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Untauglicher Versuch

§ 23 III StGB

Strafbarkeit wegen untauglichen Versuchs gem. §§ 22, 23 I, III StGB

  • I. Vorprüfung
    • 1. Keine Vollendung

      Der tatbestandliche Erfolg ist objektiv nicht eingetreten; andernfalls ist das vollendete Delikt zu prüfen.

    • 2. Strafbarkeit des Versuchs

      Bei Verbrechen stets strafbar (§ 23 I Var. 1 StGB); bei Vergehen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 23 I Var. 2 StGB).

  • Der Täter muss den unbedingten Willen gefasst haben, alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen (§ 22 StGB). Bedingter Tatentschluss genügt nicht.

    • 1. Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale

      Mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich sämtlicher Merkmale des objektiven Tatbestands des Vollendungsdelikts.

    • 2. Besondere subjektive Merkmale

      Soweit das Delikt überschießende Innentendenzen oder Absichten verlangt (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB), müssen diese ebenfalls vorliegen.

    • 3. Untauglichkeit des Versuchs — Vorstellung des Täters

      Beim untauglichen Versuch fehlt es an einem tauglichen Tatobjekt, einem tauglichen Tatsubjekt oder einem tauglichen Tatmittel. Maßgeblich ist allein die Vorstellung des Täters: Er glaubt irrtümlich, die Voraussetzungen des Tatbestands seien erfüllt (umgekehrter Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB analog).

      • Der Täter richtet seine Handlung gegen ein Objekt, das den Tatbestand tatsächlich nicht erfüllt (z.B. Schuss auf eine Leiche in der Annahme, das Opfer lebe noch).

      • Der Täter glaubt irrtümlich, Täter eines Sonderdelikts zu sein (z.B. hält sich für Amtsträger i.S.d. § 331 StGB).

      • Das eingesetzte Mittel ist zur Erfolgsherbeiführung objektiv ungeeignet (z.B. Vergiftungsversuch mit einer harmlosen Substanz in der Annahme, es handle sich um Gift).

  • III. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

    Der Täter muss nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt haben. Beim untauglichen Versuch ist auf den subjektiven Tatplan abzustellen: Hat der Täter die Schwelle zum 'Jetzt geht es los' überschritten?

  • IV. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsmäßigkeit; Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen, beim untauglichen Versuch jedoch regelmäßig fernliegend.

  • V. Schuld
    • 1. Allgemeine Schuldvoraussetzungen

      Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB), Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.

    • 2. Kein Wahndelikt

      Abzugrenzen ist der untaugliche Versuch vom Wahndelikt: Beim Wahndelikt irrt der Täter über die rechtliche Existenz eines Straftatbestands (umgekehrter Verbotsirrtum); dieses ist straflos. Beim untauglichen Versuch irrt er dagegen über tatsächliche Umstände (umgekehrter Tatbestandsirrtum) — dieser ist strafbar.

  • VI. Rechtsfolge: Strafmilderung oder Absehen von Strafe (§ 23 III StGB)

    Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstands oder des Mittels überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, kann das Gericht die Strafe nach § 49 I StGB mildern oder von Strafe absehen. 'Grober Unverstand' liegt vor, wenn die Untauglichkeit für jeden verständigen Beobachter offensichtlich ist und der Täter dies nur aufgrund besonderer Unverständigkeit nicht erkannt hat.

    • 1. Untauglichkeit nach Art des Gegenstands oder Mittels

      Die Untauglichkeit muss sich auf das Tatobjekt oder das Tatmittel beziehen; eine Untauglichkeit des Tatsubjekts fällt nicht unter § 23 III StGB.

    • 2. Grober Unverstand

      Objektiver Maßstab: Ein besonnener Mensch hätte die Untauglichkeit ohne Weiteres erkannt. Subjektiv muss der Täter die Untauglichkeit gerade wegen seines groben Unverstands verkannt haben. Bloße Unkenntnis oder Irrtum genügen nicht.

    • 3. Rechtsfolge (fakultativ)

      Strafmilderung gem. §§ 23 III, 49 I StGB oder Absehen von Strafe; beides steht im Ermessen des Gerichts.

  • VII. Rücktritt (§ 24 StGB)

    Beim untauglichen Versuch ist Rücktritt möglich, wenn der Täter die Vollendung für noch möglich hält (fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor). Hält er die Vollendung für unmöglich, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor; strafbefreiender Rücktritt scheidet aus.

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