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Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

EuGH-Rechtsprechung

Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (Francovich-Haftung) des Mitgliedstaats für Unionsrechtsverstöße nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Rs. C-6/90 und C-9/90 – Francovich; Rs. C-46/93 und C-48/93 – Brasserie du Pêcheur/Factortame)

  • I. Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

    Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist ein eigenständiger, unmittelbar aus dem Unionsrecht fließender Anspruch; er tritt neben nationale Haftungsansprüche (z.B. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), verdrängt diese aber nicht, soweit das nationale Recht nicht ungünstiger ist (Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz).

  • II. Voraussetzungen des Anspruchs
    • 1. Verstoß gegen eine unionsrechtliche Norm, die dem Einzelnen Rechte verleiht

      Die verletzte Unionsrechtsnorm muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; bloße Interessen oder Reflexwirkungen genügen nicht. Maßgeblich ist eine normative Schutzrichtung zugunsten des Anspruchstellers.

      • a. Bestimmung der verletzten Norm

        In Betracht kommen primäres Unionsrecht (Grundfreiheiten, Grundrechte-Charta), Verordnungen sowie Richtlinien; bei Richtlinien ist zu prüfen, ob die Norm inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.

      • b. Drittschützende Wirkung der Norm

        Die Norm muss dem Einzelnen subjektive Rechte einräumen; dies ist durch Auslegung des Unionsrechtsakts zu ermitteln (EuGH, Brasserie du Pêcheur, Rn. 51).

    • 2. Hinreichend qualifizierter Verstoß

      Der Mitgliedstaat muss die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten haben; bei gebundenen Normen oder vollständiger Umsetzungspflicht kann bereits jeder Verstoß genügen (EuGH, Dillenkofer, Rs. C-178/94 u.a.).

      • a. Kriterien der Qualifikation

        Maßgebliche Kriterien: Klarheit und Bestimmtheit der verletzten Norm, Umfang des Ermessensspielraums, Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes, Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums, Beitrag eines Unionsorgans zum Verstoß (EuGH, Brasserie du Pêcheur, Rn. 56).

      • b. Sonderfall: Nicht- oder Fehlimplementierung einer Richtlinie

        Bei vollständiger Nichtumsetzung einer Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist ist der Verstoß stets hinreichend qualifiziert (EuGH, Dillenkofer, Rn. 29); ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.

    • 3. Kausalität zwischen Verstoß und Schaden

      Zwischen dem qualifizierten Unionsrechtsverstoß und dem beim Einzelnen eingetretenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen; hypothetische Kausalverläufe und Reserveursachen sind nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen zu berücksichtigen (EuGH, Brasserie du Pêcheur, Rn. 51, 65).

    • 4. Schaden

      Der Anspruchsteller muss einen tatsächlichen Schaden erlitten haben; Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich nach nationalem Recht, dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren innerstaatlichen Ansprüchen (Äquivalenzgrundsatz) und dürfen die Erlangung des Ersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

  • III. Zurechnung des Verstoßes zum Mitgliedstaat

    Der Verstoß muss einem staatlichen Organ zuzurechnen sein; erfasst sind alle Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative). Bei legislativem Unrecht (Gesetzgebungsverstoß) gelten dieselben Grundsätze; bei judikativem Unrecht (Verstoß durch letztinstanzliches Gericht) ist ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht erforderlich (EuGH, Rs. C-224/01 – Köbler).

    • Erlass oder Aufrechterhaltung eines unionsrechtswidrigen Gesetzes; Ermessensspielraum des Gesetzgebers ist bei der Qualifikation des Verstoßes zu berücksichtigen.

    • 2. Exekutives Unrecht

      Unionsrechtswidriges Verwaltungshandeln (Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, Unterlassen einer gebotenen Maßnahme).

    • Verstoß eines letztinstanzlichen Gerichts gegen klares Unionsrecht, insbesondere Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV; erhöhte Anforderungen an die Offenkundigkeit des Verstoßes (EuGH, Köbler, Rn. 53 ff.).

  • IV. Modalitäten des Anspruchs (nationales Verfahrensrecht)

    Die Durchsetzung des Anspruchs richtet sich nach nationalem Verfahrensrecht; in Deutschland ist der Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 40 II 1 VwGO analog; h.M.: Rechtsweg zu den Zivilgerichten entsprechend § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Das nationale Recht darf den Anspruch nicht ungünstiger ausgestalten als vergleichbare innerstaatliche Ansprüche.

    • 1. Rechtsweg

      In Deutschland: ordentliche Gerichtsbarkeit (Landgericht als erstinstanzliches Gericht), da der Anspruch funktional dem Amtshaftungsrecht angenähert ist; str., ob Verwaltungsrechtsweg bei rein unionsrechtlicher Grundlage eröffnet ist.

    • 2. Verjährung

      Mangels eigenständiger unionsrechtlicher Verjährungsregelung gilt nationales Verjährungsrecht; in Deutschland § 195 BGB (3 Jahre) analog, Beginn nach § 199 I BGB; Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz sind zu wahren.

    • 3. Mitverschulden

      Nationales Recht kann Mitverschulden des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigen, sofern dies nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt; insbesondere kann dem Geschädigten zugemutet werden, zumutbare Rechtsbehelfe zu ergreifen (EuGH, Brasserie du Pêcheur, Rn. 84 f.).

  • V. Rechtsfolge

    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens; Naturalrestitution oder Geldersatz nach nationalem Recht; Strafschadensersatz (punitive damages) ist unionsrechtlich nicht geboten, aber auch nicht ausgeschlossen, sofern nationales Recht ihn vorsieht.

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