Definitionen
Risikoverteilung
§ 313 BGB · ZivilrechtRisikoverteilung bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Zuweisung von Gefahren und Nachteilen, insbesondere der Preis- und Leistungsgefahr, an eine der Vertragsparteien, sodass diese die wirtschaftlichen Folgen des Eintritts eines bestimmten Umstands zu tragen hat. Sie ist maßgeblich für die Abgrenzung der Leistungsgefahr (§§ 243, 275 BGB), der Preisgefahr (§§ 326, 446 BGB) sowie für die Frage, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Vertragsanpassung rechtfertigt.
Eine Vertragsanpassung wegen veränderter Umstände hängt auch davon ab, wer das betreffende Risiko trägt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1In einem persönlich ausgehandelten Liefervertrag zwischen einem Holzhändler und einem Möbelhersteller steht die folgende Klausel. 2Erhöhen sich die Einkaufskosten des Händlers für diese Lieferung, zahlt der Hersteller zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den gesamten Mehrbetrag.
Trifft „Risikoverteilung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche oder vertragliche GrundlageDie betrachtete Klausel ist Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung.
- 2erfülltZuweisung wirtschaftlicher Folgen an eine VertragsparteiDie Klausel belastet den Hersteller mit den wirtschaftlichen Folgen höherer Einkaufskosten.
1In einem persönlich ausgehandelten Liefervertrag zwischen einem Holzhändler und einem Möbelhersteller steht die folgende Klausel. Erhöhen sich die Einkaufskosten des Händlers für diese Lieferung, muss er den Hersteller innerhalb einer Woche darüber informieren.
Trifft „Risikoverteilung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche oder vertragliche GrundlageDie betrachtete Klausel ist Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung.
- 2fehltZuweisung wirtschaftlicher Folgen an eine VertragsparteiDie betrachtete Klausel begründet nur eine Informationspflicht und bestimmt selbst nicht, wer die Mehrkosten tragen muss.
Typische Fehler
FehlerEine erhebliche Kostensteigerung wird ohne weitere Prüfung als ausreichender Grund für eine Vertragsanpassung behandelt.
RichtigZusätzlich müssen die Risikozuweisung und die Zumutbarkeit des unveränderten Vertrags für die belastete Partei geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema