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Untätigkeitsklage

Art. 265 AEUV

Zulässigkeit und Begründetheit der Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des EuGH/EuG

      Art. 265 i.V.m. Art. 256 AEUV: Der EuGH ist zuständig, soweit nicht dem EuG erstinstanzliche Zuständigkeit übertragen wurde (Art. 256 I AEUV i.V.m. Anhang I der Satzung des EuGH).

    • II. Statthaftigkeit

      Die Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV ist statthaft, wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union es unter Verletzung der Verträge unterlassen hat, einen Beschluss zu erlassen.

      • 1. Tauglicher Beklagter

        Beklagte können das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission, die Europäische Zentralbank sowie sonstige Organe, Einrichtungen und Stellen der Union sein (Art. 265 I, III AEUV).

      • 2. Unterlassen einer Handlung

        Erforderlich ist das Unterlassen einer Handlung, zu der das Organ nach dem Unionsrecht verpflichtet ist; bloße Ermessensentscheidungen genügen nicht (EuGH, Rs. 13/83 – Parlament/Rat).

      • 3. Handlungsform: tauglicher Beschluss

        Tauglicher Klagegegenstand ist jede verbindliche Handlung mit Rechtswirkung gegenüber Dritten; nicht taugliche Handlungen (z.B. Empfehlungen, Stellungnahmen) scheiden aus.

        Str.: ob auch Verordnungen und Richtlinien erfasst sind – h.M. bejaht dies, da Art. 265 AEUV keine Einschränkung auf bestimmte Handlungsformen enthält.

    • III. Klagebefugnis
      • 1. Privilegierte Kläger (Art. 265 I AEUV)

        Mitgliedstaaten und Organe der Union sind ohne Nachweis eines besonderen Interesses klagebefugt (privilegierte Kläger).

      • 2. Nicht-privilegierte Kläger: natürliche und juristische Personen (Art. 265 III AEUV)

        Natürliche und juristische Personen können nur klagen, wenn das Organ es unterlassen hat, einen Beschluss an sie zu richten; der Beschluss muss sie unmittelbar und individuell betreffen (Parallelwertung zu Art. 263 IV AEUV).

        • Die Rechtsstellung des Klägers muss durch das unterlassene Handeln ohne Zwischenschaltung eines weiteren Ermessensakts berührt werden.

        • b. Individuelle Betroffenheit

          Der Kläger muss wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände betroffen sein (EuGH, Rs. 25/62 – Plaumann).

          Str.: Teile des Schrifttums fordern eine Lockerung des Plaumann-Tests; h.M. und EuGH halten daran fest.

    • Vor Klageerhebung muss das betreffende Organ aufgefordert worden sein, tätig zu werden (Art. 265 II AEUV). Die Aufforderung muss hinreichend klar und bestimmt sein und das begehrte Handeln konkret bezeichnen.

    • V. Zweimonatsfrist nach Aufforderung

      Das Organ hat nach Aufforderung zwei Monate Zeit, um Stellung zu nehmen (Art. 265 II AEUV). Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Klage zulässig.

    • VI. Klagefrist

      Die Klage ist innerhalb von weiteren zwei Monaten nach Ablauf der Aufforderungsfrist zu erheben (Art. 265 II AEUV i.V.m. Art. 263 VI AEUV analog; h.M.).

    • VII. Rechtsschutzbedürfnis

      Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Organ nach Ablauf der Zweimonatsfrist, aber noch vor Klageerhebung die geforderte Handlung vorgenommen hat (Art. 265 II S. 2 AEUV: Erledigung durch Stellungnahme oder Handlung).

  • B. Begründetheit
    • I. Handlungspflicht des Organs

      Das Organ muss nach dem Unionsrecht verpflichtet gewesen sein, tätig zu werden. Eine bloße Ermächtigung (Kann-Vorschrift) begründet keine klagbare Pflicht.

    • II. Verletzung der Verträge durch Unterlassen

      Das Unterlassen muss gegen primäres oder sekundäres Unionsrecht verstoßen. Maßstab ist die konkrete Rechtsnorm, die das Handeln gebietet.

    • III. Fortdauerndes Unterlassen im Zeitpunkt der Entscheidung

      Das Unterlassen muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch andauern; hat das Organ zwischenzeitlich gehandelt, ist die Klage in der Hauptsache erledigt (vgl. Art. 265 II S. 2 AEUV).

    • IV. Rechtsfolge

      Stellt der EuGH/das EuG die Vertragsverletzung fest, ist das Organ gem. Art. 266 AEUV verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann das Organ nicht selbst zum Erlass eines bestimmten Beschlusses verurteilen (keine Verpflichtungsermächtigung).

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