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Objektive Geschäftsgrundlage

§ 313 BGB · Zivilrecht

Die objektive Geschäftsgrundlage sind diejenigen Umstände, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag nach den Vorstellungen beider Parteien noch als sinnvolle Regelung bestehen kann, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (§ 313 Abs. 1 BGB). Sie ist rechtlich erheblich gestört, wenn sich diese Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und für mindestens eine Partei die unveränderte Vertragsbindung nach einer Würdigung aller Einzelfallumstände einschließlich der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung unzumutbar ist.

Merksatz

Eine schwerwiegende Veränderung begründet keinen Anpassungsanspruch, solange die unveränderte Vertragsbindung für beide Parteien zumutbar bleibt.

Wo steht die objektive Geschäftsgrundlage?Die objektive Geschäftsgrundlage ist Teil des realen Elements. Die hypothetische Vertragsentscheidung und die Zumutbarkeitsprüfung folgen.
  1. 1
    Reales Element
    Vertragsgrundlage und schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss feststellen.
  2. 2
    Hypothetisches Element
    Prüfen, ob die Parteien bei Kenntnis der Veränderung anders oder gar nicht abgeschlossen hätten.
  3. 3
    Normatives Element
    Zumutbarkeit der unveränderten Vertragsbindung anhand aller Umstände und der Risikoverteilung prüfen.
  1. 1
    Reales Element Vertragsgrundlage und schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss feststellen.
  2. 2
    Hypothetisches Element Prüfen, ob die Parteien bei Kenntnis der Veränderung anders oder gar nicht abgeschlossen hätten.
  3. 3
    Normatives Element Zumutbarkeit der unveränderten Vertragsbindung anhand aller Umstände und der Risikoverteilung prüfen.
Objektive Geschäftsgrundlage

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea mietet von Ben für fünf Jahre Räume für ihren einzigen Friseursalon; 1beide rechnen mit dem laufenden Friseurbetrieb und 3hätten für eine sechsmonatige allgemeine Schließung eine niedrigere Miete vereinbart. 2Ein Jahr später untersagen die Behörden wegen einer unerwarteten Epidemie für sechs Monate den Betrieb sämtlicher Friseursalons, obwohl Leas Räume weiterhin zugänglich und baulich unverändert nutzbar sind. 4Lea erzielt in dieser Zeit keine Einnahmen und erhält weder staatliche Hilfen noch Versicherungsleistungen. Die monatliche Miete von 4.000 Euro und weitere feste Betriebskosten von monatlich 1.000 Euro verbrauchen in den sechs Monaten ihre gesamten Ersparnisse von 30.000 Euro.

Trifft „Objektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Objektive Geschäftsgrundlage“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv notwendige Grundlage einer sinnvollen Vertragsregelung
    Die Möglichkeit des Friseurbetriebs trägt die sinnvolle Nutzung des Mietvertrags nach den Vorstellungen beider Parteien.
    erfüllt
  2. 2
    Schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss
    Die nachträgliche vollständige Betriebsschließung über sechs Monate verändert die Nutzungsbedingungen erheblich.
    erfüllt
  3. 3
    Kein oder anderer Vertrag bei Kenntnis der Veränderung
    Bei Kenntnis der Schließung hätten beide einen anderen Mietpreis vereinbart.
    erfüllt
  4. 4
    Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Risikoverteilung
    Die vollständige, unkompensierte Belastung durch die allgemeine epidemiebedingte Schließung ist Lea unter diesen Umständen nicht allein zuzumuten.
    erfüllt
BFall B

Lea mietet von Ben für fünf Jahre Räume für ihren einzigen Friseursalon; 1beide rechnen mit dem laufenden Friseurbetrieb und 3hätten für eine sechsmonatige allgemeine Schließung eine niedrigere Miete vereinbart. 2Ein Jahr später untersagen die Behörden wegen einer unerwarteten Epidemie für sechs Monate den Betrieb sämtlicher Friseursalons, obwohl Leas Räume weiterhin zugänglich und baulich unverändert nutzbar sind. Während der Schließung fallen monatlich 4.000 Euro Miete und 1.000 Euro weitere feste Betriebskosten an; Lea erzielt in dieser Zeit keine Einnahmen aus Haarschnitten. Nach Beginn der Schließung erhält Lea nicht rückzahlbare staatliche Hilfen, die die volle Miete, sämtliche übrigen Betriebskosten und den gesamten entgangenen Gewinn ausgleichen.

Trifft „Objektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?

„Objektive Geschäftsgrundlage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Risikoverteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektiv notwendige Grundlage einer sinnvollen Vertragsregelung
    Die Möglichkeit des Friseurbetriebs bildet auch hier eine objektiv notwendige Grundlage der vorgesehenen Vertragsnutzung.
    erfüllt
  2. 2
    Schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss
    Die sechsmonatige allgemeine Schließung verändert die Nutzungsbedingungen nach Vertragsschluss schwerwiegend.
    erfüllt
  3. 3
    Kein oder anderer Vertrag bei Kenntnis der Veränderung
    Beide hätten für die Schließungszeit eine abweichende Mietregelung getroffen.
    erfüllt
  4. 4
    Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Risikoverteilung
    Der vollständige Ausgleich aller Kosten und des entgangenen Gewinns verhindert eine unzumutbare Belastung durch die unveränderte Miete.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer erheblichen Störung sofort ein Rücktrittsrecht oder bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht annehmen.

RichtigDie Vertragsanpassung hat Vorrang; Rücktritt oder Kündigung kommen erst in Betracht, wenn eine Anpassung unmöglich oder für einen Teil unzumutbar ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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