Definitionen
Objektive Geschäftsgrundlage
§ 313 BGB · ZivilrechtDie objektive Geschäftsgrundlage sind diejenigen Umstände, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag nach den Vorstellungen beider Parteien noch als sinnvolle Regelung bestehen kann, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung (§ 313 Abs. 1 BGB). Sie ist rechtlich erheblich gestört, wenn sich diese Umstände nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und für mindestens eine Partei die unveränderte Vertragsbindung nach einer Würdigung aller Einzelfallumstände einschließlich der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung unzumutbar ist.
Eine schwerwiegende Veränderung begründet keinen Anpassungsanspruch, solange die unveränderte Vertragsbindung für beide Parteien zumutbar bleibt.
- 1Reales ElementVertragsgrundlage und schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss feststellen.
- 2Hypothetisches ElementPrüfen, ob die Parteien bei Kenntnis der Veränderung anders oder gar nicht abgeschlossen hätten.
- 3Normatives ElementZumutbarkeit der unveränderten Vertragsbindung anhand aller Umstände und der Risikoverteilung prüfen.
- 1Reales Element Vertragsgrundlage und schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss feststellen.
- 2Hypothetisches Element Prüfen, ob die Parteien bei Kenntnis der Veränderung anders oder gar nicht abgeschlossen hätten.
- 3Normatives Element Zumutbarkeit der unveränderten Vertragsbindung anhand aller Umstände und der Risikoverteilung prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea mietet von Ben für fünf Jahre Räume für ihren einzigen Friseursalon; 1beide rechnen mit dem laufenden Friseurbetrieb und 3hätten für eine sechsmonatige allgemeine Schließung eine niedrigere Miete vereinbart. 2Ein Jahr später untersagen die Behörden wegen einer unerwarteten Epidemie für sechs Monate den Betrieb sämtlicher Friseursalons, obwohl Leas Räume weiterhin zugänglich und baulich unverändert nutzbar sind. 4Lea erzielt in dieser Zeit keine Einnahmen und erhält weder staatliche Hilfen noch Versicherungsleistungen. Die monatliche Miete von 4.000 Euro und weitere feste Betriebskosten von monatlich 1.000 Euro verbrauchen in den sechs Monaten ihre gesamten Ersparnisse von 30.000 Euro.
Trifft „Objektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiv notwendige Grundlage einer sinnvollen VertragsregelungDie Möglichkeit des Friseurbetriebs trägt die sinnvolle Nutzung des Mietvertrags nach den Vorstellungen beider Parteien.
- 2erfülltSchwerwiegende Veränderung nach VertragsschlussDie nachträgliche vollständige Betriebsschließung über sechs Monate verändert die Nutzungsbedingungen erheblich.
- 3erfülltKein oder anderer Vertrag bei Kenntnis der VeränderungBei Kenntnis der Schließung hätten beide einen anderen Mietpreis vereinbart.
- 4erfülltUnzumutbarkeit unter Berücksichtigung der RisikoverteilungDie vollständige, unkompensierte Belastung durch die allgemeine epidemiebedingte Schließung ist Lea unter diesen Umständen nicht allein zuzumuten.
Lea mietet von Ben für fünf Jahre Räume für ihren einzigen Friseursalon; 1beide rechnen mit dem laufenden Friseurbetrieb und 3hätten für eine sechsmonatige allgemeine Schließung eine niedrigere Miete vereinbart. 2Ein Jahr später untersagen die Behörden wegen einer unerwarteten Epidemie für sechs Monate den Betrieb sämtlicher Friseursalons, obwohl Leas Räume weiterhin zugänglich und baulich unverändert nutzbar sind. Während der Schließung fallen monatlich 4.000 Euro Miete und 1.000 Euro weitere feste Betriebskosten an; Lea erzielt in dieser Zeit keine Einnahmen aus Haarschnitten. Nach Beginn der Schließung erhält Lea nicht rückzahlbare staatliche Hilfen, die die volle Miete, sämtliche übrigen Betriebskosten und den gesamten entgangenen Gewinn ausgleichen.
Trifft „Objektive Geschäftsgrundlage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektiv notwendige Grundlage einer sinnvollen VertragsregelungDie Möglichkeit des Friseurbetriebs bildet auch hier eine objektiv notwendige Grundlage der vorgesehenen Vertragsnutzung.
- 2erfülltSchwerwiegende Veränderung nach VertragsschlussDie sechsmonatige allgemeine Schließung verändert die Nutzungsbedingungen nach Vertragsschluss schwerwiegend.
- 3erfülltKein oder anderer Vertrag bei Kenntnis der VeränderungBeide hätten für die Schließungszeit eine abweichende Mietregelung getroffen.
- 4fehltUnzumutbarkeit unter Berücksichtigung der RisikoverteilungDer vollständige Ausgleich aller Kosten und des entgangenen Gewinns verhindert eine unzumutbare Belastung durch die unveränderte Miete.
Typische Fehler
FehlerBei einer erheblichen Störung sofort ein Rücktrittsrecht oder bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht annehmen.
RichtigDie Vertragsanpassung hat Vorrang; Rücktritt oder Kündigung kommen erst in Betracht, wenn eine Anpassung unmöglich oder für einen Teil unzumutbar ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema