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Unterschlagung

§ 246 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 246 I StGB (ggf. § 246 II StGB)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht und fortbewegbar ist.

      • Manifestation des Zueignungswillens nach außen durch eine Handlung, die den Täter zumindest vorübergehend wie einen Berechtigten über die Sache verfügen lässt und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängt (h.M.: Manifestationstheorie). Str.: Mindermeinung verlangt tatsächliche Vermögensverschiebung.

        • Täter maßt sich eine eigentümerähnliche Herrschaftsposition über die Sache an (zumindest vorübergehend).

        • Dauerhafter Ausschluss des Eigentümers von der Sachherrschaft.

        • Der Zueignungswille muss durch eine nach außen erkennbare Handlung manifestiert werden (z.B. Verbrauch, Veräußerung, Verleugnung, Ingebrauchnahme als eigene Sache).

        • dd. Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung (furtum usus)

          Bloße vorübergehende Benutzung ohne Enteignungswillen ist keine Zueignung und damit straflos (§ 246 StGB nicht erfüllt).

      • c. Qualifikation: Anvertrautsein (§ 246 II StGB)

        Die Sache muss dem Täter anvertraut sein, d.h. er muss sie mit der Verpflichtung erhalten haben, sie zurückzugeben oder bestimmungsgemäß zu verwenden. Anvertrauen setzt einverständliche Überlassung voraus.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Fremdheit der Sache.

      • b. Zueignungsabsicht

        Dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Aneignungskomponente; hinsichtlich der Enteignungskomponente genügt bedingter Vorsatz (h.M.).

    • 3. Subsidiaritätsklausel (§ 246 I a.E. StGB)

      § 246 StGB ist subsidiär gegenüber anderen Strafvorschriften, die die Tat mit gleicher oder schwererer Strafe bedrohen (z.B. §§ 242, 249, 266 StGB). Subsidiarität greift nur, wenn dieselbe Handlung tatbestandlich von der vorrangigen Norm erfasst wird.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung des Eigentümers, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nur bei konkreten Anhaltspunkten zu erörtern.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB: Irrt der Täter über die Fremdheit der Sache, liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB) vor; irrt er über das Verbot der Zueignung, kommt § 17 StGB in Betracht.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens nur bei besonderen Sachverhaltshinweisen.

  • IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
    • 1. Regelbeispiel / Qualifikation

      § 246 II StGB (Unterschlagung anvertrauter Sachen) erhöht den Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

    • 2. Konkurrenzen

      § 246 StGB tritt als subsidiäre Norm hinter §§ 242, 249, 266 StGB zurück. Tatmehrheit (§ 53 StGB) oder Tateinheit (§ 52 StGB) mit anderen Delikten ist im Einzelfall zu bestimmen.

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