Schemata
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
StGBEntschuldigung wegen Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (übergesetzlicher entschuldigender Notstand, analog § 35 StGB)
- I. Vorliegen einer Notstandslage
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert; maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung.
- 2. Bedrohtes Rechtsgut
Im Rahmen des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands kommen auch Rechtsgüter in Betracht, die § 35 StGB nicht ausdrücklich nennt (z.B. Freiheit, Vermögen, sonstige höchstpersönliche Güter), sofern die Bedrohung eine vergleichbare Drucksituation erzeugt.
- 3. Nicht selbst verursacht oder anderweitig zumutbar abwendbar
Die Notstandslage darf nicht vom Täter pflichtwidrig herbeigeführt worden sein; außerdem darf keine zumutbare Ausweichmöglichkeit bestanden haben.
- II. Notstandshandlung
- 1. Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Gefahrabwendung
Der Täter muss die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung gerade zur Abwendung der Gefahr vorgenommen haben (Rettungswille als subjektives Element).
- 2. Geeignetheit der Handlung
Die Handlung muss objektiv geeignet sein, die Gefahr zu verringern oder zu beseitigen.
- III. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (Kernprüfung)
- 1. Grundsatz
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens liegt vor, wenn von einem Menschen in der konkreten Drucksituation nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, das Recht zu befolgen; die Rechtsordnung verzichtet auf Strafe, weil der Motivationsdruck die Steuerungsfähigkeit in einem Maße beeinträchtigt, das dem Täter keine freie Entscheidung mehr lässt.
- 2. Abgrenzung zu § 35 StGB
§ 35 StGB regelt den entschuldigenden Notstand abschließend für Leib, Leben und Freiheit naher Angehöriger oder eigener Person; der übergesetzliche entschuldigende Notstand greift subsidiär, wenn die Voraussetzungen des § 35 StGB nicht erfüllt sind, die Drucksituation aber vergleichbar intensiv ist (h.M.; a.A.: § 35 StGB abschließend, kein Raum für übergesetzliche Entschuldigung).
- 3. Maßstab: objektiv-individualisierter Durchschnittsmensch
Abzustellen ist auf einen besonnenen Menschen in der Lage des Täters; rein subjektive Empfindlichkeit genügt nicht, wohl aber individuelle Umstände, die die Drucklage objektiv verstärken.
- a. Gewicht der drohenden Beeinträchtigung
Je schwerwiegender und irreversibler die drohende Beeinträchtigung, desto eher ist Unzumutbarkeit anzunehmen.
- b. Gewicht des verletzten Rechtsguts
Je gewichtiger das durch die Notstandshandlung verletzte Rechtsgut, desto höhere Anforderungen sind an die Unzumutbarkeit zu stellen.
- c. Verhältnismäßigkeit
Die Notstandshandlung darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen; ein krasses Missverhältnis schließt die Entschuldigung aus.
- 5. Anerkannte Fallgruppen
Handeln auf Befehl in einer Zwangslage, sofern der Befehl nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Nichtbefolgung mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden wäre.
Tatbegehung unter Nötigung durch Dritte, wenn die angedrohten Übel so gravierend sind, dass normgemäßes Verhalten unzumutbar erscheint; Abgrenzung zu § 35 StGB und § 20 StGB.
- c. Dauerhafte Zwangslagen
Situationen chronischer Bedrohung (z.B. häusliche Gewalt), in denen die Drucksituation die Entscheidungsfreiheit dauerhaft einschränkt; umstritten, ob und inwieweit übergesetzliche Entschuldigung greift.
- IV. Kein Ausschluss der Entschuldigung
Hat der Täter die Notstandslage schuldhaft selbst herbeigeführt, entfällt die Entschuldigung (Rechtsgedanke des § 35 II StGB analog).
- 2. Kein Handeln gegen Sonderverantwortliche
Personen mit besonderer Rechtspflicht zur Gefahrtragung (z.B. Polizisten, Feuerwehrleute) können sich in ihrem Pflichtenkreis grundsätzlich nicht auf Unzumutbarkeit berufen (Rechtsgedanke des § 35 I 2 StGB).
- 3. Keine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit
Ist die Notstandshandlung evident unverhältnismäßig, scheidet Entschuldigung aus.
- V. Rechtsfolge
Liegt übergesetzlicher entschuldigender Notstand vor, entfällt die Schuld; der Täter ist straflos. Teilnahme bleibt möglich, da die Tat rechtswidrig bleibt. Schadensersatzansprüche nach Zivilrecht bleiben unberührt.