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Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

StGB

Entschuldigung wegen Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (übergesetzlicher entschuldigender Notstand, analog § 35 StGB)

  • I. Vorliegen einer Notstandslage
    • Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt des Schadens unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert; maßgeblich ist eine ex-ante-Betrachtung.

    • 2. Bedrohtes Rechtsgut

      Im Rahmen des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands kommen auch Rechtsgüter in Betracht, die § 35 StGB nicht ausdrücklich nennt (z.B. Freiheit, Vermögen, sonstige höchstpersönliche Güter), sofern die Bedrohung eine vergleichbare Drucksituation erzeugt.

    • 3. Nicht selbst verursacht oder anderweitig zumutbar abwendbar

      Die Notstandslage darf nicht vom Täter pflichtwidrig herbeigeführt worden sein; außerdem darf keine zumutbare Ausweichmöglichkeit bestanden haben.

  • II. Notstandshandlung
    • 1. Begehung einer rechtswidrigen Tat zur Gefahrabwendung

      Der Täter muss die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung gerade zur Abwendung der Gefahr vorgenommen haben (Rettungswille als subjektives Element).

    • 2. Geeignetheit der Handlung

      Die Handlung muss objektiv geeignet sein, die Gefahr zu verringern oder zu beseitigen.

  • III. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (Kernprüfung)
    • 1. Grundsatz

      Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens liegt vor, wenn von einem Menschen in der konkreten Drucksituation nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, das Recht zu befolgen; die Rechtsordnung verzichtet auf Strafe, weil der Motivationsdruck die Steuerungsfähigkeit in einem Maße beeinträchtigt, das dem Täter keine freie Entscheidung mehr lässt.

    • 2. Abgrenzung zu § 35 StGB

      § 35 StGB regelt den entschuldigenden Notstand abschließend für Leib, Leben und Freiheit naher Angehöriger oder eigener Person; der übergesetzliche entschuldigende Notstand greift subsidiär, wenn die Voraussetzungen des § 35 StGB nicht erfüllt sind, die Drucksituation aber vergleichbar intensiv ist (h.M.; a.A.: § 35 StGB abschließend, kein Raum für übergesetzliche Entschuldigung).

    • 3. Maßstab: objektiv-individualisierter Durchschnittsmensch

      Abzustellen ist auf einen besonnenen Menschen in der Lage des Täters; rein subjektive Empfindlichkeit genügt nicht, wohl aber individuelle Umstände, die die Drucklage objektiv verstärken.

      • a. Gewicht der drohenden Beeinträchtigung

        Je schwerwiegender und irreversibler die drohende Beeinträchtigung, desto eher ist Unzumutbarkeit anzunehmen.

      • b. Gewicht des verletzten Rechtsguts

        Je gewichtiger das durch die Notstandshandlung verletzte Rechtsgut, desto höhere Anforderungen sind an die Unzumutbarkeit zu stellen.

      • c. Verhältnismäßigkeit

        Die Notstandshandlung darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen; ein krasses Missverhältnis schließt die Entschuldigung aus.

    • 5. Anerkannte Fallgruppen
      • Handeln auf Befehl in einer Zwangslage, sofern der Befehl nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Nichtbefolgung mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden wäre.

      • Tatbegehung unter Nötigung durch Dritte, wenn die angedrohten Übel so gravierend sind, dass normgemäßes Verhalten unzumutbar erscheint; Abgrenzung zu § 35 StGB und § 20 StGB.

      • c. Dauerhafte Zwangslagen

        Situationen chronischer Bedrohung (z.B. häusliche Gewalt), in denen die Drucksituation die Entscheidungsfreiheit dauerhaft einschränkt; umstritten, ob und inwieweit übergesetzliche Entschuldigung greift.

  • IV. Kein Ausschluss der Entschuldigung
    • Hat der Täter die Notstandslage schuldhaft selbst herbeigeführt, entfällt die Entschuldigung (Rechtsgedanke des § 35 II StGB analog).

    • 2. Kein Handeln gegen Sonderverantwortliche

      Personen mit besonderer Rechtspflicht zur Gefahrtragung (z.B. Polizisten, Feuerwehrleute) können sich in ihrem Pflichtenkreis grundsätzlich nicht auf Unzumutbarkeit berufen (Rechtsgedanke des § 35 I 2 StGB).

    • 3. Keine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit

      Ist die Notstandshandlung evident unverhältnismäßig, scheidet Entschuldigung aus.

  • V. Rechtsfolge

    Liegt übergesetzlicher entschuldigender Notstand vor, entfällt die Schuld; der Täter ist straflos. Teilnahme bleibt möglich, da die Tat rechtswidrig bleibt. Schadensersatzansprüche nach Zivilrecht bleiben unberührt.

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