Definitionen
Anfängliche Unmöglichkeit
§ 311a BGB · ZivilrechtAnfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht. Erfasst sind sowohl objektive als auch subjektive Unmöglichkeit sowie die Leistungsverweigerungsrechte nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB. Sie steht gemäß § 311a Abs. 1 BGB der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, begründet jedoch unter den Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB nach Wahl des Gläubigers einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis kannte oder kennen musste.
Auch ein von Anfang an bestehendes Leistungshindernis macht den Vertrag nicht automatisch unwirksam.
- Vor VertragsschlussHindernis entsteht vorherBesteht es bei Vertragsschluss fort, liegt anfängliche Unmöglichkeit vor.
- VertragsschlussMaßgeblicher ZeitpunktBesteht das Leistungshindernis jetzt, ist es anfänglich und macht den Vertrag nicht allein deshalb unwirksam.
- Nach VertragsschlussHindernis entsteht erst jetztEin erst jetzt entstehendes Leistungshindernis ist nachträglich, nicht anfänglich.
- Hindernis entsteht vorher Besteht es bei Vertragsschluss fort, liegt anfängliche Unmöglichkeit vor.
- Maßgeblicher Zeitpunkt Besteht das Leistungshindernis jetzt, ist es anfänglich und macht den Vertrag nicht allein deshalb unwirksam.
- Hindernis entsteht erst jetzt Ein erst jetzt entstehendes Leistungshindernis ist nachträglich, nicht anfänglich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara und Leon einigen sich am Montag über den Kauf eines bestimmten Originalgemäldes. Das Gemälde ist bereits am Sonntag vollständig verbrannt.
Trifft „Anfängliche Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGBDas geschuldete Originalgemälde ist zerstört und kann von niemandem mehr geleistet werden.
- 2erfülltHindernis besteht schon bei VertragsschlussDie Zerstörung am Sonntag liegt vor dem Vertragsschluss am Montag.
Mara und Leon einigen sich am Montag über den Kauf eines bestimmten Originalgemäldes. Zu diesem Zeitpunkt ist das Gemälde noch unbeschädigt vorhanden. 1Am Dienstag verbrennt es vollständig, bevor es Leon übergeben wird.
Trifft „Anfängliche Unmöglichkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGBNach der Zerstörung kann niemand mehr das geschuldete Originalgemälde leisten.
- 2fehltHindernis besteht schon bei VertragsschlussBei Vertragsschluss ist das Gemälde noch vorhanden; das Hindernis entsteht erst am Dienstag.
Typische Fehler
FehlerDer Vertrag wird wegen des schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses als nichtig behandelt.
RichtigDas anfängliche Leistungshindernis allein macht den Vertrag nicht unwirksam.
FehlerSchadensersatz wird bejaht, ohne die Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis des Schuldners bei Vertragsschluss zu prüfen.
RichtigEin Anspruch nach § 311a Abs. 2 BGB entfällt, wenn der Schuldner bei Vertragsschluss nichts vom Hindernis wusste und ihm diese Unkenntnis nicht vorzuwerfen ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema