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Praktische Unmöglichkeit

§ 275 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Praktische Unmöglichkeit (auch faktische Unmöglichkeit) liegt vor, wenn die Leistung zwar noch möglich ist, der erforderliche Aufwand aber bei Berücksichtigung des Inhalts des Schuldverhältnisses, von Treu und Glauben sowie eines etwaigen Vertretenmüssens des Schuldners in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Sie gewährt dem Schuldner nach § 275 Abs. 2 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, ohne den Leistungsanspruch automatisch auszuschließen. Davon zu unterscheiden ist die wirtschaftliche Unmöglichkeit, die auf einer Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung beruht und grundsätzlich nach § 313 BGB zu beurteilen ist.

Merksatz

Hoher Aufwand allein genügt nicht; er muss zum Interesse des Gläubigers grob außer Verhältnis stehen.

Wie unterscheiden sich § 275 Abs. 1 und 2 BGB?Links bleibt die Leistung möglich; rechts ist sie unmöglich. Entscheidend ist auch, ob der Anspruch ausgeschlossen ist oder die Leistung verweigert werden darf.
Praktische Unmöglichkeit
Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB
Machbarkeit
Die Leistung kann weiterhin erbracht werden.
Der Schuldner kann die Leistung nicht erbringen, oder sie ist für niemanden erbringbar.
Entscheidender Maßstab
Grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Gläubigerinteresse unter Berücksichtigung der Umstände.
Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung.
Rechtsfolge
Der Schuldner erhält ein Leistungsverweigerungsrecht.
Der Leistungsanspruch ist im Umfang der Unmöglichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna leiht Ben einen einfachen Metallring im Wert von 20 Euro; sie möchte ihn anschließend nur verkaufen und verbindet keine persönlichen Erinnerungen mit ihm. Ben lässt den Ring aus leichter Unachtsamkeit in einen tiefen See fallen. 1Ein Bergungsunternehmen hat den Ring geortet und kann ihn heraufholen. 2Dafür müsste Ben 100.000 Euro bezahlen.

Trifft „Praktische Unmöglichkeit“ hier zu?

„Praktische Unmöglichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung weiterhin möglich
    Ben kann den Ring durch das Unternehmen bergen lassen und anschließend zurückgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Grobes Missverhältnis bei Gesamtwürdigung
    Die Bergungskosten stehen zu Annas reinem Verkaufsinteresse von 20 Euro auch unter Berücksichtigung von Bens leichter Unachtsamkeit in einem groben Missverhältnis.
    erfüllt
BFall B

Anna leiht Ben einen einfachen Metallring im Wert von 20 Euro; sie möchte ihn anschließend nur verkaufen und verbindet keine persönlichen Erinnerungen mit ihm. Ben lässt den Ring aus leichter Unachtsamkeit in einen flachen Teich fallen. 1Ein Nachbar kann den Ring mit einem Kescher herausholen. Dafür verlangt er von Ben 5 Euro.

Trifft „Praktische Unmöglichkeit“ hier zu?

„Praktische Unmöglichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grobes Missverhältnis bei Gesamtwürdigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung weiterhin möglich
    Ben kann den Ring durch den Nachbarn herausholen lassen und anschließend zurückgeben.
    erfüllt
  2. 2
    Grobes Missverhältnis bei Gesamtwürdigung
    Bei einem Verkaufsinteresse von 20 Euro sind 5 Euro Bergungskosten auch unter Berücksichtigung von Bens Unachtsamkeit nicht grob unverhältnismäßig.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Leistungsanspruch wird wegen praktischer Unmöglichkeit als automatisch ausgeschlossen behandelt.

RichtigDer Schuldner muss sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen; der Anspruch ist nicht schon kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Verwechslung

FehlerAls Vergleichsgröße für den Aufwand wird allein die vereinbarte Gegenleistung herangezogen.

RichtigVergleichsgröße ist das Leistungsinteresse des Gläubigers, nicht allein die vereinbarte Gegenleistung.

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