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Persönliche Unzumutbarkeit

§ 275 Abs. 3 BGB · Zivilrecht

Persönliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung persönlich zu erbringen hat und ihm ihre Erbringung aufgrund besonderer, in seiner Person liegender Umstände unter Abwägung des Leistungshindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann, obwohl die Leistung noch möglich ist. Dem Schuldner steht dann ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das er geltend machen muss.

Merksatz

Bei persönlich geschuldeter Leistung können gewichtige persönliche Hindernisse das Leistungsinteresse des Gläubigers überwiegen.

Persönliches Hindernis oder zu hoher Aufwand?Absatz 3 betrifft persönlich geschuldete Leistungen; Absatz 2 stellt auf das grobe Missverhältnis von Aufwand und Leistungsinteresse ab.
Persönliche Unzumutbarkeit
Praktische Unmöglichkeit
Persönliche Leistung
Die Leistung muss vom Schuldner selbst geschuldet sein.
Eine Pflicht zur persönlichen Leistung ist nicht erforderlich.
Entscheidender Maßstab
Persönliches Hindernis wird gegen das Leistungsinteresse abgewogen.
Der Leistungsaufwand steht in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine selbstständig tätige Sängerin ist für einen kurzen Auftritt bei einer privaten Geburtstagsfeier gebucht, 1den sie laut Vertrag selbst übernehmen muss. 3Kurz vor Beginn erfährt sie, dass ihre Mutter nach einem Unfall im nahe gelegenen Krankenhaus im Sterben liegt und sich ihren Beistand wünscht. 2Die Sängerin ist gesund und könnte rechtzeitig auf der Feier singen, wäre dann aber nicht bei ihrer Mutter. Die Gäste können auch ohne den Gesangsauftritt gemeinsam essen und feiern.

Trifft „Persönliche Unzumutbarkeit“ hier zu?

„Persönliche Unzumutbarkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflicht zur persönlichen Leistung
    Die Sängerin schuldet ihren eigenen Auftritt und darf nicht einfach eine andere Person schicken.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung weiterhin möglich
    Die Sängerin kann den vereinbarten Auftritt tatsächlich wahrnehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit nach Interessenabwägung
    Der Beistand für die sterbende Mutter wiegt hier schwerer als das Interesse am Gesangsauftritt.
    erfüllt
BFall B

Eine selbstständig tätige Sängerin ist für einen kurzen Auftritt bei einer privaten Geburtstagsfeier gebucht, 1den sie laut Vertrag selbst übernehmen muss. Ihre Mutter hat sie für dieselbe Zeit zum Kaffeetrinken ohne besonderen Anlass eingeladen. 2Die Sängerin ist gesund und könnte rechtzeitig auf der Feier singen. Die Gäste können auch ohne den Gesangsauftritt gemeinsam essen und feiern.

Trifft „Persönliche Unzumutbarkeit“ hier zu?

„Persönliche Unzumutbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unzumutbarkeit nach Interessenabwägung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pflicht zur persönlichen Leistung
    Die Sängerin muss den vereinbarten Auftritt selbst durchführen.
    erfüllt
  2. 2
    Leistung weiterhin möglich
    Gesundheit und rechtzeitiges Erscheinen ermöglichen ihr den Auftritt.
    erfüllt
  3. 3
    Unzumutbarkeit nach Interessenabwägung
    Ein Kaffeetrinken ohne besonderen Anlass rechtfertigt es nicht, den vereinbarten Auftritt zu verweigern.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Leistungspflicht wird schon durch das persönliche Hindernis als automatisch ausgeschlossen behandelt.

RichtigDer Schuldner muss sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen; das Hindernis allein schließt den Leistungsanspruch nicht aus.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Vorschrift wird auch angewendet, wenn der Schuldner die Leistung durch andere erbringen lassen darf.

Richtig§ 275 Abs. 3 BGB setzt eine Pflicht des Schuldners voraus, die Leistung selbst zu erbringen.

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