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Unzumutbarkeit

§ 242 BGB · Zivilrecht

Unzumutbarkeit bezeichnet den Zustand, in dem einer Partei die Fortsetzung eines Schuldverhältnisses oder die Erbringung einer Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, etwa als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung oder des Rücktritts.

Merksatz

Nicht die Belastung allein, sondern die Abwägung beider Interessen entscheidet über die Zumutbarkeit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea hat mit dem Inhaber eines kleinen Fitnessstudios einen Jahresvertrag über Training in dessen Räumen geschlossen, der noch zehn Monate läuft. Nur der Inhaber betreut die Mitglieder und ist während jeder Öffnungszeit anwesend. 2Er schlägt Lea ohne Anlass ins Gesicht, bricht ihr den Kiefer und kündigt weitere Schläge bei ihrem nächsten Besuch an. Lea will den Vertrag sofort beenden; der Inhaber besteht wegen seiner eingeplanten Mitgliedsbeiträge auf der Fortsetzung.

Trifft „Unzumutbarkeit“ hier zu?

„Unzumutbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragsfortsetzung oder Leistungserbringung betroffen
    Es geht um die weitere Bindung an einen noch laufenden Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbarkeitsgrenze nach umfassender Interessenabwägung überschritten
    Die schwere Gewalt und die angekündigten weiteren Angriffe überwiegen das finanzielle Interesse des Inhabers an der Vertragsfortsetzung.
    erfüllt
BFall B

1Lea hat mit dem Inhaber eines kleinen Fitnessstudios einen Jahresvertrag über Training in dessen Räumen geschlossen, der noch zehn Monate läuft. Nur der Inhaber betreut die Mitglieder und ist während jeder Öffnungszeit anwesend. An einem einzigen Tag öffnet er das Studio versehentlich fünf Minuten später; Lea kann ihr Training anschließend wie geplant vollständig durchführen. Lea will den Vertrag sofort beenden; der Inhaber besteht wegen seiner eingeplanten Mitgliedsbeiträge auf der Fortsetzung.

Trifft „Unzumutbarkeit“ hier zu?

„Unzumutbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumutbarkeitsgrenze nach umfassender Interessenabwägung überschritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragsfortsetzung oder Leistungserbringung betroffen
    Auch hier steht die Fortsetzung eines noch laufenden Vertrags infrage.
    erfüllt
  2. 2
    Zumutbarkeitsgrenze nach umfassender Interessenabwägung überschritten
    Die einmalige geringfügige Verspätung ohne Trainingsausfall macht die weitere Vertragsbindung bei Abwägung beider Interessen nicht untragbar.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAllein wegen festgestellter Unzumutbarkeit wird ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht angenommen, ohne dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

RichtigUnzumutbarkeit kann eine Voraussetzung dieser Rechte sein; ihre übrigen Voraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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