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Unionstreue und Loyalitätspflicht

Art. 4 III EUV

Verstoß gegen die Unionstreue und Loyalitätspflicht gem. Art. 4 III EUV

  • I. Anwendbarkeit des Art. 4 III EUV

    Art. 4 III EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) gilt für alle Mitgliedstaaten und ihre Organe, einschließlich Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung; er ist unmittelbar verbindliches Primärrecht.

    • 1. Persönlicher Anwendungsbereich

      Verpflichtet sind die Mitgliedstaaten in allen ihren Handlungsformen (Gesetzgeber, Exekutive, Judikative); nach h.M. auch mittelbare Staatsverwaltung und beliehene Träger, soweit staatlich zurechenbar.

    • 2. Sachlicher Anwendungsbereich

      Erfasst sind alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Unionsziele zu gefährden oder zu fördern; kein Erfordernis eines spezifischen Sekundärrechtsakts.

  • II. Inhalt der Loyalitätspflicht

    Art. 4 III EUV enthält drei Dimensionen: (1) positive Förderpflicht, (2) Unterstützungspflicht gegenüber der Union, (3) negative Unterlassungspflicht (Verhinderungsverbot).

    • 1. Positive Förderpflicht

      Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane (Art. 4 III UAbs. 2 EUV).

    • 2. Unterstützungspflicht

      Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe (Art. 4 III UAbs. 2 EUV); hieraus folgt u.a. die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts (EuGH, Rs. Von Colson).

    • 3. Negative Unterlassungspflicht (Verhinderungsverbot)

      Die Mitgliedstaaten unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (Art. 4 III UAbs. 3 EUV); erfasst sind auch faktische Behinderungen ohne formellen Rechtsakt.

  • III. Konkrete Pflichten im Einzelnen
    • 1. Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung

      Nationale Gerichte und Behörden sind verpflichtet, nationales Recht so weit wie möglich im Lichte von Wortlaut und Zweck des Unionsrechts auszulegen (EuGH, Rs. Marleasing, C-106/89); Grenze: contra legem-Auslegung ist unzulässig.

    • Entgegenstehendes nationales Recht ist unangewendet zu lassen (EuGH, Rs. Costa/ENEL, Rs. Simmenthal); der Anwendungsvorrang folgt nach h.M. aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit i.V.m. dem Autonomieprinzip des Unionsrechts.

    • 3. Staatshaftung bei Unionsrechtsverletzung

      Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen Unionsrecht haften Mitgliedstaaten gegenüber dem Einzelnen auf Schadensersatz (EuGH, Rs. Francovich, C-6/90; Rs. Brasserie du Pêcheur, C-46/93); Grundlage ist Art. 4 III EUV i.V.m. dem Effektivitätsgrundsatz.

      • a. Voraussetzungen der Staatshaftung
        • aa. Verletzung einer unionsrechtlichen Norm, die dem Einzelnen Rechte verleiht
        • bb. Hinreichend qualifizierter Verstoß

          Offenkundige und erhebliche Überschreitung des Ermessensspielraums; bei fehlendem Ermessen genügt jeder Verstoß (EuGH, Rs. Brasserie du Pêcheur).

        • cc. Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden
      • b. Rechtsfolge

        Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens; Ausgestaltung nach nationalem Verfahrensrecht unter Beachtung von Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz.

    • 4. Vorabentscheidungspflicht (Art. 267 III AEUV)

      Letztinstanzliche Gerichte sind zur Vorlage an den EuGH verpflichtet; Verletzung dieser Pflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 III EUV dar und kann Staatshaftung auslösen (EuGH, Rs. Köbler, C-224/01).

    • 5. Pflicht zur effektiven Sanktionierung von Unionsrechtsverstößen

      Mitgliedstaaten müssen Verstöße gegen Unionsrecht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sanktionieren (Assimilierungsprinzip); Untätigkeit verletzt Art. 4 III EUV (EuGH, Rs. Griechischer Mais, C-68/88).

  • IV. Verstoß gegen Art. 4 III EUV
    • 1. Feststellung des Verstoßes

      Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat eine der drei Dimensionen (Förder-, Unterstützungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt; Maßstab ist das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union.

    • 2. Zurechenbarkeit zum Mitgliedstaat

      Jedes staatliche Organ handelt für den Mitgliedstaat; auch Untätigkeit des Gesetzgebers oder fehlerhafte Rechtsprechung ist zurechenbar (EuGH, Rs. Köbler).

    • 3. Rechtfertigungsmöglichkeiten

      Eine Rechtfertigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit zwingendes Unionsrecht verletzt wird; bei Ermessensspielräumen kann ein Mitgliedstaat sachliche Gründe geltend machen, die jedoch unionsrechtskonform sein müssen.

  • V. Rechtsfolgen und Durchsetzung
    • 1. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV)

      Kommission oder Mitgliedstaaten können Verstöße gegen Art. 4 III EUV im Vertragsverletzungsverfahren geltend machen; bei Nichtbefolgung des EuGH-Urteils drohen Pauschalbeträge und Zwangsgelder (Art. 260 II, III AEUV).

    • 2. Unmittelbare Wirkung und Anwendungsvorrang

      Art. 4 III EUV entfaltet keine unmittelbare Wirkung im Sinne individueller Rechtspositionen, begründet aber in Verbindung mit anderen Normen durchsetzbare Rechte (insb. Staatshaftung, unionsrechtskonforme Auslegung).

    • 3. Staatshaftungsanspruch des Einzelnen

      Siehe III. 3.; der Einzelne kann vor nationalen Gerichten Schadensersatz geltend machen; nationales Gericht ist zur unionsrechtskonformen Auslegung der Haftungsvoraussetzungen verpflichtet.

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