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326 Definitionen

Anfängliche Unmöglichkeit

§ 311a BGB · Zivilrecht

Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht. Erfasst sind sowohl objektive als auch subjektive Unmöglichkeit sowie die Leistungsverweigerungsrechte nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB. Sie steht gemäß § 311a Abs. 1 BGB der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, begründet jedoch unter den Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB nach Wahl des Gläubigers einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis kannte oder kennen musste.

Merksatz

Auch ein von Anfang an bestehendes Leistungshindernis macht den Vertrag nicht automatisch unwirksam.

Wann ist die Unmöglichkeit anfänglich?Die äußeren Punkte zeigen alternative Entstehungszeitpunkte. Maßgeblich ist, ob das Hindernis bei Vertragsschluss besteht.
  1. Vor Vertragsschluss
    Hindernis entsteht vorher
    Besteht es bei Vertragsschluss fort, liegt anfängliche Unmöglichkeit vor.
  2. Vertragsschluss
    Maßgeblicher Zeitpunkt
    Besteht das Leistungshindernis jetzt, ist es anfänglich und macht den Vertrag nicht allein deshalb unwirksam.
  3. Nach Vertragsschluss
    Hindernis entsteht erst jetzt
    Ein erst jetzt entstehendes Leistungshindernis ist nachträglich, nicht anfänglich.
  1. Hindernis entsteht vorher Besteht es bei Vertragsschluss fort, liegt anfängliche Unmöglichkeit vor.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt Besteht das Leistungshindernis jetzt, ist es anfänglich und macht den Vertrag nicht allein deshalb unwirksam.
  3. Hindernis entsteht erst jetzt Ein erst jetzt entstehendes Leistungshindernis ist nachträglich, nicht anfänglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara und Leon einigen sich am Montag über den Kauf eines bestimmten Originalgemäldes. Das Gemälde ist bereits am Sonntag vollständig verbrannt.

Trifft „Anfängliche Unmöglichkeit“ hier zu?

„Anfängliche Unmöglichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
    Das geschuldete Originalgemälde ist zerstört und kann von niemandem mehr geleistet werden.
    erfüllt
  2. 2
    Hindernis besteht schon bei Vertragsschluss
    Die Zerstörung am Sonntag liegt vor dem Vertragsschluss am Montag.
    erfüllt
BFall B

Mara und Leon einigen sich am Montag über den Kauf eines bestimmten Originalgemäldes. Zu diesem Zeitpunkt ist das Gemälde noch unbeschädigt vorhanden. 1Am Dienstag verbrennt es vollständig, bevor es Leon übergeben wird.

Trifft „Anfängliche Unmöglichkeit“ hier zu?

„Anfängliche Unmöglichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hindernis besteht schon bei Vertragsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
    Nach der Zerstörung kann niemand mehr das geschuldete Originalgemälde leisten.
    erfüllt
  2. 2
    Hindernis besteht schon bei Vertragsschluss
    Bei Vertragsschluss ist das Gemälde noch vorhanden; das Hindernis entsteht erst am Dienstag.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Vertrag wird wegen des schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses als nichtig behandelt.

RichtigDas anfängliche Leistungshindernis allein macht den Vertrag nicht unwirksam.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchadensersatz wird bejaht, ohne die Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis des Schuldners bei Vertragsschluss zu prüfen.

RichtigEin Anspruch nach § 311a Abs. 2 BGB entfällt, wenn der Schuldner bei Vertragsschluss nichts vom Hindernis wusste und ihm diese Unkenntnis nicht vorzuwerfen ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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