mitgliedsbeiträge auf der Fortsetzung.
Trifft „Unzumutbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsfortsetzung oder Leistungserbringung betroffenAuch hier steht die Fortsetzung eines noch laufenden Vertrags infrage.
- 2fehltZumutbarkeitsgrenze nach umfassender Interessenabwägung überschrittenDie einmalige geringfügige Verspätung ohne Trainingsausfall macht die weitere Vertragsbindung bei Abwägung beider Interessen nicht untragbar.
Typische Fehler
FehlerAllein wegen festgestellter Unzumutbarkeit wird ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht angenommen, ohne dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.
RichtigUnzumutbarkeit kann eine Voraussetzung dieser Rechte sein; ihre übrigen Voraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema